Prävention und Rehabilitation

40 Ustd.3 Kapitel237 Fragen
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Einleitung

Das Fach „Prävention und Rehabilitation“ begründet die Stellung der Ergotherapie im Präventions- und Rehabilitationsprozess. Es baut auf den medizinischen und sozialwissenschaftlichen Fächern auf.

Unter Reaktivierung des in Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde vermittelten Grundlagenwissens gibt das Fach einen Überblick über Aufgaben, Ziele und Struktur von Prävention und Rehabilitation sowie gesetzliche Grundlagen und Zuständigkeiten der Kostenträger.

Durch die Verknüpfungen von Maßnahmen der Prävention und Rehabilitation mit ergotherapeutischen Verfahren und Mitteln wird die Bedeutung der ergotherapeutischen Verfahren herausgearbeitet und der Bezug zur beruflichen Praxis hergestellt. Die Schülerinnen und Schüler begreifen die Notwendigkeit der interdisziplinären Zusammenarbeit und können ihre Rolle im Prozess der Prävention und Rehabilitation definieren.

Fachübergreifendes und fächerverbindendes Arbeiten ist generelles Unterrichtsprinzip. Die Vermittlung der thematischen Einheiten ist unter enger Bezugnahme zu den Fächern „Grundlagen der Gesundheitslehre und Hygiene“, „Spezielle Krankheitslehre“ und denen der ergotherapeutischen Behandlungsverfahren und Mittel zu realisieren.

Im Unterricht sind die praktischen Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler einzubeziehen. Des Weiteren werden Exkursionen empfohlen, um die Besonderheiten regionaler Strukturen kennen zu lernen.

Quelle

Sächsisches Staatsministerium für Kultus: Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin, freigegeben ab 1. August 2020, S. 142-145.

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01 Theoretische Grundlagen 8 Ustd. 74 Unterfragen
Lehrplananforderung

Die Schülerinnen und Schüler besitzen einen Überblick über ausgewählte Modelle der Prävention. Sie haben einen Einblick in mögliche Beeinträchtigungen einzelner menschlicher Funktionsbereiche und kennen die Leistungsbereiche der Rehabilitation. Die Schülerinnen und Schüler verstehen die Prävention als Bestandteil der Rehabilitation und begreifen, dass Prävention Vorrang hat.

Quelle: Sächsisches Staatsministerium für Kultus: Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin, freigegeben ab 1. August 2020, S. 143.

Fragen & Antworten74

Kapitelkern

Begründen Sie die fachlichen Anforderungen bei „Prävention, Rehabilitation und Teilhabe“. 3 P
  • Prävention vermindert Risiken oder erkennt Probleme früh
  • Rehabilitation setzt bei drohenden oder bestehenden Beeinträchtigungen an und soll Selbstbestimmung sowie gleichberechtigte Teilhabe sichern
  • Beide Bereiche überschneiden sich, verfolgen aber unterschiedliche zeitliche und funktionelle Schwerpunkte
Charakterisieren Sie „Vorrang der Prävention“. 3 P
  • Das SGB IX verpflichtet Rehabilitationsträger, auf Prävention hinzuwirken
  • Gemeint ist nicht, Rehabilitation zu verweigern, sondern drohende Behinderung, Chronifizierung oder Teilhabeverlust möglichst früh zu vermeiden
  • Besteht bereits Bedarf, müssen notwendige Teilhabeleistungen trotzdem rechtzeitig erfolgen
Erklären Sie den fachlichen Kern von „Leistungsgruppen der Rehabilitation“. 2 P
  • Das SGB IX unterscheidet medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen, Teilhabe an Bildung sowie Soziale Teilhabe
  • Die konkrete Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Leistungsgesetz und der persönlichen Situation
Beschreiben Sie Ablauf und fachliche Bedeutung von „Rehabilitation als koordinierter Prozess“. 2 P
  • Rehabilitation ist kein einzelnes Verfahren, sondern ein personenzentrierter Prozess von Bedarfserkennung, Zuständigkeitsklärung, Bedarfsermittlung, Teilhabeplanung, Entscheidung, Durchführung und Nachsorge
  • Die Phasen können sich überschneiden oder bei neuen Bedarfen erneut beginnen

Prävention, Gesundheitsförderung und Rehabilitation

Definieren Sie „Begriff Prävention“ fachlich präzise. 2 P
  • Prävention bezeichnet Maßnahmen, die Krankheiten, Unfälle, Behinderungen oder Teilhabeverluste verhindern, verzögern oder in ihren Folgen begrenzen sollen
  • Sie kann bei einzelnen Menschen, Risikogruppen, Organisationen oder Lebenswelten ansetzen und verbindet medizinische, soziale, pädagogische sowie technische Maßnahmen
Charakterisieren Sie „Wortherkunft Prävention“. 3 P
  • Prävention stammt aus lateinisch praevenire: prae bedeutet „vor“, venire „kommen“
  • Gemeint ist ein Zuvorkommen, bevor ein unerwünschtes Ereignis eintritt oder sich verschlimmert
  • Verwandt sind Intervention aus intervenire und Konvention aus convenire, jeweils mit demselben Stamm venire
Definieren Sie den Begriff „Gesundheitsförderung“. 3 P
  • Gesundheitsförderung stärkt Ressourcen, Handlungsspielräume und gesundheitsgerechte Lebensbedingungen
  • Sie fragt nicht nur nach der Vermeidung bestimmter Krankheiten, sondern danach, wodurch Menschen Gesundheit und Wohlbefinden entwickeln können
  • Prävention und Gesundheitsförderung ergänzen sich, sind aber nicht deckungsgleich
Definieren Sie „Begriff Rehabilitation“ fachlich präzise. 3 P
  • Rehabilitation umfasst koordinierte Leistungen, die Funktionsfähigkeit, Aktivität, Teilhabe und selbstbestimmte Lebensführung erhalten oder verbessern sollen
  • Sie setzt an Person, Betätigung und Umwelt an
  • Medizinische Behandlung allein ist noch keine vollständige Rehabilitation, wenn Teilhabeziele und Alltagstransfer fehlen
Charakterisieren Sie „Wortherkunft Rehabilitation“. 3 P
  • Rehabilitation verbindet lateinisch re- für „wieder“ mit habilis für „geschickt, geeignet, fähig“
  • Habilitare bedeutet „befähigen“
  • Der moderne Begriff meint nicht zwingend die Rückkehr zu einem früheren Zustand, sondern das Erreichen größtmöglicher Teilhabe unter den aktuellen Bedingungen

Primär-, Sekundär-, Tertiär- und Quartärprävention

Definieren Sie den Begriff „Primärprävention“. 3 P
  • Primärprävention setzt vor dem Auftreten einer Erkrankung oder Schädigung an
  • Sie vermindert Risiken und stärkt Schutzfaktoren, etwa durch Impfungen, Unfallverhütung, ergonomische Gestaltung oder Bewegungsangebote
  • Ziel ist, Neuerkrankungen oder erstmalige Teilhabestörungen möglichst zu verhindern
Definieren Sie den Begriff „Sekundärprävention“. 3 P
  • Sekundärprävention dient der frühen Erkennung und rechtzeitigen Behandlung bereits beginnender, oft noch symptomarmer Veränderungen
  • Beispiele sind Früherkennungsuntersuchungen, Screenings oder die frühe Erfassung von Überlastung
  • Ein positives Screening ist keine Diagnose und erfordert geeignete Abklärung
Definieren Sie den Begriff „Tertiärprävention“. 3 P
  • Tertiärprävention richtet sich an Menschen mit bestehender Erkrankung oder Behinderung
  • Sie soll Komplikationen, Rückfälle, Chronifizierung und zusätzliche Teilhabeverluste vermeiden
  • Rehabilitation, Nachsorge, Selbstmanagement und Anpassung von Alltag oder Arbeitsplatz können dabei zentrale Bestandteile sein
Nennen Sie die zentralen Aspekte von „Quartärprävention“. 3 P
  • Quartärprävention schützt vor unnötiger, unverhältnismäßiger oder schädlicher medizinischer Versorgung
  • Sie fordert eine kritische Indikationsprüfung, verständliche Information und gemeinsame Entscheidung
  • In der Ergotherapie betrifft dies beispielsweise übermäßige Therapie, unpassende Hilfsmittel oder Ziele ohne Alltagsnutzen
Unterscheiden Sie „Abgrenzung der Präventionsstufen“ anhand fachlicher Kriterien. 3 P
  • Die Stufen beziehen sich auf den Zeitpunkt im Krankheits- oder Risikoverlauf, nicht auf die Berufsgruppe
  • Dieselbe Maßnahme kann je nach Situation unterschiedlich eingeordnet werden
  • Gelenkschutz kann primär vorbeugen, bei früher Erkrankung sekundär wirken oder bei chronischer Erkrankung tertiäre Folgen begrenzen

Verhaltens- und Verhältnisprävention

Definieren Sie den Begriff „Verhaltensprävention“. 3 P
  • Verhaltensprävention richtet sich auf Wissen, Fähigkeiten, Gewohnheiten und Entscheidungen einzelner Menschen
  • Beispiele sind Rückenschulung, Pausenplanung oder Training sicherer Transfers
  • Sie ist nur fair und wirksam, wenn reale Handlungsmöglichkeiten bestehen und Belastungen nicht allein individualisiert werden
Definieren Sie den Begriff „Verhältnisprävention“. 3 P
  • Verhältnisprävention verändert Bedingungen in Wohnung, Schule, Betrieb oder öffentlichem Raum
  • Dazu gehören barrierefreie Zugänge, sichere Arbeitsmittel, geeignete Personalbemessung oder verständliche Abläufe
  • Sie kann viele Menschen gleichzeitig erreichen und ist häufig nachhaltiger als bloße Verhaltensempfehlung
Charakterisieren Sie „Verknüpfung beider Ansätze“. 4 P
  • Wirksame Prävention verbindet Verhalten und Verhältnisse
  • Ein Beschäftigter kann Hebetechniken lernen
  • Zugleich müssen Lastgewicht, Hilfsmittel, Zeitdruck und Arbeitsorganisation angepasst werden
  • Wird nur das Verhalten trainiert, bleiben strukturelle Risiken bestehen und Verantwortung wird einseitig verschoben
Charakterisieren Sie „Interdisziplinäre Präventionsmaßnahmen“. 3 P
  • Komplexe Risiken erfordern abgestimmte Beiträge, etwa von Medizin, Ergotherapie, Pflege, Psychologie, Arbeitsschutz, Sozialdienst und Betroffenenvertretung
  • Zuständigkeiten, Zielgruppe, erwartete Wirkung und Evaluation werden vor Beginn geklärt
  • Parallelmaßnahmen ohne gemeinsame Planung können widersprüchlich oder redundant sein
Beurteilen Sie die zentralen Grenzen und Risiken bei „Ethik der Prävention“. 3 P
  • Prävention darf nicht in Kontrolle, Beschämung oder Ausschluss umschlagen
  • Risiken werden transparent erklärt, persönliche Werte und Einwilligung berücksichtigt
  • Bei betrieblichen oder schulischen Maßnahmen ist besonders zu prüfen, welche Daten erhoben werden und ob Nachteile für einzelne Personen entstehen können

Risiken, Ressourcen und Lebenswelten

Beurteilen Sie die zentralen Grenzen und Risiken bei „Risikofaktoren“. 3 P
  • Risikofaktoren erhöhen die Wahrscheinlichkeit eines unerwünschten Ereignisses, beweisen es aber nicht
  • Sie können biologisch, psychisch, sozial, umweltbezogen oder tätigkeitsbezogen sein
  • Therapeutisch werden veränderbare Faktoren priorisiert, ohne unveränderbare Merkmale als persönliches Versagen zu deuten
Nennen Sie die zentralen Aspekte von „Schutzfaktoren“ bei „Risiken, Ressourcen und Lebenswelten“. 3 P
  • Schutzfaktoren vermindern Belastungsfolgen oder erleichtern Bewältigung
  • Dazu zählen körperliche Fähigkeiten, Wissen, Selbstwirksamkeit, soziale Unterstützung, zugängliche Versorgung und passende Umweltbedingungen
  • Schutzfaktoren werden konkret auf die gefährdete Betätigung bezogen, nicht nur allgemein aufgelistet
Charakterisieren Sie „Salutogenetische Perspektive“. 3 P
  • Die salutogenetische Perspektive fragt nach Bedingungen, die Gesundheit trotz Belastung unterstützen
  • Kohärenz entsteht, wenn Situationen verstehbar, handhabbar und bedeutsam erlebt werden
  • Das Modell ersetzt keine Risikoanalyse, ergänzt sie aber um Ressourcen, Sinn und aktive Bewältigung
Definieren Sie den Begriff „Settingansatz“. 3 P
  • Der Settingansatz gestaltet die Lebenswelt, in der Menschen wohnen, lernen, arbeiten oder Freizeit verbringen
  • Maßnahmen werden mit Beteiligten entwickelt und in Regeln, Räume sowie Routinen eingebettet
  • Ein Einzelkurs bleibt begrenzt wirksam, wenn die Umgebung gesundheitsgerechtes Handeln fortlaufend erschwert
Charakterisieren Sie „Soziale Ungleichheit“ bei „Risiken, Ressourcen und Lebenswelten“. 3 P
  • Gesundheitschancen hängen auch von Einkommen, Bildung, Wohnraum, Arbeit, Diskriminierung und Zugänglichkeit ab
  • Präventionsangebote müssen daher erreichbar, verständlich und bezahlbar sein
  • Gleiche Angebote für alle können Ungleichheit verstärken, wenn unterschiedliche Ausgangsbedingungen unberücksichtigt bleiben

Präventionsvorrang und Reha vor Rente

Charakterisieren Sie „Präventionsvorrang im SGB IX“. 3 P
  • Der gesetzliche Vorrang von Prävention fordert frühzeitiges Handeln gegen drohende Behinderung und Teilhabeverlust
  • Rehabilitationsträger sollen geeignete Präventionsleistungen anregen und mit anderen Akteuren zusammenarbeiten
  • Der Grundsatz begründet keine Wartepflicht, wenn bereits ein konkreter Rehabilitationsbedarf besteht
Charakterisieren Sie „Reha vor Rente“. 3 P
  • In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt Rehabilitation grundsätzlich vor einer Erwerbsminderungsrente
  • Zunächst wird geprüft, ob medizinische oder berufliche Leistungen die Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessern oder wiederherstellen können
  • Die Entscheidung richtet sich nach Voraussetzungen und Prognose des Einzelfalls
Charakterisieren Sie „Reha vor Pflege“. 3 P
  • Der Grundsatz „Rehabilitation vor Pflege“ soll Pflegebedürftigkeit vermeiden, vermindern oder ihre Zunahme verzögern
  • Pflegebedarf schließt Rehabilitation nicht aus
  • Entscheidend ist, ob realistische Ziele in Aktivität, Selbstversorgung, Mobilität oder Teilhabe bestehen und die Person von geeigneten Leistungen profitieren kann
Definieren Sie den Begriff „Frühintervention“. 3 P
  • Frühintervention bedeutet, Risiken und Teilhabebedarfe nicht bis zur dauerhaften Krise abzuwarten
  • Warnzeichen können häufige Fehlzeiten, Funktionsverlust, wiederholte Stürze oder zunehmender Unterstützungsbedarf sein
  • Eine frühe Meldung muss mit Einwilligung, klarer Zuständigkeit und konkretem Unterstützungsangebot verbunden sein
Beurteilen Sie die zentralen Grenzen und Risiken bei „Grenzen von Vorranggrundsätzen“. 3 P
  • Vorranggrundsätze sind Prüfaufträge und Zielrichtungen, keine Garantie eines bestimmten Ergebnisses
  • Sie dürfen weder Leistungsberechtigte unter Erfolgsdruck setzen noch notwendige soziale Sicherung verzögern
  • Fachkräfte dokumentieren Potenzial, Risiken und Unterstützungsbedarf, entscheiden aber nicht allein über Rechtsansprüche

ICF und bio-psycho-soziales Modell

Charakterisieren Sie „Bio-psycho-soziales Verständnis“. 3 P
  • Das bio-psycho-soziale Modell betrachtet Gesundheit als Wechselwirkung von Körperfunktionen, Aktivitäten, Teilhabe, Umwelt und persönlichen Faktoren
  • Eine Diagnose erklärt daher nicht automatisch den Rehabilitationsbedarf
  • Entscheidend sind konkrete Auswirkungen und fördernde oder hindernde Bedingungen im Lebensalltag
Nennen Sie die zentralen Aspekte von „ICF-Komponenten“. 3 P
  • Die ICF ordnet Körperfunktionen und -strukturen, Aktivitäten und Teilhabe sowie Umweltfaktoren
  • Personenbezogene Faktoren werden berücksichtigt, aber nicht international kodiert
  • Die Komponenten beschreiben Funktionsfähigkeit und Behinderung neutraler als eine reine Defizitliste und unterstützen gemeinsame Zielplanung
Charakterisieren Sie „ICF in der Bedarfsermittlung“. 3 P
  • ICF-orientierte Bedarfsermittlung verbindet medizinische Befunde mit Alltag, Rollen und Kontext
  • Sie fragt etwa, welche Tätigkeit nicht gelingt, warum sie bedeutsam ist und welche Umweltbarrieren bestehen
  • ICF-Codes ersetzen weder das Gespräch noch eine fachliche Begründung des individuellen Unterstützungsbedarfs
Nennen Sie die zentralen Aspekte von „Teilhabeziele“. 3 P
  • Teilhabeziele beschreiben eine angestrebte Veränderung in realen Lebensbereichen, etwa selbstständiges Wohnen, Schulbesuch oder Rückkehr an den Arbeitsplatz
  • Sie werden in erreichbare Zwischenschritte übersetzt
  • Reine Funktionsziele sind sinnvoll, wenn ihr Beitrag zur übergeordneten Betätigung erkennbar ist
Nennen Sie die zentralen Aspekte von „Umweltfaktoren in der Rehabilitation“. 3 P
  • Umweltfaktoren können als Barriere oder Förderfaktor wirken
  • Dazu gehören Gebäude, Hilfsmittel, Einstellungen, Unterstützung, Dienste und Rechtsbedingungen
  • Rehabilitation verändert deshalb nicht nur die Person, sondern auch Aufgaben, Kommunikation und Umwelt, soweit dies für Teilhabe erforderlich und umsetzbar ist

Rehabilitationspsychologie

Charakterisieren Sie „Auftrag der Rehabilitationspsychologie“. 3 P
  • Rehabilitationspsychologie untersucht und unterstützt psychische Prozesse bei chronischer Erkrankung, Behinderung und Teilhabeveränderung
  • Sie befasst sich mit Anpassung, Motivation, Krankheitsverarbeitung, Verhalten und sozialem Kontext
  • Ziel ist nicht bloße Akzeptanz, sondern handlungsfähige und selbstbestimmte Bewältigung
Charakterisieren Sie „Psychische Beeinträchtigungen“. 3 P
  • Rehabilitationsbedarf kann durch Angst, Depression, Traumafolgen, kognitive Einschränkungen, Schmerz oder Erschöpfung beeinflusst werden
  • Symptome werden nicht vorschnell als mangelnde Motivation gewertet
  • Beobachtung, Gespräch und geeignete Diagnostik klären, welche Unterstützung und Weiterleitung erforderlich sind
Definieren Sie den Begriff „Krankheitsverarbeitung“. 3 P
  • Krankheitsverarbeitung verläuft individuell und nicht in festen, zwingenden Phasen
  • Verleugnung, Trauer, Wut, Hoffnung und aktive Anpassung können wechseln oder gleichzeitig auftreten
  • Fachkräfte bieten Orientierung und Handlungsmöglichkeiten, ohne eine bestimmte emotionale Reaktion als „richtige Verarbeitung“ vorzuschreiben
Definieren Sie den Begriff „Selbstwirksamkeit“. 4 P
  • Selbstwirksamkeit ist die Erwartung, schwierige Situationen durch eigenes Handeln beeinflussen zu können
  • Sie wächst durch erreichbare Erfahrungen, nachvollziehbares Feedback und passende Unterstützung
  • Unrealistische Erfolgsgarantien schwächen Vertrauen
  • Wirksam sind konkrete, selbst gewählte Schritte mit sichtbarem Alltagsbezug
Nennen Sie die zentralen Aspekte von „Psychologische Unterstützungsformen“. 3 P
  • Unterstützung kann Psychoedukation, motivierende Gesprächsführung, Stressregulation, Problemlösen, Angehörigenarbeit oder psychotherapeutische Behandlung umfassen
  • Umfang und Zuständigkeit richten sich nach Bedarf und Qualifikation
  • Ergotherapie integriert psychologische Aspekte, ersetzt aber keine notwendige Psychotherapie oder Krisenbehandlung

Coping, Anpassung und Resilienz

Erklären Sie den fachlichen Kern von „Coping“ bei „Coping, Anpassung und Resilienz“. 4 P
  • Coping bezeichnet kognitive, emotionale und praktische Bewältigungsversuche bei Belastung
  • Problemorientierte Strategien verändern die Situation, emotionsorientierte regulieren das Erleben
  • Keine Strategie ist immer günstig
  • Ihre Wirkung hängt von Kontrollierbarkeit, Zeitpunkt, Ressourcen und langfristigen Folgen ab
Beschreiben Sie Ablauf und fachliche Bedeutung von „Anpassungsprozess“. 3 P
  • Anpassung an veränderte Fähigkeiten bedeutet nicht passive Unterordnung
  • Sie kann Training, Kompensation, Umgestaltung, Rollenverhandlung oder Neuorientierung umfassen
  • Therapeutisch wird geprüft, welche Veränderungen akzeptabel sind und welche Ziele trotz bleibender Einschränkungen weiterhin verfolgt werden können
Definieren Sie den Begriff „Resilienz“. 3 P
  • Resilienz beschreibt eine relativ gelingende Entwicklung trotz erheblicher Belastung
  • Sie ist kein unveränderliches Persönlichkeitsmerkmal und darf nicht zur Forderung werden, Belastungen ohne Hilfe zu bewältigen
  • Soziale Unterstützung, sichere Bedingungen und zugängliche Leistungen sind wesentliche Teile resilienter Prozesse
Charakterisieren Sie „Verlust und Rollenveränderung“. 3 P
  • Erkrankung kann Rollen, Identität, Einkommen und Zugehörigkeit verändern
  • Rehabilitation berücksichtigt daher nicht nur Funktionen, sondern auch Verlust, Scham und soziale Erwartungen
  • Neue oder angepasste Rollen werden gemeinsam erprobt, ohne frühere Lebensentwürfe abzuwerten oder vorschnell aufzugeben
Definieren Sie den Begriff „Ressourcenaktivierung“. 4 P
  • Ressourcenaktivierung macht vorhandene Fähigkeiten, Erfahrungen, Beziehungen und Interessen für aktuelle Ziele nutzbar
  • Sie bleibt realistisch und benennt zugleich Barrieren
  • Einseitig positives Umdeuten kann Belastung entwerten
  • Hilfreicher ist die Verbindung von Anerkennung, Wahlmöglichkeiten und praktischer Unterstützung

Zielarbeit und gemeinsame Entscheidung

Nennen Sie die zentralen Aspekte von „Personenzentrierte Ziele“. 4 P
  • Personenzentrierte Ziele gehen von bedeutsamen Lebensbereichen und der Sicht der leistungsberechtigten Person aus
  • Fachliche Risiken und Möglichkeiten werden verständlich ergänzt
  • Ein Ziel ist nicht personenzentriert, nur weil es grammatisch mit „der Klient“ beginnt
  • Entscheidend sind Beteiligung und Relevanz
Charakterisieren Sie „Gemeinsame Entscheidungsfindung“ bei „Zielarbeit und gemeinsame Entscheidung“. 3 P
  • Gemeinsame Entscheidungsfindung verbindet fachliche Evidenz mit Erfahrungen, Werten und Lebensbedingungen der Person
  • Optionen, Nutzen, Belastungen und Unsicherheiten werden dargestellt
  • Die Person erhält Zeit und Unterstützung für eine informierte Wahl, soweit keine akute Gefahr ein sofortiges Handeln verlangt
Nennen Sie zentrale Aspekte von „Zielhierarchie“ bei „Zielarbeit und gemeinsame Entscheidung“. 3 P
  • Übergeordnete Teilhabeziele werden in konkrete Betätigungs-, Funktions- und Umweltziele gegliedert
  • Jede Unterstufe muss erkennbar zum Hauptziel beitragen
  • Eine Zielhierarchie verhindert, dass einzelne Übungen zum Selbstzweck werden oder mehrere Berufsgruppen unverbundene Ziele nebeneinander verfolgen
Beurteilen Sie die zentralen Grenzen und Risiken bei „Zielkonflikte“. 3 P
  • Ziele können sich widersprechen, etwa maximale Sicherheit und spontane Selbstständigkeit oder schnelle Rückkehr und nachhaltige Belastungssteigerung
  • Konflikte werden offen benannt und priorisiert
  • Dokumentiert wird, welche Risiken akzeptiert, welche Schutzmaßnahmen vereinbart und wann Entscheidungen erneut geprüft werden
Nennen Sie die zentralen Aspekte von „Zielüberprüfung“ bei „Zielarbeit und gemeinsame Entscheidung“. 3 P
  • Ziele werden mit beobachtbaren Kriterien, Zeitraum und Kontext versehen
  • Neben Leistung zählen Zufriedenheit, Belastung, Unterstützungsbedarf und tatsächlicher Transfer
  • Wird ein Ziel nicht erreicht, werden Annahmen, Dosierung, Umwelt und Relevanz geprüft, statt das Ergebnis pauschal als mangelnde Mitarbeit zu erklären

Gesetzliche Grundlagen und modernisierte Begriffe

Charakterisieren Sie „Zentrale Rechtsgrundlage“. 3 P
  • Das SGB IX bildet die gemeinsame Grundlage für Rehabilitation und Teilhabe
  • Besondere Leistungsgesetze wie SGB V, VI, VII, VIII oder XIV bestimmen zusätzlich Voraussetzungen und Zuständigkeiten
  • Fachkräfte müssen Rechtsbereiche einordnen können, ohne individuelle Rechtsberatung oder verbindliche Leistungsentscheidungen zu übernehmen
Definieren Sie „Historische Lehrplanbegriffe“ fachlich präzise. 3 P
  • Der Lehrplan nennt Rehabilitationsangleichungsgesetz, Schwerbehindertengesetz und Bundessozialhilfegesetz
  • Diese Gesetze sind historisch bedeutsam, wurden aber in heutige Sozialgesetzbücher überführt
  • Lernende sollten die alten Bezeichnungen erkennen und zugleich die aktuelle Systematik des SGB IX und SGB XII verwenden
Charakterisieren Sie „Aktuelle Leistungsbezeichnung“. 3 P
  • Die frühere Bezeichnung „Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ wurde im heutigen SGB IX durch „Leistungen zur Sozialen Teilhabe“ ersetzt
  • Zusätzlich ist Teilhabe an Bildung als eigene Leistungsgruppe ausgewiesen
  • In Prüfungen sollte der Lehrplanbezug erklärt und die aktuelle Terminologie genannt werden
Begründen Sie die fachlichen Anforderungen bei „Bundesteilhabegesetz“. 3 P
  • Das Bundesteilhabegesetz reformierte das SGB IX stufenweise und stärkte Personenzentrierung, Teilhabeplanung und die Eingliederungshilfe
  • Leistungen sollen sich stärker am individuellen Bedarf statt an einer Einrichtungsform orientieren
  • Umsetzung und Zuständigkeit bleiben dennoch komplex und einzelfallabhängig
Definieren Sie den Begriff „UN-Behindertenrechtskonvention“. 4 P
  • Die UN-Behindertenrechtskonvention betont volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe sowie Selbstbestimmung
  • Sie verändert den Blick von Fürsorge zu Rechten und Barriereabbau
  • Konkrete Ansprüche ergeben sich jedoch aus dem jeweils anwendbaren Recht
  • Die Konvention ersetzt kein individuelles Verwaltungsverfahren

Rehabilitationsträger und Zuständigkeit

Definieren Sie den Begriff „Rehabilitationsträger“. 2 P
  • Rehabilitationsträger sind die gesetzlich benannten Stellen, die Teilhabeleistungen verantworten
  • Dazu gehören je nach Leistungsgruppe unter anderem Kranken-, Renten- und Unfallversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Träger der Eingliederungshilfe, öffentliche Jugendhilfe und Träger der Sozialen Entschädigung
Definieren Sie den Begriff „Zuständigkeitskriterien“. 3 P
  • Zuständigkeit hängt nicht nur von der Diagnose ab
  • Maßgeblich sind Leistungsziel, Ursache der Beeinträchtigung, Versicherungsverlauf, Alter, Ausbildungs- oder Erwerbssituation und besondere Rechtsvorschriften
  • Deshalb können Menschen mit ähnlichen Einschränkungen Leistungen von unterschiedlichen Trägern erhalten
Charakterisieren Sie „Leistender Rehabilitationsträger“. 3 P
  • Der nach dem SGB IX bestimmte leistende Rehabilitationsträger koordiniert das Verfahren und entscheidet über den festgestellten Bedarf
  • Sind weitere Träger beteiligt, fordert er deren Feststellungen an
  • Die leistungsberechtigte Person soll nicht zwischen Behörden hin- und hergeschickt werden
Charakterisieren Sie „Trägerübergreifende Verantwortung“. 3 P
  • Mehrere Zuständigkeiten erfordern abgestimmte Leistungen statt isolierter Einzelentscheidungen
  • Der leistende Träger organisiert Teilhabeplanung, Fristen und Beteiligung
  • Leistungserbringer melden neue Bedarfe mit Zustimmung zurück, übernehmen aber nicht die hoheitliche Zuständigkeits- oder Leistungsentscheidung
Charakterisieren Sie „Rolle der Ergotherapie bei Zuständigkeit“. 3 P
  • Ergotherapeutische Berichte beschreiben Betätigungsprobleme, Kontext, Ressourcen, Verlauf und begründeten Unterstützungsbedarf
  • Sie sollten keine ungesicherten Rechtszusagen enthalten
  • Bei Unklarheit wird an Beratungsstellen oder den zuständigen Träger verwiesen und dokumentiert, welche Informationen weitergegeben wurden

Leistungsgruppen nach SGB IX

Charakterisieren Sie „Medizinische Rehabilitation“. 3 P
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sollen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abwenden, mindern, ausgleichen oder Verschlimmerung verhüten
  • Sie können ärztliche Behandlung, Heilmittel, Hilfsmittel, psychologische Hilfen und Training lebenspraktischer Fähigkeiten umfassen
  • Art und Umfang richten sich nach individuellem Bedarf
Begründen Sie die fachlichen Anforderungen bei „Teilhabe am Arbeitsleben“ bei „Leistungsgruppen nach SGB IX“. 3 P
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sichern oder ermöglichen Erwerbsfähigkeit und berufliche Teilhabe
  • Möglich sind Beratung, Qualifizierung, technische Arbeitshilfen, Arbeitsplatzanpassung, Unterstützte Beschäftigung oder Leistungen in besonderen Einrichtungen
  • Wunsch, Eignung und Arbeitsmarktbedingungen werden gemeinsam berücksichtigt
Charakterisieren Sie „Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen“. 3 P
  • Ergänzende Leistungen flankieren medizinische oder berufliche Rehabilitation
  • Dazu können Übergangsgeld, Reisekosten, Haushaltshilfe, Kinderbetreuung, Rehabilitationssport oder Funktionstraining gehören
  • Sie sind keine beliebigen Zusatzleistungen, sondern an gesetzliche Voraussetzungen und eine Hauptleistung gebunden
Begründen Sie die fachlichen Anforderungen bei „Teilhabe an Bildung“. 3 P
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung unterstützen schulische, hochschulische oder berufliche Bildungswege, wenn behinderungsbedingte Hilfen erforderlich sind
  • Beispiele sind Assistenz, Kommunikationshilfen oder notwendige Unterstützung bei schulischer Ausbildung
  • Zuständigkeit und Abgrenzung zu allgemeinen Bildungsaufgaben sind einzelfallabhängig
Begründen Sie die fachlichen Anforderungen bei „Soziale Teilhabe“ bei „Leistungsgruppen nach SGB IX“. 3 P
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe sollen selbstbestimmte Lebensführung und gleichberechtigte Teilhabe im Sozialraum ermöglichen
  • Dazu können Assistenz, Wohnraumanpassung, Mobilität oder heilpädagogische Leistungen gehören
  • Sie greifen, soweit der Bedarf nicht vorrangig durch andere Leistungsgruppen gedeckt wird

Antrag, Fristen und Bedarfsfeststellung

Begründen Sie die fachlichen Anforderungen bei „Antrag auf Teilhabeleistungen“. 4 P
  • Teilhabeleistungen werden grundsätzlich auf Antrag geprüft
  • Ein Antrag muss nicht jedes Fachwort oder den richtigen Träger enthalten
  • Entscheidend ist das erkennbare Begehren
  • Beratende Fachkräfte helfen bei verständlicher Beschreibung des Bedarfs, ohne Formulare stellvertretend zu unterschreiben oder Rechtsentscheidungen vorwegzunehmen
Charakterisieren Sie „Weiterleitung bei Unzuständigkeit“. 3 P
  • Hält sich ein zuerst angegangener Rehabilitationsträger für unzuständig, muss er den Antrag nach den Regeln des SGB IX zügig weiterleiten
  • Die gesetzliche Zweiwochenfrist ist für die Zuständigkeitsklärung zentral
  • Eine Weiterleitung sollte der antragstellenden Person transparent mitgeteilt werden
Definieren Sie den Begriff „Entscheidungsfristen“. 4 P
  • Ist kein Gutachten erforderlich, sieht das SGB IX grundsätzlich eine Entscheidung innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang vor
  • Wird ein Gutachten benötigt, gelten weitere gesetzliche Fristen
  • Komplexe Mehrträgerfälle können zusätzliche Verfahrensschritte erfordern
  • Verzögerungen müssen begründet und nachvollziehbar kommuniziert werden
Definieren Sie den Begriff „Bedarfsermittlung“. 4 P
  • Bedarfsermittlung erfasst nicht nur Diagnosen, sondern individuelle Ziele, Fähigkeiten, Barrieren und erforderliche Leistungen
  • Instrumente sollen systematisch und funktionsbezogen sein
  • Die leistungsberechtigte Person wird beteiligt
  • Vorhandene Befunde werden genutzt, ohne unnötige Mehrfachuntersuchungen zu erzeugen
Begründen Sie die fachlichen Anforderungen bei „Gutachten und Datenschutz“. 3 P
  • Gutachten müssen auf die konkrete Fragestellung begrenzt und fachlich nachvollziehbar sein
  • Gesundheitsdaten dürfen nur auf rechtlicher Grundlage oder mit wirksamer Einwilligung weitergegeben werden
  • Für interdisziplinäre Zusammenarbeit gilt nicht „alles an alle“, sondern zweckgebundene, notwendige und transparente Information

Teilhabeplan, Wunsch- und Wahlrecht und Beratung

Begründen Sie die fachlichen Anforderungen bei „Teilhabeplan“. 4 P
  • Ein Teilhabeplan wird insbesondere erstellt, wenn mehrere Leistungsgruppen oder Rehabilitationsträger beteiligt sind
  • Er dokumentiert Bedarf, Ziele, Zuständigkeiten, Leistungen und Beteiligung
  • Der Plan ist ein Koordinationsinstrument
  • Er ersetzt nicht automatisch die einzelnen rechtsmittelfähigen Leistungsentscheidungen
Begründen Sie die fachlichen Anforderungen bei „Teilhabeplankonferenz“. 3 P
  • Eine Teilhabeplankonferenz kann die gemeinsame Beratung komplexer Bedarfe unterstützen
  • Die leistungsberechtigte Person wird beteiligt und kann Vertrauenspersonen einbeziehen, soweit die Voraussetzungen vorliegen
  • Konferenzen dürfen Verfahren nicht unnötig verzögern und benötigen klare Fragestellungen sowie Datenschutzregeln
Charakterisieren Sie „Wunsch- und Wahlrecht“. 4 P
  • Berechtigte Wünsche zur Gestaltung und Ausführung von Leistungen sind zu berücksichtigen
  • Dabei zählen persönliche Lebenssituation, Familie, religiöse und weltanschauliche Bedürfnisse sowie geschlechtsspezifische Aspekte
  • Das Wahlrecht ist nicht unbegrenzt
  • Ablehnungen müssen jedoch rechtlich und fachlich nachvollziehbar begründet werden
Begründen Sie die fachlichen Anforderungen bei „Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung“. 3 P
  • Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung berät Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen niedrigschwellig und unabhängig von Leistungsträgern und Leistungserbringern
  • Peer-Beratung kann dabei eine wichtige Rolle spielen
  • Sie ergänzt, ersetzt aber nicht die gesetzliche Beratungspflicht der Träger
Charakterisieren Sie „Ansprechstellen der Rehabilitationsträger“. 3 P
  • Rehabilitationsträger unterhalten Ansprechstellen zur barrierefreien Information über Leistungen, Zugang und Zuständigkeit
  • Die früheren gemeinsamen Servicestellen des Lehrplans bestehen in dieser Form nicht mehr
  • Für den aktuellen Unterricht ist daher zwischen historischem Lehrplanbegriff und heutiger Beratungsstruktur zu unterscheiden

Die Fragen und Antworten wurden aus den redaktionellen Lerntexten dieses Kapitels abgeleitet. Jede Antwort gehört ausschließlich zu der unmittelbar darüberstehenden Frage.

Hinweise des Lehrplans
  • Modell der gesundheitlichen Prävention nach FESER
  • nach Winfried Hacker
  • vgl. Lehrplan Psychologie und Pädagogik
  • Überblick vgl. Lehrplan Berufs-, Gesetzesund Staatskunde: z. B. Sozialgesetz, Rehabilitationsangleichungsgesetz, Schwerbehindertengesetz, Bundessozialhilfegesetz

Quelle: Sächsisches Staatsministerium für Kultus: Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin, freigegeben ab 1. August 2020, S. 143.

02 Aufgaben und Ziele von Einrichtungen und Diensten der Rehabilitation 12 (6) Ustd. 74 Unterfragen
Lehrplananforderung

Die Schülerinnen und Schüler beschreiben Ziele und Aufgaben von Einrichtungen und Diensten der Rehabilitation entsprechend der Beeinträchtigung Betroffener. Sie können das Rehabilitationssystem hinsichtlich seines Aufbaus und seiner Zuständigkeiten darstellen und besitzen einen Überblick über Einrichtungen und Dienste der Region. Die Schülerinnen und Schüler begreifen die Bedeutung interdisziplinärer Zusammenarbeit auf dem Rehabilitationssektor.

Quelle: Sächsisches Staatsministerium für Kultus: Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin, freigegeben ab 1. August 2020, S. 144.

Fragen & Antworten74

Kapitelkern

Nennen Sie die zentralen Aspekte von „Ziele von Rehabilitationseinrichtungen“. 4 P
  • Einrichtungen setzen bewilligte Leistungen personenzentriert, wirksam und sicher um
  • Sie konkretisieren Teilhabeziele, koordinieren Berufsgruppen und bereiten den Transfer vor
  • Der institutionelle Auftrag darf nicht die individuellen Ziele ersetzen
  • Versorgung wird regelmäßig mit der leistungsberechtigten Person überprüft
Nennen Sie die zentralen Aufgabenbereiche bei „Aufgaben von Rehabilitationsdiensten“. 3 P
  • Dienste beraten, behandeln, pflegen, begleiten oder erschließen soziale und berufliche Unterstützung
  • Ihre Aufgaben unterscheiden sich nach Rechtsgrundlage und Zielgruppe
  • Gute Kooperation benötigt klare Zuständigkeiten, abgestimmte Informationen und einen verantwortlichen Ansprechpartner
Erklären Sie den fachlichen Kern von „Regionale Versorgungsstruktur“. 4 P
  • Regionale Versorgung umfasst stationäre, teilstationäre, ambulante, schulische, berufliche und soziale Angebote
  • Verfügbarkeit, Wartezeit, Erreichbarkeit und Barrierefreiheit beeinflussen die reale Nutzbarkeit
  • Eine Angebotsliste genügt nicht
  • Geprüft werden muss, ob das Angebot zum individuellen Bedarf passt
Charakterisieren Sie „Interdisziplinäre Zusammenarbeit“. 3 P
  • Interdisziplinäre Zusammenarbeit verbindet unterschiedliche Fachperspektiven in einer gemeinsamen Planung
  • Sie erfordert nicht, dass alle dasselbe tun, sondern dass Rollen, Ziele, Befunde und Übergaben abgestimmt sind
  • Betroffene und Angehörige werden nicht nur informiert, sondern als Beteiligte einbezogen

Ziele von Einrichtungen und Diensten

Nennen Sie die zentralen Aspekte von „Übergeordnetes Rehabilitationsziel“. 3 P
  • Übergeordnetes Ziel ist eine möglichst selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe in den für die Person bedeutsamen Lebensbereichen
  • Einrichtungen übersetzen dieses Ziel in konkrete Leistungen und Alltagsschritte
  • Erfolg wird nicht allein an Entlassung, Testwerten oder Anwesenheit gemessen
Definieren Sie den Begriff „Einrichtungsauftrag“. 3 P
  • Der Einrichtungsauftrag ergibt sich aus Zulassung, Vertrag, Leistungsbewilligung und fachlichem Konzept
  • Er definiert Zielgruppe, Leistungsspektrum und Qualität
  • Eine Einrichtung darf keinen Bedarf versprechen, den sie nicht fachgerecht abdecken kann, und muss bei zusätzlichen Bedarfen rechtzeitig weitervermitteln
Charakterisieren Sie „Personenzentrierte Leistungserbringung“. 3 P
  • Personenzentrierung bedeutet, Ziele, Ablauf und Unterstützung an der konkreten Lebenssituation auszurichten
  • Standardisierte Programme können Struktur geben, werden aber angepasst
  • Wahlmöglichkeiten, verständliche Information und Rückmeldung sind erforderlich, damit die Person aktiv an der Durchführung beteiligt bleibt
Charakterisieren Sie „Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit“. 3 P
  • Leistungen sollen wirksam, ausreichend und wirtschaftlich sein
  • Wirtschaftlichkeit bedeutet nicht die billigste Einzelmaßnahme, sondern ein angemessenes Verhältnis von Aufwand und nachhaltigem Teilhabennutzen
  • Unwirksame Wiederholung oder vermeidbare Versorgungslücken können langfristig höhere Belastungen erzeugen
Erklären Sie den fachlichen Kern von „Qualität der Einrichtungen“. 3 P
  • Qualität umfasst Struktur, Prozess und Ergebnis
  • Dazu gehören qualifiziertes Personal, geeignete Räume, sichere Abläufe, nachvollziehbare Planung und überprüfbare Ergebnisse
  • Beschwerden, unerwünschte Ereignisse und Rückmeldungen werden systematisch genutzt, statt nur positive Abschlusszahlen zu dokumentieren

Stationäre medizinische Rehabilitation

Charakterisieren Sie „Indikation stationärer Rehabilitation“. 3 P
  • Stationäre Rehabilitation ist angezeigt, wenn ein umfassendes, eng abgestimmtes Programm und eine vorübergehende Unterbringung medizinisch erforderlich sind
  • Gründe können hohe Pflege- oder Überwachungsbedarfe, komplexe Mehrfachprobleme oder eine nicht tragfähige häusliche Situation sein
  • Bequemlichkeit allein reicht nicht
Erläutern Sie die Kernaussagen von „Multiprofessionelles Stationskonzept“. 3 P
  • Stationäre Teams verbinden Medizin, Therapie, Pflege, Psychologie, Sozialdienst und weitere Fachbereiche
  • Gemeinsame Ziele werden in Visiten und Fallbesprechungen abgestimmt
  • Parallelbehandlungen ohne abgestimmten Tagesplan können Überlastung erzeugen und den Transfer in reale Betätigungen schwächen
Charakterisieren Sie „Alltag im stationären Setting“. 3 P
  • Auch außerhalb einzelner Therapieeinheiten entstehen Lerngelegenheiten bei Körperpflege, Mahlzeiten, Wegen und sozialer Interaktion
  • Diese Alltagssituationen werden gezielt genutzt, ohne jede Handlung zu therapeutisieren
  • Selbstständigkeit wird gefördert, während notwendige Sicherheit und Pflege gewährleistet bleiben
Beschreiben Sie das fachliche Vorgehen bei „Entlassungsplanung“. 3 P
  • Entlassungsplanung beginnt früh und klärt Wohnsituation, Hilfsmittel, Nachsorge, Medikation, Pflege, Arbeit und Ansprechpartner
  • Erprobungen zu Hause oder im Sozialraum können erforderlich sein
  • Eine Entlassung gilt nicht als gelungen, wenn die stationäre Leistung endet, aber notwendige Anschlussversorgung ungeklärt bleibt
Beurteilen Sie die zentralen Grenzen und Risiken bei „Grenzen stationärer Rehabilitation“. 4 P
  • Stationäre Bedingungen sind häufig strukturierter und unterstützender als der Alltag
  • Verbesserungen müssen deshalb außerhalb der Einrichtung geprüft werden
  • Institutionelle Routinen können Selbstbestimmung einschränken
  • Therapeutische Planung achtet darauf, dass Unterstützung nicht unnötige Abhängigkeit oder unrealistische Leistungsbilder erzeugt

Teilstationäre und tagesklinische Rehabilitation

Erläutern Sie die Kernaussagen von „Teilstationäres Prinzip“. 3 P
  • Teilstationäre Rehabilitation verbindet ein intensives Tagesprogramm mit dem Verbleib im eigenen Wohnumfeld
  • Dadurch können Alltagserfahrungen zeitnah in die Behandlung zurückfließen
  • Voraussetzung sind ausreichende Belastbarkeit, erreichbare Wege und eine sichere Versorgung außerhalb der Öffnungszeiten
Charakterisieren Sie „Vorteile des Wohnumfeldbezugs“. 3 P
  • Die Person erprobt Strategien täglich zu Hause und berichtet konkrete Schwierigkeiten am nächsten Behandlungstag
  • Angehörige und Umfeld können leichter einbezogen werden
  • Der Vorteil entfällt, wenn lange Anfahrten, mangelnde Barrierefreiheit oder fehlende Unterstützung zusätzliche Überlastung verursachen
Charakterisieren Sie „Tagesstruktur im teilstationären Setting“. 3 P
  • Ein klarer Tagesplan verbindet Therapie, Pausen, Mahlzeiten und Eigenaktivität
  • Belastung wird schrittweise an Alltag oder Beruf angenähert
  • Zu dichte Programme können zwar viele Einheiten dokumentieren, aber Fatigue, Schmerzen oder psychische Destabilisierung verstärken und damit den nachhaltigen Nutzen mindern
Definieren Sie den Begriff „Krisenmanagement“. 3 P
  • Teilstationäre Angebote brauchen Regelungen für medizinische oder psychische Krisen außerhalb der Anwesenheitszeit
  • Kontaktwege, Notfallplan und Einbezug ambulanter Behandler werden geklärt
  • Bei unzureichender Sicherheit muss das Setting angepasst werden, statt Verantwortung allein bei der Person oder Familie zu belassen
Charakterisieren Sie „Übergang in ambulante Versorgung“. 3 P
  • Vor Abschluss werden Eigenübungen, Alltagstransfer und ambulante Anschlüsse vorbereitet
  • Therapiefrequenz wird nicht abrupt reduziert, wenn dadurch ein Rückfallrisiko entsteht
  • Gleichzeitig soll die Person lernen, Fortschritte außerhalb institutioneller Tagesstruktur zu erhalten und Unterstützung gezielt zu nutzen

Ambulante medizinische Rehabilitation

Charakterisieren Sie „Indikation ambulanter Rehabilitation“. 3 P
  • Ambulante Rehabilitation eignet sich, wenn intensive multiprofessionelle Leistungen erforderlich sind, die Person aber im Wohnumfeld sicher bleiben kann
  • Medizinische Stabilität, Transport, Belastbarkeit und häusliche Unterstützung werden geprüft
  • Das Setting soll Teilhabe fördern und keine zusätzlichen Barrieren schaffen
Charakterisieren Sie „Alltagsnähe ambulanter Rehabilitation“. 4 P
  • Ambulante Leistungen ermöglichen direkten Bezug zu Haushalt, Familie, Mobilität und teilweise Arbeit
  • Schwierigkeiten können in realen Kontexten beobachtet und zeitnah angepasst werden
  • Der Alltagsbezug entsteht jedoch nicht automatisch
  • Er muss durch konkrete Aufträge, Hausbesuche oder Transferplanung hergestellt werden
Definieren Sie den Begriff „Therapiekoordination“. 3 P
  • Mehrere ambulante Termine benötigen abgestimmte Ziele und Belastungssteuerung
  • Doppelangebote, widersprüchliche Empfehlungen und unklare Verantwortlichkeit werden vermieden
  • Eine koordinierende Stelle hält Verlauf und offene Bedarfe zusammen, besonders wenn unterschiedliche Praxen oder Träger beteiligt sind
Definieren Sie den Begriff „Zugangshürden“. 3 P
  • Fahrtkosten, Entfernung, digitale Barrieren, Betreuungsverpflichtungen und begrenzte Öffnungszeiten können ambulante Rehabilitation faktisch verhindern
  • Solche Faktoren gehören zur Eignungsprüfung
  • Ein formal vorhandenes Angebot ist keine reale Versorgungsoption, wenn es regelmäßig nicht erreichbar oder nutzbar ist
Beschreiben Sie Ablauf und fachliche Bedeutung von „Nachsorge im ambulanten Verlauf“. 4 P
  • Nachsorge stabilisiert Rehabilitationsgewinne durch abgestufte Unterstützung, Eigentraining und Rückmeldung
  • Ziele werden an neue Alltagserfahrungen angepasst
  • Eine rein zeitliche Verlängerung ohne überprüfbare Fragestellung ist keine gute Nachsorge
  • Sie braucht begründeten Bedarf und ein klares Ende oder Übergangsziel

Schulische Rehabilitation und Teilhabe an Bildung

Begründen Sie die fachlichen Anforderungen bei „Schulische Teilhabe an Bildung“. 3 P
  • Teilhabe an Bildung umfasst behinderungsbedingte Unterstützung, damit Lernende Bildungsangebote erreichen und nutzen können
  • Sie betrifft nicht nur Unterricht, sondern Wege, Kommunikation, Pausen, Prüfungen und soziale Beteiligung
  • Pädagogischer Auftrag und individuelle Teilhabeleistung müssen klar voneinander abgegrenzt und koordiniert werden
Charakterisieren Sie „Schulische Barrieren“. 3 P
  • Barrieren können räumlich, sensorisch, kommunikativ, kognitiv oder sozial sein
  • Beispiele sind unzugängliche Räume, unklare Aufgaben, Reizüberflutung oder fehlende Assistenz
  • Anpassungen werden mit Lernenden, Sorgeberechtigten und Schule geplant, ohne therapeutische Ziele an die Stelle von Bildungszielen zu setzen
Definieren Sie den Begriff „Nachteilsausgleich“. 3 P
  • Nachteilsausgleich verändert Bedingungen einer Leistungserbringung, nicht die fachlichen Anforderungen selbst
  • Beispiele können zusätzliche Zeit, Hilfsmittel oder alternative Darbietungsformen sein
  • Er wird individuell begründet und darf nicht mit einer Bevorzugung oder automatischen Notenverbesserung verwechselt werden
Charakterisieren Sie „Schulbegleitung und Assistenz“. 4 P
  • Assistenz unterstützt Zugang und Beteiligung, soll aber unnötige Abhängigkeit vermeiden
  • Aufgaben, Nähe, Kommunikation und Rückzug werden vereinbart
  • Lehrverantwortung bleibt bei der Schule
  • Therapeutische und pflegerische Aufgaben benötigen eigene fachliche Zuständigkeit und dürfen nicht unklar auf Assistenzkräfte übertragen werden
Ordnen Sie „Übergänge im Bildungssystem“ fachlich ein. 3 P
  • Wechsel zwischen Kita, Schule, Ausbildung und Hochschule sind risikoreiche Übergänge
  • Hilfsmittel, Unterstützung und Informationen müssen rechtzeitig angepasst werden
  • Eine frühzeitige Planung verhindert, dass formale Zuständigkeitswechsel zu Unterbrechungen führen oder erreichte Selbstständigkeit durch neue Umgebungsanforderungen verloren geht

Berufliche Rehabilitation in BBW, BFW, BTZ und RPK

Definieren Sie „Berufsbildungswerk“. 3 P
  • Berufsbildungswerke unterstützen vor allem junge Menschen mit Behinderungen bei beruflicher Orientierung und Erstausbildung
  • Sie verbinden Ausbildung, Berufsschule und begleitende Fachdienste
  • Ziel ist ein anerkannter Berufsabschluss oder eine passende berufliche Perspektive mit möglichst nachhaltigem Übergang in Beschäftigung
Definieren Sie „Berufsförderungswerk“. 3 P
  • Berufsförderungswerke richten sich überwiegend an Erwachsene, die ihren bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter ausüben können
  • Angebote umfassen Abklärung, Vorbereitung, Qualifizierung und Integrationsunterstützung
  • Die Maßnahme wird an Vorerfahrung, Leistungsfähigkeit und realistischen Arbeitsmarktchancen ausgerichtet
Charakterisieren Sie „Berufliches Trainingszentrum“. 3 P
  • Berufliche Trainingszentren unterstützen Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen bei Belastungsaufbau, beruflicher Orientierung und Rückkehr in Arbeit oder Ausbildung
  • Training erfolgt arbeitsnah und wird psychosozial begleitet
  • Stabilität und nachhaltige Teilhabe haben Vorrang vor kurzfristiger Leistungssteigerung
Definieren Sie den Begriff „RPK-Einrichtung“. 3 P
  • RPK-Einrichtungen verbinden medizinische und berufliche Rehabilitation für Menschen mit psychischen Erkrankungen in einem abgestimmten Konzept
  • Sie fördern Stabilisierung, Alltagsbewältigung, berufliche Belastbarkeit und Übergang
  • Aufnahme und Dauer richten sich nach individuellem Bedarf und den Vorgaben der beteiligten Rehabilitationsträger
Charakterisieren Sie „Auswahl der Einrichtung“. 4 P
  • Die passende Einrichtung wird nicht allein nach Diagnose ausgewählt
  • Relevant sind Bildungsstand, berufliche Ziele, Unterstützungsbedarf, Wohnsituation, Mobilität und notwendige Fachdienste
  • Wunsch- und Wahlrecht wird einbezogen
  • Zugleich muss die Einrichtung den bewilligten Bedarf fachlich und organisatorisch erfüllen können

WfbM, andere Leistungsanbieter und Inklusionsbetriebe

Charakterisieren Sie „Werkstatt für behinderte Menschen“. 2 P
  • Werkstätten bieten Leistungen im Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich und Arbeitsbereich für Menschen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht oder noch nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können
  • Auftrag sind berufliche Bildung, Beschäftigung und Persönlichkeitsentwicklung sowie Förderung von Übergängen
Charakterisieren Sie „Andere Leistungsanbieter“. 4 P
  • Andere Leistungsanbieter können bestimmte Werkstattleistungen außerhalb einer anerkannten WfbM erbringen
  • Sie erweitern Wahlmöglichkeiten und können kleinere oder betriebsnähere Strukturen bieten
  • Leistungsanspruch und sozialrechtlicher Status richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen
  • Nicht jedes inklusive Projekt ist automatisch ein anderer Leistungsanbieter
Charakterisieren Sie „Budget für Arbeit“. 3 P
  • Das Budget für Arbeit unterstützt sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch Lohnkostenzuschuss und Anleitung oder Begleitung
  • Es richtet sich an leistungsberechtigte Menschen mit Anspruch auf Werkstattleistungen
  • Die konkrete Ausgestaltung erfolgt durch den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe
Definieren Sie den Begriff „Inklusionsbetrieb“. 3 P
  • Inklusionsbetriebe sind Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes mit einem besonderen Anteil schwerbehinderter Beschäftigter und unterstützenden Strukturen
  • Sie verbinden wirtschaftliche Tätigkeit mit nachhaltiger Beschäftigung
  • Arbeitsverträge und Leistungsanforderungen bleiben real, werden aber durch angepasste Organisation und Förderung unterstützt
Charakterisieren Sie „Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt“. 4 P
  • Übergänge benötigen betriebliche Erprobung, passende Aufgaben, Qualifizierung und verlässliche Begleitung
  • Erfolg wird nicht nur an Vermittlung gemessen, sondern an Stabilität und Passung
  • Ein Übergang darf nicht erzwungen werden
  • Wahl, Schutz und Rückkehrmöglichkeiten werden transparent berücksichtigt

Soziale Teilhabe und Sozialraum

Definieren Sie den Begriff „Sozialraumorientierung“. 3 P
  • Sozialraumorientierung betrachtet reale Orte, Beziehungen und Angebote im Lebensumfeld
  • Unterstützung soll nicht ausschließlich in Sondereinrichtungen stattfinden, sondern vorhandene Ressourcen zugänglich machen
  • Dabei wird geprüft, ob Nachbarschaft, Verkehr, Freizeitangebote und digitale Zugänge tatsächlich nutzbar und sicher sind
Definieren Sie den Begriff „Assistenzleistungen“. 3 P
  • Assistenz kann bei Alltag, Kommunikation, sozialer Beziehung, Freizeit oder Lebensplanung unterstützen
  • Sie wird nach individuellem Bedarf gestaltet und kann anleitend, begleitend oder stellvertretend sein
  • Die leistungsberechtigte Person bestimmt möglichst über Zeitpunkt, Art und ausführende Personen mit
Charakterisieren Sie „Wohnbezogene Unterstützung“. 3 P
  • Wohnbezogene Leistungen fördern selbstbestimmtes Leben im eigenen Wohnraum oder in anderen gewünschten Wohnformen
  • Unterstützung kann Haushaltsführung, Orientierung, Krisenbewältigung oder soziale Beteiligung betreffen
  • Die Wohnform allein darf den Umfang der Hilfe nicht schematisch festlegen
Charakterisieren Sie „Mobilität und Zugänglichkeit“. 3 P
  • Teilhabe setzt erreichbare Wege und nutzbare Verkehrsmittel voraus
  • Mobilitätshilfen, Begleitung, Fahrdienste oder Training können notwendig sein
  • Planung berücksichtigt nicht nur die Fahrt selbst, sondern Reservierung, Wartezeiten, Orientierung, Wetter, Kosten und sichere Rückkehr
Ordnen Sie „Freizeit und gesellschaftliche Beteiligung“ fachlich ein. 3 P
  • Freizeit, Kultur, Sport und Engagement sind eigenständige Teilhabebereiche, nicht bloße Belohnung nach medizinischer Rehabilitation
  • Angebote werden an Interessen und soziale Rollen angeknüpft
  • Unterstützung zielt auf echte Mitgliedschaft und Wahlmöglichkeiten statt auf dauerhafte, ausschließlich institutionelle Beschäftigung

Sozialpädagogische, pflegerische, medizinische und psychosoziale Dienste

Charakterisieren Sie „Sozialpädagogische Dienste“. 3 P
  • Sozialpädagogische Dienste unterstützen Lebensführung, Bildung, soziale Beziehungen und Zugang zu Hilfen
  • Sie bearbeiten auch Konflikte und strukturelle Barrieren
  • Ihre Aufgabe ist nicht, medizinische Entscheidungen zu ersetzen, sondern soziale Teilhabe und selbstbestimmte Problemlösung im jeweiligen Lebensumfeld zu fördern
Charakterisieren Sie „Pflegerische Dienste“. 3 P
  • Pflegerische Dienste sichern gesundheitliche Versorgung und unterstützen Selbstpflege
  • In Rehabilitation wird Pflege aktivierend und zielorientiert gestaltet, ohne notwendige Hilfe zurückzuhalten
  • Pflegebeobachtungen zu Belastbarkeit, Schmerz, Haut oder Alltagskompetenz sind wichtig für die gemeinsame Planung
Charakterisieren Sie „Medizinische Dienste“. 4 P
  • Medizinische Dienste diagnostizieren, behandeln, überwachen und beurteilen gesundheitliche Voraussetzungen
  • Sie klären Kontraindikationen und koordinieren medizinische Risiken
  • Rehabilitationsentscheidungen sollen dennoch Teilhabe und Alltag berücksichtigen
  • Eine rein organbezogene Sicht reicht bei komplexen Bedarfen nicht aus
Charakterisieren Sie „Psychosoziale Dienste“. 4 P
  • Psychosoziale Dienste unterstützen bei seelischer Belastung, Krisen, Beziehungen, Wohnen und sozialrechtlichen Fragen
  • Sie können ambulant, aufsuchend oder einrichtungsbezogen arbeiten
  • Bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung gelten klare Krisenwege
  • Beratung allein ersetzt keine notwendige Notfallversorgung
Unterscheiden Sie „Abgrenzung und Kooperation“ anhand fachlicher Kriterien. 3 P
  • Berufsgruppen arbeiten am gemeinsamen Ziel, behalten aber eigene Kompetenzen und Verantwortlichkeiten
  • Aufgaben werden nicht informell verschoben, nur weil Personal fehlt
  • Gute Kooperation benennt Zuständigkeit, Übergabepunkt und Rückmeldung, sodass weder Lücken noch unnötige Doppelarbeit entstehen

Sozialpädiatrische Zentren, Frühförderung und Kinderrehabilitation

Charakterisieren Sie „Sozialpädiatrisches Zentrum“. 3 P
  • Sozialpädiatrische Zentren bieten interdisziplinäre Diagnostik und Behandlung für Kinder und Jugendliche mit komplexen Entwicklungs- oder Teilhabestörungen
  • Sie arbeiten unter ärztlicher Leitung und beziehen Familie sowie Lebensumfeld ein
  • Zuständigkeit und Überweisung richten sich nach den geltenden Versorgungsregelungen
Charakterisieren Sie „Interdisziplinäre Frühförderung“. 4 P
  • Frühförderung verbindet heilpädagogische und medizinisch-therapeutische Leistungen für Kinder mit Behinderung oder drohender Behinderung
  • Sie unterstützt Entwicklung und Familienalltag
  • Ziele werden gemeinsam vereinbart
  • Die Förderung orientiert sich nicht nur an Entwicklungsnormen, sondern auch an Beteiligung in Spiel, Kita und Familie
Definieren Sie den Begriff „Familienzentrierung“. 4 P
  • Familienzentrierung erkennt Sorgeberechtigte als Experten des Alltags an
  • Beratung berücksichtigt Belastung, Ressourcen, Kultur und Geschwister
  • Eltern werden nicht zu Co-Therapeuten verpflichtet
  • Übungen und Anpassungen müssen in den Familienalltag passen und dürfen Beziehung oder Erholung nicht unverhältnismäßig belasten
Charakterisieren Sie „Kinder- und Jugendrehabilitation“. 3 P
  • Kinderrehabilitation kann bei chronischen Erkrankungen, Behinderungen oder erheblichen Gesundheitsrisiken medizinische, schulische und psychosoziale Ziele verbinden
  • Entwicklungsstand und Rechte des Kindes werden berücksichtigt
  • Schulanschluss und Nachsorge müssen geplant werden, damit Fortschritte nicht beim Übergang verloren gehen
Begründen Sie die fachlichen Anforderungen bei „Kinderschutz und Beteiligung“. 3 P
  • Kinder werden ihrem Entwicklungsstand entsprechend beteiligt und verständlich informiert
  • Beobachtungen auf mögliche Gefährdung werden ernst genommen und nach institutionellen Schutzverfahren bearbeitet
  • Therapeutische Zusammenarbeit mit Familien schließt professionelle Grenzen und gesetzliche Schutzaufträge nicht aus

Beratung, Ansprechstellen und EUTB

Erklären Sie den fachlichen Kern von „Beratungspflicht der Träger“. 4 P
  • Rehabilitationsträger müssen über Voraussetzungen, Leistungen und Verfahren beraten
  • Informationen sollen barrierefrei und verständlich sein
  • Beratung umfasst nicht nur Formularhinweise, sondern eine Orientierung am erkennbaren Bedarf
  • Sie bleibt dennoch an die Zuständigkeit und gesetzlichen Aufgaben des jeweiligen Trägers gebunden
Definieren Sie den Begriff „Ansprechstellen“. 3 P
  • Ansprechstellen der Rehabilitationsträger informieren über Leistungen, Zugang und regionale Beratungsangebote
  • Sie sollen frühzeitig Orientierung ermöglichen
  • Für komplexe Fälle ist wichtig, dass Informationen in das zuständige Verfahren überführt werden und nicht bei einer allgemeinen Auskunft ohne konkrete Verantwortlichkeit enden
Definieren Sie den Begriff „EUTB-Beratung“. 3 P
  • EUTB-Angebote beraten unabhängig und häufig nach dem Prinzip „Betroffene beraten Betroffene“
  • Sie unterstützen bei Orientierung, Selbstbestimmung und Vorbereitung von Gesprächen oder Anträgen
  • Sie entscheiden nicht über Leistungen und vertreten nicht automatisch anwaltlich, können aber passende weitere Unterstützung vermitteln
Charakterisieren Sie „Barrierefreie Beratung“. 3 P
  • Barrierefreiheit betrifft Gebäude, Sprache, Kommunikation, Terminvergabe und digitale Angebote
  • Benötigte Gebärdensprach-, Schrift- oder Kommunikationshilfen werden organisiert
  • Eine formale Telefonnummer reicht nicht, wenn Hör-, Sprech-, kognitive oder psychische Barrieren die tatsächliche Nutzung verhindern
Definieren Sie den Begriff „Beratungsdokumentation“. 3 P
  • Beratung dokumentiert Anliegen, erteilte Informationen, offene Fragen und vereinbarte Schritte
  • Sensible Daten werden nur zweckgebunden gespeichert oder weitergegeben
  • Die Dokumentation soll Kontinuität sichern, darf aber nicht zu einer undurchsichtigen Sammlung persönlicher Angaben ohne klaren Nutzen werden

Selbsthilfe und Behindertenverbände

Definieren Sie den Begriff „Selbsthilfegruppen“. 4 P
  • Selbsthilfegruppen ermöglichen Erfahrungsaustausch, gegenseitige Unterstützung und gemeinsame Bewältigung
  • Sie können Wissen und Zugehörigkeit stärken, sind aber keine professionelle Therapie
  • Gruppen unterscheiden sich in Ziel, Offenheit und Moderation
  • Eine Empfehlung sollte zur Person und aktuellen Belastbarkeit passen
Definieren Sie den Begriff „Peer-Unterstützung“. 4 P
  • Peer-Unterstützung nutzt Erfahrungswissen von Menschen mit ähnlichen Lebenssituationen
  • Sie kann Hoffnung, Orientierung und praktische Strategien vermitteln
  • Erfahrungen sind wertvoll, aber nicht automatisch auf andere übertragbar
  • Medizinische oder rechtliche Aussagen müssen bei Bedarf fachlich geprüft werden
Definieren Sie den Begriff „Behindertenverbände“. 3 P
  • Verbände vertreten Interessen, beraten Mitglieder und wirken an Politik, Barrierefreiheit und Rechtsentwicklung mit
  • Sie können individuelle Unterstützung und kollektive Interessenvertretung verbinden
  • Fachkräfte achten auf Unabhängigkeit und informieren über mehrere passende Angebote, statt eine bestimmte Organisation vorzuschreiben
Definieren Sie den Begriff „Angehörigenorganisationen“. 3 P
  • Angehörigenorganisationen bieten Austausch, Entlastung und Interessenvertretung
  • Die Perspektive von Angehörigen ist wichtig, aber nicht identisch mit derjenigen der betroffenen Person
  • Beratung wahrt Selbstbestimmung und Vertraulichkeit und klärt, welche Informationen mit Einwilligung gemeinsam besprochen werden
Charakterisieren Sie „Kooperation mit Selbsthilfe“. 4 P
  • Einrichtungen können Selbsthilfe informieren, Räume anbieten oder Kontakte vermitteln
  • Kooperation darf die Eigenständigkeit der Gruppen nicht vereinnahmen
  • Mit Einwilligung wird der Übergang vorbereitet
  • Die Person entscheidet, ob und in welchem Umfang sie ein Angebot nutzen möchte

Interdisziplinäre Zusammenarbeit und Fallsteuerung

Nennen Sie die zentralen Aspekte von „Gemeinsames Rehabilitationsziel“. 3 P
  • Ein gemeinsames Ziel bündelt die Beiträge verschiedener Berufsgruppen
  • Es wird aus der Perspektive der Person formuliert und in fachbezogene Teilziele übersetzt
  • Ohne gemeinsames Ziel können einzelne Interventionen fachlich korrekt sein, aber sich gegenseitig behindern oder keine erkennbare Wirkung auf Teilhabe entfalten
Definieren Sie den Begriff „Fallkoordination“. 3 P
  • Fallkoordination hält Zuständigkeiten, Termine, Informationen und Übergänge zusammen
  • Eine benannte Ansprechperson verhindert, dass Betroffene jede Abstimmung selbst organisieren müssen
  • Koordination ersetzt nicht die Fachverantwortung der Beteiligten und benötigt Zustimmung zu den erforderlichen Informationswegen
Definieren Sie den Begriff „Teambesprechung“. 3 P
  • Teambesprechungen konzentrieren sich auf Fragestellung, Zielverlauf, Risiken und nächste Entscheidungen
  • Wiederholte Berichte ohne Konsequenz sind keine Kooperation
  • Die Stimme der leistungsberechtigten Person wird direkt oder durch zuvor geklärte Ziele und Rückmeldungen eingebracht
Beurteilen Sie die zentralen Grenzen und Risiken bei „Konflikte im Team“. 3 P
  • Fachliche Konflikte werden anhand von Ziel, Evidenz, Risiko und Zuständigkeit bearbeitet
  • Hierarchie allein entscheidet nicht jede Frage
  • Bleibt Uneinigkeit sicherheitsrelevant, wird sie dokumentiert und an die verantwortliche Stelle eskaliert, ohne die betroffene Person mit widersprüchlichen Anweisungen allein zu lassen
Charakterisieren Sie „Sektorübergreifende Übergabe“. 3 P
  • Übergaben zwischen Akutversorgung, Rehabilitation, Praxis, Pflege, Schule oder Arbeit benötigen rechtzeitige Informationen und klare Anschlussaufträge
  • Eine vollständige Akte ist nicht automatisch eine gute Übergabe
  • Relevant sind Ziele, wirksame Strategien, Risiken, Hilfsmittel und noch ungeklärte Bedarfe

Entlassmanagement, Nachsorge und Übergänge

Definieren Sie den Begriff „Entlassmanagement“. 4 P
  • Entlassmanagement identifiziert frühzeitig Versorgungsbedarf nach dem Ende einer Leistung und organisiert notwendige Anschlüsse
  • Es klärt Verordnung, Hilfsmittel, Pflege, Beratung und Termine
  • Datenschutz und Einwilligung werden beachtet
  • Die Verantwortung endet nicht mit dem bloßen Aushändigen einer Adressliste
Charakterisieren Sie „Nachgehende Leistungen“. 3 P
  • Nachgehende Leistungen können weitere Teilhabeleistungen, stufenweise Wiedereingliederung, Rehabilitationssport, Funktionstraining oder trägerspezifische Nachsorge umfassen
  • Sie sichern Ergebnisse und vermeiden Brüche
  • Bedarf, Zuständigkeit und Beginn werden möglichst vor Abschluss der laufenden Maßnahme geklärt
Definieren Sie den Begriff „Versorgungsbruch“. 3 P
  • Ein Versorgungsbruch entsteht, wenn notwendige Unterstützung zwischen Einrichtungen, Trägern oder Lebensphasen aussetzt
  • Folgen können Rückfall, Überforderung oder Verlust von Fähigkeiten sein
  • Risikostellen werden vorab benannt und durch Übergangstermine, Zwischenlösungen und verantwortliche Ansprechpartner abgesichert
Charakterisieren Sie „Rückkehr in den Alltag“. 3 P
  • Vor Entlassung werden reale Anforderungen von Wohnen, Mobilität, Familie, Schule und Arbeit erprobt
  • Ein guter Test findet unter typischen Bedingungen statt, nicht nur im Therapieraum
  • Auftretende Schwierigkeiten führen zu Anpassung von Strategie, Hilfsmittel, Unterstützung oder Zielsetzung
Definieren Sie den Begriff „Abschlussbericht“. 3 P
  • Ein Abschlussbericht beschreibt Ausgangslage, Ziele, Verlauf, Ergebnisse, verbleibende Barrieren und konkrete Empfehlungen
  • Er trennt Beobachtung, Bewertung und Prognose
  • Aussagen werden für nachfolgende Fachkräfte verständlich formuliert und nur an berechtigte Empfänger weitergegeben

Die Fragen und Antworten wurden aus den redaktionellen Lerntexten dieses Kapitels abgeleitet. Jede Antwort gehört ausschließlich zu der unmittelbar darüberstehenden Frage.

Hinweise des Lehrplans
  • Selbsthilfegruppen und Behindertenvereine und deren Tätigkeitsfelder
  • vgl. Lehrpläne der ergotherapeutischen Behandlungsverfahren Exkursionen in regionale Einrichtungen
  • Exkursion in regionale Einrichtungen: z. B. in sozialpädiatrische Zentren, Servicestellen
  • Vorträge durch Betroffene und Angehörige

Quelle: Sächsisches Staatsministerium für Kultus: Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin, freigegeben ab 1. August 2020, S. 144.

03 Rehabilitation und der Einsatz ergotherapeutischer Verfahren 12 (10) Ustd. 89 Unterfragen
Lehrplananforderung

Die Schülerinnen und Schüler erfassen die enge Verknüpfung von Prävention, Rehabilitation und Ergotherapie und ordnen ausgewählte ergotherapeutische Behandlungsverfahren, einschließlich ihrer Mittel und Maßnahmen, dem Rehabilitationsprozess zu. Sie kennen die Aufgaben des Ergotherapeuten im Rehabilitationsprozess.

Quelle: Sächsisches Staatsministerium für Kultus: Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin, freigegeben ab 1. August 2020, S. 145.

Fragen & Antworten89

Kapitelkern

Beschreiben Sie Ablauf und fachliche Bedeutung von „Ergotherapie im Rehabilitationsprozess“. 3 P
  • Ergotherapie unterstützt Menschen dabei, bedeutsame Betätigungen in Selbstversorgung, Produktivität und Freizeit auszuführen
  • Sie verbindet Funktionsförderung, Kompensation, Umweltanpassung und Beratung
  • Der Beitrag wird am Teilhabeziel ausgerichtet und mit anderen Leistungen abgestimmt
Nennen Sie zentrale Aspekte von „Ergotherapeutische Aufgaben“ bei „Rehabilitation und der Einsatz ergotherapeutischer Verfahren“. 2 P
  • Aufgaben umfassen Betätigungsanamnese, Befund, Zielplanung, Intervention, Hilfsmittelberatung, Angehörigenarbeit, Dokumentation und Evaluation
  • Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten erkennen zusätzliche Bedarfe und vermitteln weiter, entscheiden aber nicht allein über medizinische Diagnosen oder sozialrechtliche Ansprüche
Definieren Sie den Begriff „Verfahrensauswahl“. 3 P
  • Motorisch-funktionelle, neurophysiologische, neuropsychologische, psychosoziale, arbeitstherapeutische und adaptierende Verfahren werden nach Betätigungsproblem, Befund und Kontext ausgewählt
  • Die Diagnose begrenzt Risiken, bestimmt aber nicht automatisch die Methode
  • Kombinationen benötigen ein gemeinsames Ziel und abgestimmte Dosierung
Charakterisieren Sie „Transfer und Nachhaltigkeit“. 4 P
  • Rehabilitationserfolg zeigt sich im Alltag, nicht nur in der Therapieeinheit
  • Strategien werden in reale Routinen, Rollen und Umgebungen übertragen
  • Nachsorge, Eigenmanagement und Anpassung sichern den Verlauf
  • Eine Intervention ohne Transferplan bleibt trotz kurzfristiger Testverbesserung unvollständig

Ergotherapeutischer Auftrag im Rehabilitationsprozess

Charakterisieren Sie „Betätigungsorientierter Auftrag“. 3 P
  • Ergotherapie richtet den Rehabilitationsprozess auf konkrete Betätigungen aus, die für die Person bedeutsam oder notwendig sind
  • Sie untersucht, wodurch Ausführung, Sicherheit oder Teilhabe eingeschränkt werden
  • Behandlung verbindet Training, Anpassung und Beratung, statt ausschließlich isolierte Funktionen zu verbessern
Charakterisieren Sie „Rolle im interdisziplinären Team“. 4 P
  • Ergotherapie bringt Beobachtungen zu Alltagshandeln, Umwelt und Rollen in das Team ein
  • Sie stimmt Ziele und Risiken mit Medizin, Pflege, Psychologie, Sozialdienst und weiteren Berufsgruppen ab
  • Eigenständige Fachverantwortung bleibt bestehen
  • Kooperation bedeutet nicht, fachliche Grenzen aufzulösen
Begründen Sie die fachlichen Anforderungen bei „Anwaltschaft und Selbstbestimmung“. 3 P
  • Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten unterstützen die Person, eigene Ziele und Barrieren verständlich einzubringen
  • Sie können auf Teilhaberisiken aufmerksam machen, sprechen aber nicht ungefragt anstelle der Person
  • Bei eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit werden rechtliche Vertretung, Kommunikation und unterstützte Entscheidungsfindung geklärt
Charakterisieren Sie „Präventiver Auftrag in der Ergotherapie“. 3 P
  • Ergotherapie erkennt Überlastung, Sturzrisiko, Fehlgebrauch von Hilfsmitteln oder drohenden Rollenverlust früh
  • Präventive Maßnahmen werden in echte Routinen und Umwelten integriert
  • Allgemeine Ratschläge ohne Analyse der konkreten Betätigung reichen nicht und können strukturelle Ursachen verdecken
Beurteilen Sie die zentralen Grenzen und Risiken bei „Professionelle Grenzen“. 3 P
  • Ergotherapie behandelt innerhalb eigener Kompetenz und Verordnung oder Leistungsgestaltung
  • Akute medizinische Warnzeichen, schwere Krisen oder rechtliche Konflikte werden weitergeleitet
  • Eine umfassende Sichtweise berechtigt nicht dazu, jede Aufgabe anderer Professionen selbst zu übernehmen

Betätigungsprofil und ICF-Bezug

Definieren Sie „Betätigungsprofil“. 3 P
  • Das Betätigungsprofil erfasst wichtige Tätigkeiten, Rollen, Routinen, Interessen und Erwartungen
  • Es zeigt, welche Einschränkungen tatsächlich relevant sind und welche Ressourcen genutzt werden können
  • Die Erhebung erfolgt im Gespräch und, wenn möglich, durch Beobachtung in typischen Situationen
Begründen Sie die fachlichen Anforderungen bei „Aktivität und Teilhabe“. 4 P
  • Aktivität bezeichnet die Durchführung einer Aufgabe, Teilhabe das Einbezogensein in Lebenssituationen
  • Beide Bereiche sind verbunden, aber nicht identisch
  • Eine Person kann eine Aufgabe technisch beherrschen und dennoch von Arbeit oder Gemeinschaft ausgeschlossen sein
  • Umgekehrt kann Unterstützung Teilhabe trotz Funktionsverlust ermöglichen
Erklären Sie den fachlichen Kern von „Leistung und Leistungsfähigkeit“. 3 P
  • Die ICF unterscheidet Leistung im tatsächlichen Lebensumfeld von Leistungsfähigkeit unter standardisierten oder angepassten Bedingungen
  • Der Vergleich macht Umweltwirkungen sichtbar
  • Ergotherapeutische Befunde sollten deshalb nicht nur Testleistungen dokumentieren, sondern auch die reale Ausführung und benötigte Unterstützung
Charakterisieren Sie „Bedeutsamkeit der Betätigung“. 3 P
  • Bedeutsamkeit beeinflusst Motivation, Identität und Zielpriorität
  • Therapeutisch wird gefragt, warum eine Tätigkeit wichtig ist und welche Rolle sie erfüllt
  • Eine fachlich plausible Aktivität wird nicht automatisch zum Ziel, wenn sie für die Person keinen erkennbaren Nutzen oder eine unvertretbare Belastung hat
Beschreiben Sie das fachliche Vorgehen bei „Kontextbezogene Befundung“. 3 P
  • Kontextbezogene Befundung berücksichtigt Räume, Gegenstände, soziale Erwartungen, Zeitdruck und institutionelle Regeln
  • Ein Defizit kann im Therapieraum unsichtbar oder im Alltag erst durch Barrieren entstehen
  • Veränderungen an der Umwelt werden gleichwertig neben personbezogenem Training geprüft

Befund, Ziel und Behandlungsplanung

Leiten Sie aus „Ergotherapeutischer Befund“ Konsequenzen für die ergotherapeutische Praxis ab. 3 P
  • Der Befund verbindet subjektive Angaben, Beobachtung, Tests und Kontextinformationen
  • Er beschreibt Ressourcen, Probleme und Hypothesen zur Ursache der Betätigungsstörung
  • Eine Diagnose wird nicht wiederholt, sondern in funktionelle und teilhabebezogene Bedeutung übersetzt
Beschreiben Sie das fachliche Vorgehen bei „Priorisierung im Befund“. 4 P
  • Nicht jede Auffälligkeit wird gleichzeitig behandelt
  • Priorität erhalten bedeutsame Betätigungen, Sicherheitsrisiken und zentrale Voraussetzungen für weitere Ziele
  • Die Person wird beteiligt
  • Fachlich dringliche Risiken werden transparent erklärt und mit akzeptablen Schutzmaßnahmen verbunden
Nennen Sie die zentralen Aspekte von „Rehabilitationsziel und Therapieziel“. 3 P
  • Das Rehabilitationsziel beschreibt die übergeordnete Teilhabe, das Therapieziel einen ergotherapeutischen Beitrag dazu
  • Beide werden so verbunden, dass der Nutzen einer Intervention erkennbar bleibt
  • Ein Therapieziel darf nicht nur die verwendete Methode nennen, sondern die erwartete Veränderung
Definieren Sie „Behandlungsplan“. 3 P
  • Der Behandlungsplan enthält Ziel, Methode, Dosierung, Setting, Verantwortlichkeit, Sicherheitsgrenzen und Evaluation
  • Er berücksichtigt parallele Therapien und Belastung
  • Planung bleibt anpassbar, wenn neue Befunde, Rückmeldungen oder Umweltbedingungen eine andere Strategie erforderlich machen
Beschreiben Sie Ablauf und fachliche Bedeutung von „Verlaufsdokumentation“ bei „Befund, Ziel und Behandlungsplanung“. 3 P
  • Verlaufsdokumentation hält relevante Beobachtungen, Intervention, Reaktion und nächste Entscheidung fest
  • Sie vermeidet bloße Tätigkeitslisten wie „Feinmotorik gemacht“
  • Veränderungen werden mit dem Ziel verknüpft und nachvollziehbar von Interpretation oder Vermutung getrennt

Motorisch-funktionelle Verfahren im Rehabilitationsprozess

Erklären Sie Funktion und fachlichen Zweck von „Motorisch-funktioneller Schwerpunkt“. 3 P
  • Motorisch-funktionelle Verfahren behandeln Einschränkungen von Beweglichkeit, Kraft, Koordination, Sensibilität, Schmerz und Belastbarkeit
  • Übungen werden mit einer konkreten Betätigung verknüpft
  • Die Wiederherstellung einer Körperfunktion ist Mittel zur Handlungsfähigkeit, nicht automatisch das endgültige Rehabilitationsziel
Erklären Sie Wirkzusammenhänge bei „Belastungsdosierung“. 3 P
  • Belastung wird nach Gewebeheilung, Schmerz, Kreislauf, Fatigue und Aufgabenanforderung dosiert
  • Progression kann über Wiederholung, Widerstand, Dauer oder Komplexität erfolgen
  • Schmerzanstieg, Schwellung oder anhaltende Funktionsverschlechterung erfordern Anpassung und gegebenenfalls medizinische Rücksprache
Charakterisieren Sie „Handlungsorientiertes Üben“. 4 P
  • Handlungsorientiertes Üben verwendet reale oder realitätsnahe Aufgaben, um Funktion und Strategie gemeinsam zu entwickeln
  • Material, Griff, Position und Tempo werden angepasst
  • Wiederholung bleibt zielgerichtet
  • Bloße Beschäftigung ohne definierte Anforderung und Rückmeldung erzeugt keinen verlässlichen Trainingseffekt
Begründen Sie die fachlichen Anforderungen bei „Gelenkschutz und Ergonomie“. 3 P
  • Gelenkschutz und ergonomische Anpassung vermindern ungünstige Belastung, ohne Aktivität unnötig zu vermeiden
  • Prinzipien werden an konkrete Aufgaben wie Kochen, Arbeit oder Transfer angepasst
  • Allgemeine Haltungsregeln ersetzen keine individuelle Analyse von Belastung, Beschwerden und Umwelt
Charakterisieren Sie „Transfer motorischer Gewinne“. 3 P
  • Verbesserte Kraft oder Beweglichkeit wird in Selbstversorgung, Haushalt, Mobilität und Arbeit erprobt
  • Die Therapie prüft, ob neue Fähigkeiten unter Zeitdruck, mit typischen Gegenständen und über ausreichende Dauer bestehen
  • Fehlender Transfer kann Anpassung oder zusätzliche Strategiearbeit erfordern

Neurophysiologische Verfahren im Rehabilitationsprozess

Charakterisieren Sie „Neurophysiologischer Schwerpunkt“. 3 P
  • Neurophysiologische Verfahren unterstützen Haltungskontrolle, Bewegung, Tonusregulation, Sensomotorik und motorisches Lernen nach Schädigungen des Nervensystems
  • Auswahl und Dosierung richten sich nach Befund und Aufgabe
  • Ein Methodenname ersetzt keine individuelle Begründung oder Zielkontrolle
Erklären Sie den fachlichen Kern von „Motorisches Lernen“. 3 P
  • Motorisches Lernen benötigt aktive Beteiligung, aufgabenspezifische Wiederholung, angemessene Herausforderung und Rückmeldung
  • Übungsvarianten fördern Übertragung, dürfen aber nicht zu früh überfordern
  • Die Person soll zunehmend eigene Fehler erkennen und Strategien außerhalb der Therapie anwenden können
Charakterisieren Sie „Alltagsbezogene Positionierung“. 3 P
  • Positionierung unterstützt Komfort, Sicherheit, Wahrnehmung und die Möglichkeit zu handeln
  • Sie wird mit Pflege und Angehörigen abgestimmt und regelmäßig kontrolliert
  • Eine scheinbar „korrekte“ Stellung ist ungeeignet, wenn sie Schmerzen, Druckstellen oder Ausschluss von Betätigung erzeugt
Erklären Sie Funktion und fachlichen Zweck von „Tonus und Funktion“. 3 P
  • Erhöhter oder verminderter Tonus wird im Zusammenhang mit Aufgabe, Schmerz, Aufmerksamkeit und Umwelt beobachtet
  • Ziel ist nicht ein isolierter Normtonus, sondern eine bessere funktionelle Ausführung
  • Veränderungen werden über reale Bewegung und Teilhabe bewertet, nicht nur über passive Untersuchung
Charakterisieren Sie „Neurophysiologischer Transfer“. 4 P
  • Strategien werden in Transfers, Ankleiden, Essen, Mobilität und Arm-Hand-Gebrauch integriert
  • Wiederholungen im Alltag werden mit Unterstützenden abgestimmt
  • Zu viele unterschiedliche Anweisungen können motorisches Lernen stören
  • Zentrale Hinweise werden vereinheitlicht und schrittweise reduziert

Neuropsychologische Verfahren im Rehabilitationsprozess

Charakterisieren Sie „Neuropsychologischer Schwerpunkt“. 3 P
  • Neuropsychologische Ergotherapie behandelt Auswirkungen von Aufmerksamkeits-, Gedächtnis-, Wahrnehmungs- und Exekutivstörungen auf Alltagshandeln
  • Funktionsübungen werden mit Strategien und Umweltanpassung verbunden
  • Papier-Bleistift-Leistung allein belegt noch keinen sicheren Transfer in komplexe Situationen
Charakterisieren Sie „Aufmerksamkeit im Alltag“. 3 P
  • Aufmerksamkeit wird unter realen Anforderungen wie Ablenkung, Dauer und Mehrfachaufgaben geprüft
  • Intervention kann Reizreduktion, Zeitstruktur, Pausen und schrittweise Belastungssteigerung umfassen
  • Sicherheitskritische Tätigkeiten werden erst erprobt, wenn Leistungsgrenzen ausreichend erkannt und kompensiert werden
Erklären Sie den fachlichen Kern von „Gedächtniskompensation“. 3 P
  • Externe Hilfen wie Kalender, Checklisten oder Smartphone-Erinnerungen kompensieren Gedächtnisprobleme, wenn sie zuverlässig in Routinen eingebunden sind
  • Auswahl richtet sich nach Fähigkeiten und Akzeptanz
  • Eine technisch komplexe Lösung ist ungeeignet, wenn Bedienung oder Pflege selbst zu einer neuen Barriere wird
Erklären Sie „Exekutive Funktionen“. 4 P
  • Planen, Initiieren, Kontrollieren und Wechseln werden an mehrschrittigen Alltagshandlungen trainiert
  • Strategien wie Ziel-Stopp-Plan-Prüfen können unterstützen
  • Therapeutische Hilfe wird schrittweise reduziert
  • Dauerhaft vollständige Anleitung kann Leistung ermöglichen, aber selbstständige Handlungssteuerung verdecken
Begründen Sie die fachlichen Anforderungen bei „Selbstwahrnehmung und Sicherheit“. 4 P
  • Eingeschränkte Störungseinsicht erhöht Risiken und erschwert gemeinsame Zielplanung
  • Rückmeldung wird konkret, respektvoll und handlungsbezogen gegeben
  • Bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten reichen subjektives Zutrauen oder einzelne gute Leistungen nicht
  • Interdisziplinäre Beurteilung und wiederholte Erprobung sind nötig

Adaptierende Verfahren und Hilfsmittel

Beschreiben Sie Ablauf und fachliche Bedeutung von „Adaption im Rehabilitationsprozess“. 3 P
  • Adaption verändert Gegenstand, Aufgabe, Ablauf oder Umwelt, damit eine Betätigung trotz Einschränkung möglich wird
  • Sie kann Training ergänzen oder eine dauerhafte Kompensation darstellen
  • Die kleinste wirksame und akzeptierte Lösung wird bevorzugt und im tatsächlichen Alltag erprobt
Erklären Sie den fachlichen Kern von „Hilfsmittelversorgung“. 4 P
  • Hilfsmittel werden aus einem konkreten Ziel und Befund abgeleitet
  • Auswahl umfasst Erprobung, Anpassung, Einweisung, Sicherheitskontrolle und Nachsorge
  • Ein Rezept oder Produktkatalog ersetzt keine funktionelle Prüfung
  • Nichtnutzung wird als Hinweis auf Passungsprobleme untersucht
Definieren Sie den Begriff „Wohnraumanpassung“ bei „Adaptierende Verfahren und Hilfsmittel“. 3 P
  • Wohnraumanpassung berücksichtigt Wege, Transfers, Greifräume, Licht und Unterstützung
  • Maßnahmen werden mit Bewohnern und gegebenenfalls Vermietung oder Kostenträgern abgestimmt
  • Provisorische Lösungen dürfen keine neuen Sturz-, Brand- oder Druckrisiken erzeugen
Definieren Sie „Arbeitsplatzanpassung“. 3 P
  • Arbeitsplatzanpassung verbindet Person, Aufgabe, Arbeitsmittel und Organisation
  • Technische Hilfen, veränderte Arbeitsabläufe oder Pausen können berufliche Teilhabe sichern
  • Empfehlungen werden mit Betrieb und Person abgestimmt, wobei Gesundheitsdaten nur im notwendigen Umfang weitergegeben werden
Charakterisieren Sie „Nachkontrolle der Adaption“. 3 P
  • Nachkontrolle prüft Nutzung, Wirkung, Verschleiß und veränderte Bedingungen
  • Wachstum, Heilungsverlauf oder neue Aufgaben können Anpassungen erfordern
  • Eine Versorgung gilt nicht mit Übergabe des Hilfsmittels als abgeschlossen, wenn Einweisung und nachhaltige Nutzung noch ungeklärt sind

Arbeitstherapeutische Verfahren im Rehabilitationsprozess

Leiten Sie aus „Arbeitstherapeutischer Schwerpunkt“ Konsequenzen für die ergotherapeutische Praxis ab. 3 P
  • Arbeitstherapeutische Verfahren erfassen und fördern arbeitsbezogene Fähigkeiten, Gewohnheiten und Belastbarkeit
  • Sie verwenden realitätsnahe Aufgaben und berücksichtigen Motivation, Arbeitsumfeld sowie soziale Anforderungen
  • Ziel ist nachhaltige berufliche Teilhabe, nicht bloß eine hohe Stückzahl in der Therapie
Definieren Sie den Begriff „Arbeitsfähigkeiten“. 4 P
  • Arbeitsfähigkeiten umfassen Ausdauer, Sorgfalt, Planung, Kooperation, Tempo, Flexibilität und spezifische Fertigkeiten
  • Sie werden an definierten Aufgaben beobachtet
  • Einzelne Merkmale dürfen nicht pauschal auf alle Berufe übertragen werden
  • Entscheidend ist der Abgleich mit einem konkreten Anforderungsprofil
Erklären Sie Wirkzusammenhänge bei „Belastungsaufbau“. 4 P
  • Belastung wird in Dauer, Komplexität, Verantwortung und Umgebungsanforderung schrittweise gesteigert
  • Pausen und Erholung werden mitbewertet
  • Zu schnelle Steigerung kann kurzfristige Leistung erzeugen, aber Rückfall oder Abbruch begünstigen
  • Zu geringe Herausforderung unterschätzt vorhandene Ressourcen
Leiten Sie aus „Arbeit als therapeutisches Medium“ Konsequenzen für die ergotherapeutische Praxis ab. 4 P
  • Arbeit dient als therapeutisches Medium, wenn Aufgabe, Anforderung und Rückmeldung gezielt gewählt sind
  • Produktivität allein macht eine Tätigkeit nicht therapeutisch
  • Der Nutzen wird an vereinbartem Ziel, Lernprozess und Transfer gemessen
  • Wirtschaftlicher Druck darf die Behandlung nicht dominieren
Charakterisieren Sie „Kooperation mit beruflichen Akteuren“. 3 P
  • Betrieb, Betriebsarzt, Integrationsfachdienst, Reha-Beratung und Leistungsträger können beteiligt sein
  • Informationen werden zielbezogen und mit Einwilligung ausgetauscht
  • Therapeutische Empfehlungen berücksichtigen betriebliche Realität, dürfen aber Arbeitsschutz oder arbeitsrechtliche Entscheidungen nicht eigenmächtig ersetzen

Berufseignung und Arbeitserprobung

Charakterisieren Sie „Abklärung der Berufseignung“. 3 P
  • Berufseignung entsteht aus Passung von Fähigkeiten, Interessen, Anforderungen und Entwicklungsmöglichkeiten
  • Sie ist keine unveränderliche Eigenschaft
  • Abklärung nutzt Anamnese, Beobachtung, Tests und praktische Erprobung und benennt Unsicherheiten, statt eine Person vorschnell für ganze Berufsfelder auszuschließen
Definieren Sie „Arbeitserprobung“. 4 P
  • Arbeitserprobung prüft Leistungsfähigkeit und Unterstützungsbedarf unter arbeitsnahen Bedingungen
  • Aufgaben, Dauer, Qualität und Umfeld werden dokumentiert
  • Eine kurze Testsituation reicht nicht für Aussagen über dauerhafte Belastbarkeit
  • Erholung, Schwankung und Lernentwicklung müssen berücksichtigt werden
Definieren Sie den Begriff „Anforderungs-Fähigkeits-Vergleich“. 4 P
  • Ein Anforderungsprofil beschreibt, was eine konkrete Tätigkeit verlangt
  • Ein Fähigkeitsprofil, was die Person unter definierten Bedingungen leisten kann
  • Der Vergleich zeigt Passung und Anpassungsbedarf
  • Profile sind keine Etiketten und müssen bei verändertem Arbeitsplatz oder Verlauf aktualisiert werden
Begründen Sie die fachlichen Anforderungen bei „Prognose beruflicher Teilhabe“. 3 P
  • Prognosen beruhen auf Verlauf, Erprobung, Ressourcen, Barrieren und Unterstützungsoptionen
  • Sie bleiben Wahrscheinlichkeitsaussagen und werden transparent begrenzt
  • Therapeutische Berichte vermeiden absolute Formulierungen, besonders wenn nur ein institutionelles Setting und kein realer Arbeitsplatz beobachtet wurde
Charakterisieren Sie „Berufliche Interessen und Wahl“. 3 P
  • Interessen und Werte beeinflussen Ausdauer und berufliche Identität
  • Sie werden mit gesundheitlichen und arbeitsmarktbezogenen Bedingungen abgeglichen
  • Fachkräfte informieren über Risiken und Alternativen, entscheiden aber nicht allein, welcher Lebensentwurf der Person angemessen erscheint

Berufsvorbereitung, Berufsanpassung und Rückkehr

Beschreiben Sie das fachliche Vorgehen bei „Berufsvorbereitung“. 3 P
  • Berufsvorbereitung entwickelt Grundarbeitsfähigkeiten, Orientierung, Lernstrategien und realistische Erwartungen
  • Inhalte richten sich auf angestrebte Tätigkeiten und nicht auf beliebige Beschäftigung
  • Praktika und betriebliche Erprobungen benötigen klare Lernziele, Schutz und Auswertung
Definieren Sie den Begriff „Berufsanpassung“. 3 P
  • Berufsanpassung verändert Qualifikation, Aufgaben oder Arbeitsbedingungen, wenn der bisherige Beruf nur teilweise weitergeführt werden kann
  • Sie kann Weiterbildung, technische Hilfe oder organisatorische Veränderung umfassen
  • Ziel ist eine tragfähige Passung, nicht die bloße Rückkehr zur alten Stellenbezeichnung
Nennen Sie zentrale Aspekte von „Stufenweise Wiedereingliederung“ bei „Berufsvorbereitung, Berufsanpassung und Rückkehr“. 4 P
  • Die stufenweise Wiedereingliederung erhöht Arbeitszeit und Belastung nach einem abgestimmten Plan
  • Die Person bleibt währenddessen grundsätzlich arbeitsunfähig
  • Verlauf, Symptome und Arbeitsplatzanforderungen werden überprüft
  • Änderungen erfolgen gemeinsam mit den zuständigen medizinischen und betrieblichen Stellen
Charakterisieren Sie „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ bei „Berufsvorbereitung, Berufsanpassung und Rückkehr“. 4 P
  • BEM ist ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren des Arbeitgebers bei längerer Arbeitsunfähigkeit und soll Beschäftigung erhalten
  • Teilnahme ist freiwillig
  • Datenschutz und Ziele müssen erklärt werden
  • Ergotherapie kann funktionelle Anforderungen und Anpassungen beitragen, führt das arbeitsrechtliche Verfahren jedoch nicht automatisch
Charakterisieren Sie „Nachhaltige Rückkehr“. 4 P
  • Nachhaltige Rückkehr berücksichtigt Leistungsfähigkeit über Wochen, soziale Einbindung, Wege, Schlaf und Regeneration
  • Frühzeichen erneuter Überlastung und Ansprechpartner werden vereinbart
  • Ein erfolgreicher erster Arbeitstag ist noch kein Abschlusskriterium
  • Stabilität und Entwicklung werden nachbeobachtet

Psychosoziale Verfahren im Rehabilitationsprozess

Charakterisieren Sie „Psychosozialer Schwerpunkt“. 3 P
  • Psychosoziale Ergotherapie unterstützt Alltag, Rollen, soziale Interaktion und Selbstmanagement bei psychischen Erkrankungen
  • Sie verbindet Betätigung, Beziehung und Umwelt
  • Kreative oder handwerkliche Medien sind nur dann therapeutisch, wenn Ziel, Prozess und Übertragung auf das Leben der Person nachvollziehbar sind
Definieren Sie „Tagesstruktur“. 4 P
  • Tagesstruktur ordnet Schlaf, Selbstversorgung, Termine, Haushalt und Erholung
  • Sie wird schrittweise entwickelt und an Energie sowie Lebensrealität angepasst
  • Ein starrer Plan kann überfordern
  • Zugleich kann völlige Offenheit bei Antriebs- oder Planungsstörung notwendige Orientierung verhindern
Charakterisieren Sie „Soziale Kompetenz“. 3 P
  • Soziale Kompetenz wird in konkreten Situationen wie Bitte, Grenze, Konflikt oder Zusammenarbeit geübt
  • Ziel ist keine uniforme Anpassung, sondern ein erweitertes Handlungsrepertoire
  • Kulturelle Kommunikation, Neurodivergenz und individuelle Präferenzen werden berücksichtigt
Erklären Sie den fachlichen Kern von „Selbstmanagement“. 3 P
  • Selbstmanagement umfasst Wissen über eigene Belastungszeichen, Strategien, Unterstützung und Krisenwege
  • Es stärkt Handlungskontrolle, darf aber Versorgungspflichten nicht auf die betroffene Person abschieben
  • Maßnahmen werden so einfach gestaltet, dass sie auch in belasteten Phasen nutzbar bleiben
Charakterisieren Sie „Milieu und Umwelt“. 3 P
  • Psychosoziale Rehabilitation verändert auch soziale und materielle Umwelt
  • Rückzugsmöglichkeiten, klare Regeln, verlässliche Beziehungen und sinnvolle Rollen können Stabilität fördern
  • Ein problematisches Umfeld wird nicht ausschließlich durch individuelles Training kompensiert, wenn strukturelle Änderung möglich und notwendig ist

Verläufe psychischer Erkrankungen und Rückfallprävention

Nennen Sie die zentralen Aspekte von „Verlaufsformen“. 3 P
  • Psychische Erkrankungen können episodisch, rezidivierend, chronisch oder wechselhaft verlaufen
  • Verlauf wird nicht allein aus der Diagnose vorhergesagt
  • Frühere Episoden, Belastungen, Schutzfaktoren, Behandlung und soziale Bedingungen werden berücksichtigt, ohne Hoffnung oder Risiken unrealistisch darzustellen
Definieren Sie den Begriff „Frühwarnzeichen“. 4 P
  • Frühwarnzeichen können Schlafveränderung, Rückzug, Reizbarkeit, Antriebswechsel oder nachlassende Alltagsorganisation sein
  • Sie werden individuell mit der Person identifiziert
  • Einzelne Zeichen beweisen keinen Rückfall
  • Wichtig sind Muster, Dauer und vereinbarte Reaktionen
Erklären Sie den fachlichen Kern von „Rückfallplan“. 3 P
  • Ein Rückfallplan enthält persönliche Warnzeichen, hilfreiche Schritte, Kontakte und Notfallwege
  • Er wird in stabiler Phase erstellt und zugänglich aufbewahrt
  • Der Plan unterscheidet Selbsthilfeschritte von Situationen, in denen fachliche oder akute Hilfe notwendig ist
Beschreiben Sie das fachliche Vorgehen bei „Medikamentenbezogene Beobachtung“. 4 P
  • Ergotherapie beobachtet Auswirkungen von Wirkung und Nebenwirkung auf Betätigung, etwa Müdigkeit, Tremor oder Konzentration
  • Veränderungen werden sachlich dokumentiert und ärztlich rückgemeldet
  • Dosierung wird nicht eigenmächtig verändert
  • Die Person wird bei verständlicher Kommunikation mit Behandelnden unterstützt
Charakterisieren Sie „Suizidalität und akute Krise“. 4 P
  • Äußerungen oder Hinweise auf Suizidalität werden direkt, ruhig und ernsthaft geklärt
  • Bei akuter Gefahr gelten Notfall- und Schutzverfahren
  • Vertraulichkeit hat dann Grenzen
  • Ergotherapie bleibt unterstützend beteiligt, ersetzt aber keine psychiatrische Krisendiagnostik und Notfallbehandlung

Prävention im ergotherapeutischen Alltag

Definieren Sie den Begriff „Sturzprävention“. 3 P
  • Sturzprävention verbindet individuelle Faktoren, Medikamente, Sehvermögen, Schuhe, Mobilität und Wohnumwelt
  • Training allein reicht nicht, wenn Beleuchtung, Schwellen oder ungeeignete Hilfsmittel bestehen bleiben
  • Maßnahmen werden nach Risiko priorisiert und auf tatsächliche Wege und Aktivitäten bezogen
Charakterisieren Sie „Dekubitus- und Kontrakturprävention“. 3 P
  • Positionierung, Bewegung, Hautkontrolle und geeignete Hilfsmittel können Druckschäden und Bewegungseinschränkungen vorbeugen
  • Maßnahmen werden mit Pflege und Medizin abgestimmt
  • Eine starre Lagerungsregel ohne Hautbeobachtung, Komfort und Betätigungsbezug kann neue Risiken erzeugen
Erklären Sie den fachlichen Kern von „Überlastungsprävention“. 3 P
  • Überlastungsprävention umfasst Arbeitsorganisation, Pausen, Gelenkschutz, Hilfsmittel und realistische Priorisierung
  • Sie richtet sich nicht nur an die Person, sondern auch an Anforderungen und Unterstützung
  • Ziel ist nachhaltige Aktivität, nicht vollständige Schonung oder moralische Bewertung von Belastbarkeit
Charakterisieren Sie „Prävention im psychischen Bereich“. 3 P
  • Psychische Prävention kann Tagesstruktur, Stressregulation, soziale Unterstützung und frühe Hilfe fördern
  • Sie vermeidet Stigmatisierung und respektiert Privatsphäre
  • Allgemeine Resilienzangebote ersetzen keine Veränderung von Mobbing, Überforderung oder unsicheren institutionellen Bedingungen
Charakterisieren Sie „Prävention bei Angehörigen“. 3 P
  • Angehörige können durch Pflege, Organisation und Sorge erheblich belastet sein
  • Beratung klärt Aufgaben, Grenzen, Hilfsmittel, Entlastungsangebote und eigene Gesundheit
  • Angehörigenarbeit darf nicht voraussetzen, dass Familie unbegrenzt Versorgung übernimmt oder professionelle Leistungen ersetzt

Angehörigenarbeit und soziales Netz

Charakterisieren Sie „Rolle der Angehörigen“ bei „Angehörigenarbeit und soziales Netz“. 3 P
  • Angehörige können Informationen geben, Alltagstransfer unterstützen und selbst Unterstützungsbedarf haben
  • Ihre Perspektive wird einbezogen, ist aber nicht automatisch mit den Zielen der betroffenen Person identisch
  • Einwilligung und Vertraulichkeit werden vor gemeinsamen Gesprächen geklärt
Charakterisieren Sie „Anleitung von Angehörigen“. 4 P
  • Anleitung konzentriert sich auf wenige sichere und alltagsnahe Strategien
  • Angehörige üben praktisch und geben das Vorgehen mit eigenen Worten wieder
  • Zu viele therapeutische Aufgaben können Beziehung und Erholung belasten
  • Verantwortung wird angemessen zwischen professioneller Hilfe und Familie verteilt
Beurteilen Sie die zentralen Grenzen und Risiken bei „Konflikte im sozialen Netz“. 4 P
  • Konflikte können durch unterschiedliche Risikoeinschätzung, Rollenverlust oder Überforderung entstehen
  • Gesprächsführung trennt Beobachtung, Bedürfnisse und Entscheidung
  • Bei Gewalt, Zwang oder Gefährdung reicht Mediation nicht
  • Schutzverfahren und spezialisierte Hilfe haben Vorrang
Erklären Sie den fachlichen Kern von „Soziales Netzwerk“. 4 P
  • Ein Netzwerk umfasst Familie, Freunde, Nachbarschaft, Selbsthilfe, Dienste und Institutionen
  • Unterstützung wird nach Zuverlässigkeit, Belastbarkeit und Wunsch der Person geplant
  • Ein großes Netzwerk bedeutet nicht automatisch gute Unterstützung
  • Qualität, Erreichbarkeit und Rollenklärung sind entscheidend
Beurteilen Sie die zentralen Grenzen und Risiken bei „Entlastung und Grenzen“. 3 P
  • Angehörige brauchen das Recht auf Grenzen und eigene Lebensgestaltung
  • Entlastungsangebote, Pflegeberatung oder psychosoziale Unterstützung werden früh vermittelt
  • Therapeutische Empfehlungen berücksichtigen, ob vorgeschlagene Hilfe tatsächlich verfügbar und von allen Beteiligten akzeptiert ist

Transfer, Hausbesuch und Sozialraumerprobung

Beschreiben Sie das fachliche Vorgehen bei „Transferplanung“. 4 P
  • Transferplanung beginnt mit der Frage, in welcher realen Situation eine Fähigkeit gebraucht wird
  • Übung, Hilfsmittel, Unterstützung und Umwelt werden darauf abgestimmt
  • Ein Transfer wird beobachtet oder nachvollziehbar rückgemeldet
  • Die bloße Hoffnung auf selbstständige Anwendung reicht nicht
Leiten Sie aus „Therapeutischer Hausbesuch“ Konsequenzen für die ergotherapeutische Praxis ab. 4 P
  • Der Hausbesuch prüft konkrete Betätigungen, Wege und Barrieren im Wohnumfeld
  • Er wird mit Einwilligung und klarer Fragestellung vorbereitet
  • Die Wohnung wird nicht allgemein bewertet
  • Empfehlungen respektieren Privatheit, Besitzverhältnisse und Prioritäten der Bewohner
Definieren Sie den Begriff „Sozialraumerprobung“. 4 P
  • Sozialraumerprobung kann Einkauf, ÖPNV, Behördengang, Freizeit oder Arbeitsweg umfassen
  • Sie macht reale Anforderungen und Unterstützungsbedarf sichtbar
  • Sicherheit, Datenschutz und Verantwortlichkeit werden vorab geklärt
  • Riskante Situationen werden nicht allein als Prüfung provoziert
Nennen Sie die zentralen Aspekte von „Generalisation von Strategien“. 3 P
  • Generalisierung bedeutet, eine Strategie auf verschiedene passende Situationen zu übertragen
  • Zunächst werden Gemeinsamkeiten und Unterschiede gemeinsam erkannt
  • Zu frühe Variation kann Lernen erschweren, während ausschließlich identische Übung zu starrer Anwendung ohne Anpassungsfähigkeit führen kann
Charakterisieren Sie „Rückmeldung aus dem Alltag“. 3 P
  • Tagebuch, Fotos, Angehörigenbericht oder digitale Protokolle können Alltagserfahrungen erfassen
  • Erhebung bleibt auf die Fragestellung begrenzt und erfolgt mit Einwilligung
  • Subjektive Berichte werden ernst genommen und bei Bedarf durch Beobachtung ergänzt, nicht pauschal als unzuverlässig abgewertet

Evaluation, Qualität und Ergebnisbewertung

Beschreiben Sie das fachliche Vorgehen bei „Ergebnisevaluation“. 4 P
  • Ergebnisevaluation vergleicht Ausgangslage und Ziel anhand geeigneter Kriterien
  • Sie umfasst Funktion, Betätigung, Teilhabe, Zufriedenheit und Unterstützungsbedarf
  • Verbesserungen werden im relevanten Kontext geprüft
  • Einzelne Testwerte dürfen nicht ohne Interpretation als vollständiger Rehabilitationserfolg gelten
Beschreiben Sie Ablauf und fachliche Bedeutung von „Prozessevaluation“. 3 P
  • Prozessevaluation untersucht, ob Intervention wie geplant, sicher und in ausreichender Dosis durchgeführt wurde
  • Abweichungen werden begründet
  • Ein fehlendes Ergebnis kann auf ungeeignete Methode, unzureichende Umsetzung, veränderte Bedingungen oder unrealistische Zielsetzung zurückgehen
Charakterisieren Sie „Patientenberichtete Ergebnisse“. 4 P
  • Patientenberichtete Ergebnisse erfassen subjektive Funktion, Belastung oder Lebensqualität
  • Sie ergänzen Beobachtung und Tests
  • Verständlichkeit und Kommunikationsfähigkeit werden berücksichtigt
  • Ein Fragebogen darf nicht als objektive Wahrheit behandelt werden, wenn Kontext oder Antwortmöglichkeiten die Erfahrung nur unzureichend abbilden
Begründen Sie die fachlichen Anforderungen bei „Teilhabe als Ergebnis“. 3 P
  • Teilhabe zeigt sich in Zugang, Beteiligung, Rollen und Wahlmöglichkeiten
  • Sie kann sich verbessern, obwohl Körperfunktionen unverändert bleiben, etwa durch Assistenz oder Umweltanpassung
  • Umgekehrt führt Funktionsgewinn nicht automatisch zu Teilhabe, wenn institutionelle oder soziale Barrieren bestehen
Definieren Sie den Begriff „Qualitätsverbesserung“. 4 P
  • Qualitätsverbesserung nutzt Ergebnisse, Beschwerden und unerwünschte Ereignisse für konkrete Änderungen
  • Verantwortlichkeit, Termin und erneute Prüfung werden festgelegt
  • Reine Dokumentation ohne Konsequenz ist kein Qualitätsmanagement
  • Ebenso wenig dürfen Kennzahlen individuelle Ziele und komplexe Verläufe verdecken

Sicherheit, Kontraindikationen und Weiterleitung

Charakterisieren Sie „Medizinische Warnzeichen“. 3 P
  • Akute Atemnot, Brustschmerz, neue neurologische Ausfälle, Bewusstseinsstörung oder schwere Kreislaufveränderung erfordern sofortige medizinische Abklärung
  • Therapie wird unterbrochen und der Notfallweg aktiviert
  • Beobachtung und Zeitpunkt werden dokumentiert, ohne selbst eine definitive Diagnose zu stellen
Charakterisieren Sie „Psychische Warnzeichen“. 4 P
  • Akute Suizidalität, schwere Desorganisation, psychotische Gefährdung oder massive Intoxikation benötigen Krisenabklärung
  • Direkte Nachfrage erhöht nicht automatisch das Risiko und schafft Klarheit
  • Die Person wird nicht allein gelassen, wenn unmittelbare Gefahr besteht
  • Institutionelle Notfallregeln werden befolgt
Definieren Sie den Begriff „Kontraindikationen“. 4 P
  • Kontraindikationen können absolut oder relativ und zeitlich begrenzt sein
  • Sie beziehen sich auf konkrete Intervention, Dosierung und Gesundheitszustand
  • Ein Diagnosename allein genügt selten
  • Ärztliche Vorgaben, aktuelle Symptome und Risiko-Nutzen-Abwägung bestimmen das Vorgehen
Definieren Sie „Abbruchkriterien“. 3 P
  • Vor belastenden Maßnahmen werden Abbruchkriterien wie Schmerz, Schwindel, deutliche Leistungseinbrüche oder Hautveränderungen festgelegt
  • Die Person kennt diese Zeichen und kann Pausen einfordern
  • Abbruch ist eine Sicherheitsentscheidung und kein persönliches Scheitern
Charakterisieren Sie „Fachliche Weiterleitung“. 3 P
  • Neue medizinische, psychologische, soziale oder rechtliche Bedarfe werden an zuständige Stellen weitergeleitet
  • Ergotherapie beschreibt Beobachtung und Dringlichkeit, nicht eine ungesicherte Diagnose
  • Mit Einwilligung werden relevante Informationen übermittelt und die Rückmeldung in die weitere Planung aufgenommen

Die Fragen und Antworten wurden aus den redaktionellen Lerntexten dieses Kapitels abgeleitet. Jede Antwort gehört ausschließlich zu der unmittelbar darüberstehenden Frage.

Hinweise des Lehrplans
  • vgl. Lehrpläne Spezielle Krankheitslehre, Spiele, Hilfsmittel, Schienen, technische Medien und der ergotherapeutischen Behandlungsverfahren und Mittel
  • Erfahrungsberichte der Schülerinnen und Schüler aus der praktischen Ausbildung einbeziehen
  • vgl. Lehrpläne Grundlagen der Arbeitsmedizin und Arbeitstherapeutische Verfahren

Quelle: Sächsisches Staatsministerium für Kultus: Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin, freigegeben ab 1. August 2020, S. 145.

LLernstoff45 Unterkapitel
Prävention, Gesundheitsförderung und Rehabilitation
Fragen und Antworten
Definieren Sie „Begriff Prävention“ fachlich präzise (2 Punkte)
  • Prävention bezeichnet Maßnahmen, die Krankheiten, Unfälle, Behinderungen oder Teilhabeverluste verhindern, verzögern oder in ihren Folgen begrenzen sollen
  • Sie kann bei einzelnen Menschen, Risikogruppen, Organisationen oder Lebenswelten ansetzen und verbindet medizinische, soziale, pädagogische sowie technische Maßnahmen
Charakterisieren Sie „Wortherkunft Prävention“ (3 Punkte)
  • Prävention stammt aus lateinisch praevenire: prae bedeutet „vor“, venire „kommen“
  • Gemeint ist ein Zuvorkommen, bevor ein unerwünschtes Ereignis eintritt oder sich verschlimmert
  • Verwandt sind Intervention aus intervenire und Konvention aus convenire, jeweils mit demselben Stamm venire
Definieren Sie den Begriff „Gesundheitsförderung“ (3 Punkte)
  • Gesundheitsförderung stärkt Ressourcen, Handlungsspielräume und gesundheitsgerechte Lebensbedingungen
  • Sie fragt nicht nur nach der Vermeidung bestimmter Krankheiten, sondern danach, wodurch Menschen Gesundheit und Wohlbefinden entwickeln können
  • Prävention und Gesundheitsförderung ergänzen sich, sind aber nicht deckungsgleich
Definieren Sie „Begriff Rehabilitation“ fachlich präzise (3 Punkte)
  • Rehabilitation umfasst koordinierte Leistungen, die Funktionsfähigkeit, Aktivität, Teilhabe und selbstbestimmte Lebensführung erhalten oder verbessern sollen
  • Sie setzt an Person, Betätigung und Umwelt an
  • Medizinische Behandlung allein ist noch keine vollständige Rehabilitation, wenn Teilhabeziele und Alltagstransfer fehlen
Charakterisieren Sie „Wortherkunft Rehabilitation“ (3 Punkte)
  • Rehabilitation verbindet lateinisch re- für „wieder“ mit habilis für „geschickt, geeignet, fähig“
  • Habilitare bedeutet „befähigen“
  • Der moderne Begriff meint nicht zwingend die Rückkehr zu einem früheren Zustand, sondern das Erreichen größtmöglicher Teilhabe unter den aktuellen Bedingungen
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: Reha-Prozess, geprüft am 21.07.2026, 21.07.2026

Ziele von Einrichtungen und Diensten
Fragen und Antworten
Nennen Sie die zentralen Aspekte von „Übergeordnetes Rehabilitationsziel“ (3 Punkte)
  • Übergeordnetes Ziel ist eine möglichst selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe in den für die Person bedeutsamen Lebensbereichen
  • Einrichtungen übersetzen dieses Ziel in konkrete Leistungen und Alltagsschritte
  • Erfolg wird nicht allein an Entlassung, Testwerten oder Anwesenheit gemessen
Definieren Sie den Begriff „Einrichtungsauftrag“ (3 Punkte)
  • Der Einrichtungsauftrag ergibt sich aus Zulassung, Vertrag, Leistungsbewilligung und fachlichem Konzept
  • Er definiert Zielgruppe, Leistungsspektrum und Qualität
  • Eine Einrichtung darf keinen Bedarf versprechen, den sie nicht fachgerecht abdecken kann, und muss bei zusätzlichen Bedarfen rechtzeitig weitervermitteln
Charakterisieren Sie „Personenzentrierte Leistungserbringung“ (3 Punkte)
  • Personenzentrierung bedeutet, Ziele, Ablauf und Unterstützung an der konkreten Lebenssituation auszurichten
  • Standardisierte Programme können Struktur geben, werden aber angepasst
  • Wahlmöglichkeiten, verständliche Information und Rückmeldung sind erforderlich, damit die Person aktiv an der Durchführung beteiligt bleibt
Charakterisieren Sie „Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit“ (3 Punkte)
  • Leistungen sollen wirksam, ausreichend und wirtschaftlich sein
  • Wirtschaftlichkeit bedeutet nicht die billigste Einzelmaßnahme, sondern ein angemessenes Verhältnis von Aufwand und nachhaltigem Teilhabennutzen
  • Unwirksame Wiederholung oder vermeidbare Versorgungslücken können langfristig höhere Belastungen erzeugen
Erklären Sie den fachlichen Kern von „Qualität der Einrichtungen“ (3 Punkte)
  • Qualität umfasst Struktur, Prozess und Ergebnis
  • Dazu gehören qualifiziertes Personal, geeignete Räume, sichere Abläufe, nachvollziehbare Planung und überprüfbare Ergebnisse
  • Beschwerden, unerwünschte Ereignisse und Rückmeldungen werden systematisch genutzt, statt nur positive Abschlusszahlen zu dokumentieren
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: Reha-Prozess, geprüft am 21.07.2026, 21.07.2026

Ergotherapeutischer Auftrag im Rehabilitationsprozess
Fragen und Antworten
Charakterisieren Sie „Betätigungsorientierter Auftrag“ (3 Punkte)
  • Ergotherapie richtet den Rehabilitationsprozess auf konkrete Betätigungen aus, die für die Person bedeutsam oder notwendig sind
  • Sie untersucht, wodurch Ausführung, Sicherheit oder Teilhabe eingeschränkt werden
  • Behandlung verbindet Training, Anpassung und Beratung, statt ausschließlich isolierte Funktionen zu verbessern
Charakterisieren Sie „Rolle im interdisziplinären Team“ (4 Punkte)
  • Ergotherapie bringt Beobachtungen zu Alltagshandeln, Umwelt und Rollen in das Team ein
  • Sie stimmt Ziele und Risiken mit Medizin, Pflege, Psychologie, Sozialdienst und weiteren Berufsgruppen ab
  • Eigenständige Fachverantwortung bleibt bestehen
  • Kooperation bedeutet nicht, fachliche Grenzen aufzulösen
Begründen Sie die fachlichen Anforderungen bei „Anwaltschaft und Selbstbestimmung“ (3 Punkte)
  • Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten unterstützen die Person, eigene Ziele und Barrieren verständlich einzubringen
  • Sie können auf Teilhaberisiken aufmerksam machen, sprechen aber nicht ungefragt anstelle der Person
  • Bei eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit werden rechtliche Vertretung, Kommunikation und unterstützte Entscheidungsfindung geklärt
Charakterisieren Sie „Präventiver Auftrag in der Ergotherapie“ (3 Punkte)
  • Ergotherapie erkennt Überlastung, Sturzrisiko, Fehlgebrauch von Hilfsmitteln oder drohenden Rollenverlust früh
  • Präventive Maßnahmen werden in echte Routinen und Umwelten integriert
  • Allgemeine Ratschläge ohne Analyse der konkreten Betätigung reichen nicht und können strukturelle Ursachen verdecken
Beurteilen Sie die zentralen Grenzen und Risiken bei „Professionelle Grenzen“ (3 Punkte)
  • Ergotherapie behandelt innerhalb eigener Kompetenz und Verordnung oder Leistungsgestaltung
  • Akute medizinische Warnzeichen, schwere Krisen oder rechtliche Konflikte werden weitergeleitet
  • Eine umfassende Sichtweise berechtigt nicht dazu, jede Aufgabe anderer Professionen selbst zu übernehmen
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: Reha-Prozess, geprüft am 21.07.2026, 21.07.2026

GERG/Ausarbeitung Fachbereiche ET E56.pdf, 21.07.2026

GERG/Handout ET als Heilmittel.pdf, 21.07.2026

Primär-, Sekundär-, Tertiär- und Quartärprävention
Fragen und Antworten
Definieren Sie den Begriff „Primärprävention“ (3 Punkte)
  • Primärprävention setzt vor dem Auftreten einer Erkrankung oder Schädigung an
  • Sie vermindert Risiken und stärkt Schutzfaktoren, etwa durch Impfungen, Unfallverhütung, ergonomische Gestaltung oder Bewegungsangebote
  • Ziel ist, Neuerkrankungen oder erstmalige Teilhabestörungen möglichst zu verhindern
Definieren Sie den Begriff „Sekundärprävention“ (3 Punkte)
  • Sekundärprävention dient der frühen Erkennung und rechtzeitigen Behandlung bereits beginnender, oft noch symptomarmer Veränderungen
  • Beispiele sind Früherkennungsuntersuchungen, Screenings oder die frühe Erfassung von Überlastung
  • Ein positives Screening ist keine Diagnose und erfordert geeignete Abklärung
Definieren Sie den Begriff „Tertiärprävention“ (3 Punkte)
  • Tertiärprävention richtet sich an Menschen mit bestehender Erkrankung oder Behinderung
  • Sie soll Komplikationen, Rückfälle, Chronifizierung und zusätzliche Teilhabeverluste vermeiden
  • Rehabilitation, Nachsorge, Selbstmanagement und Anpassung von Alltag oder Arbeitsplatz können dabei zentrale Bestandteile sein
Nennen Sie die zentralen Aspekte von „Quartärprävention“ (3 Punkte)
  • Quartärprävention schützt vor unnötiger, unverhältnismäßiger oder schädlicher medizinischer Versorgung
  • Sie fordert eine kritische Indikationsprüfung, verständliche Information und gemeinsame Entscheidung
  • In der Ergotherapie betrifft dies beispielsweise übermäßige Therapie, unpassende Hilfsmittel oder Ziele ohne Alltagsnutzen
Unterscheiden Sie „Abgrenzung der Präventionsstufen“ anhand fachlicher Kriterien (3 Punkte)
  • Die Stufen beziehen sich auf den Zeitpunkt im Krankheits- oder Risikoverlauf, nicht auf die Berufsgruppe
  • Dieselbe Maßnahme kann je nach Situation unterschiedlich eingeordnet werden
  • Gelenkschutz kann primär vorbeugen, bei früher Erkrankung sekundär wirken oder bei chronischer Erkrankung tertiäre Folgen begrenzen
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: Reha-Prozess, geprüft am 21.07.2026, 21.07.2026

Stationäre medizinische Rehabilitation
Fragen und Antworten
Charakterisieren Sie „Indikation stationärer Rehabilitation“ (3 Punkte)
  • Stationäre Rehabilitation ist angezeigt, wenn ein umfassendes, eng abgestimmtes Programm und eine vorübergehende Unterbringung medizinisch erforderlich sind
  • Gründe können hohe Pflege- oder Überwachungsbedarfe, komplexe Mehrfachprobleme oder eine nicht tragfähige häusliche Situation sein
  • Bequemlichkeit allein reicht nicht
Erläutern Sie die Kernaussagen von „Multiprofessionelles Stationskonzept“ (3 Punkte)
  • Stationäre Teams verbinden Medizin, Therapie, Pflege, Psychologie, Sozialdienst und weitere Fachbereiche
  • Gemeinsame Ziele werden in Visiten und Fallbesprechungen abgestimmt
  • Parallelbehandlungen ohne abgestimmten Tagesplan können Überlastung erzeugen und den Transfer in reale Betätigungen schwächen
Charakterisieren Sie „Alltag im stationären Setting“ (3 Punkte)
  • Auch außerhalb einzelner Therapieeinheiten entstehen Lerngelegenheiten bei Körperpflege, Mahlzeiten, Wegen und sozialer Interaktion
  • Diese Alltagssituationen werden gezielt genutzt, ohne jede Handlung zu therapeutisieren
  • Selbstständigkeit wird gefördert, während notwendige Sicherheit und Pflege gewährleistet bleiben
Beschreiben Sie das fachliche Vorgehen bei „Entlassungsplanung“ (3 Punkte)
  • Entlassungsplanung beginnt früh und klärt Wohnsituation, Hilfsmittel, Nachsorge, Medikation, Pflege, Arbeit und Ansprechpartner
  • Erprobungen zu Hause oder im Sozialraum können erforderlich sein
  • Eine Entlassung gilt nicht als gelungen, wenn die stationäre Leistung endet, aber notwendige Anschlussversorgung ungeklärt bleibt
Beurteilen Sie die zentralen Grenzen und Risiken bei „Grenzen stationärer Rehabilitation“ (4 Punkte)
  • Stationäre Bedingungen sind häufig strukturierter und unterstützender als der Alltag
  • Verbesserungen müssen deshalb außerhalb der Einrichtung geprüft werden
  • Institutionelle Routinen können Selbstbestimmung einschränken
  • Therapeutische Planung achtet darauf, dass Unterstützung nicht unnötige Abhängigkeit oder unrealistische Leistungsbilder erzeugt
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: Reha-Prozess, geprüft am 21.07.2026, 21.07.2026

GERG/Stationäre Versorgung.pdf, 21.07.2026

Betätigungsprofil und ICF-Bezug
Fragen und Antworten
Definieren Sie „Betätigungsprofil“ (3 Punkte)
  • Das Betätigungsprofil erfasst wichtige Tätigkeiten, Rollen, Routinen, Interessen und Erwartungen
  • Es zeigt, welche Einschränkungen tatsächlich relevant sind und welche Ressourcen genutzt werden können
  • Die Erhebung erfolgt im Gespräch und, wenn möglich, durch Beobachtung in typischen Situationen
Begründen Sie die fachlichen Anforderungen bei „Aktivität und Teilhabe“ (4 Punkte)
  • Aktivität bezeichnet die Durchführung einer Aufgabe, Teilhabe das Einbezogensein in Lebenssituationen
  • Beide Bereiche sind verbunden, aber nicht identisch
  • Eine Person kann eine Aufgabe technisch beherrschen und dennoch von Arbeit oder Gemeinschaft ausgeschlossen sein
  • Umgekehrt kann Unterstützung Teilhabe trotz Funktionsverlust ermöglichen
Erklären Sie den fachlichen Kern von „Leistung und Leistungsfähigkeit“ (3 Punkte)
  • Die ICF unterscheidet Leistung im tatsächlichen Lebensumfeld von Leistungsfähigkeit unter standardisierten oder angepassten Bedingungen
  • Der Vergleich macht Umweltwirkungen sichtbar
  • Ergotherapeutische Befunde sollten deshalb nicht nur Testleistungen dokumentieren, sondern auch die reale Ausführung und benötigte Unterstützung
Charakterisieren Sie „Bedeutsamkeit der Betätigung“ (3 Punkte)
  • Bedeutsamkeit beeinflusst Motivation, Identität und Zielpriorität
  • Therapeutisch wird gefragt, warum eine Tätigkeit wichtig ist und welche Rolle sie erfüllt
  • Eine fachlich plausible Aktivität wird nicht automatisch zum Ziel, wenn sie für die Person keinen erkennbaren Nutzen oder eine unvertretbare Belastung hat
Beschreiben Sie das fachliche Vorgehen bei „Kontextbezogene Befundung“ (3 Punkte)
  • Kontextbezogene Befundung berücksichtigt Räume, Gegenstände, soziale Erwartungen, Zeitdruck und institutionelle Regeln
  • Ein Defizit kann im Therapieraum unsichtbar oder im Alltag erst durch Barrieren entstehen
  • Veränderungen an der Umwelt werden gleichwertig neben personbezogenem Training geprüft
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: Reha-Prozess, geprüft am 21.07.2026, 21.07.2026

GERG/ICF Handout.pdf, 21.07.2026

GERG/Handout Betätigungsgrundsätze E56-57.pdf, 21.07.2026

Verhaltens- und Verhältnisprävention
Fragen und Antworten
Definieren Sie den Begriff „Verhaltensprävention“ (3 Punkte)
  • Verhaltensprävention richtet sich auf Wissen, Fähigkeiten, Gewohnheiten und Entscheidungen einzelner Menschen
  • Beispiele sind Rückenschulung, Pausenplanung oder Training sicherer Transfers
  • Sie ist nur fair und wirksam, wenn reale Handlungsmöglichkeiten bestehen und Belastungen nicht allein individualisiert werden
Definieren Sie den Begriff „Verhältnisprävention“ (3 Punkte)
  • Verhältnisprävention verändert Bedingungen in Wohnung, Schule, Betrieb oder öffentlichem Raum
  • Dazu gehören barrierefreie Zugänge, sichere Arbeitsmittel, geeignete Personalbemessung oder verständliche Abläufe
  • Sie kann viele Menschen gleichzeitig erreichen und ist häufig nachhaltiger als bloße Verhaltensempfehlung
Charakterisieren Sie „Verknüpfung beider Ansätze“ (4 Punkte)
  • Wirksame Prävention verbindet Verhalten und Verhältnisse
  • Ein Beschäftigter kann Hebetechniken lernen
  • Zugleich müssen Lastgewicht, Hilfsmittel, Zeitdruck und Arbeitsorganisation angepasst werden
  • Wird nur das Verhalten trainiert, bleiben strukturelle Risiken bestehen und Verantwortung wird einseitig verschoben
Charakterisieren Sie „Interdisziplinäre Präventionsmaßnahmen“ (3 Punkte)
  • Komplexe Risiken erfordern abgestimmte Beiträge, etwa von Medizin, Ergotherapie, Pflege, Psychologie, Arbeitsschutz, Sozialdienst und Betroffenenvertretung
  • Zuständigkeiten, Zielgruppe, erwartete Wirkung und Evaluation werden vor Beginn geklärt
  • Parallelmaßnahmen ohne gemeinsame Planung können widersprüchlich oder redundant sein
Beurteilen Sie die zentralen Grenzen und Risiken bei „Ethik der Prävention“ (3 Punkte)
  • Prävention darf nicht in Kontrolle, Beschämung oder Ausschluss umschlagen
  • Risiken werden transparent erklärt, persönliche Werte und Einwilligung berücksichtigt
  • Bei betrieblichen oder schulischen Maßnahmen ist besonders zu prüfen, welche Daten erhoben werden und ob Nachteile für einzelne Personen entstehen können
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: Reha-Prozess, geprüft am 21.07.2026, 21.07.2026

Teilstationäre und tagesklinische Rehabilitation
Fragen und Antworten
Erläutern Sie die Kernaussagen von „Teilstationäres Prinzip“ (3 Punkte)
  • Teilstationäre Rehabilitation verbindet ein intensives Tagesprogramm mit dem Verbleib im eigenen Wohnumfeld
  • Dadurch können Alltagserfahrungen zeitnah in die Behandlung zurückfließen
  • Voraussetzung sind ausreichende Belastbarkeit, erreichbare Wege und eine sichere Versorgung außerhalb der Öffnungszeiten
Charakterisieren Sie „Vorteile des Wohnumfeldbezugs“ (3 Punkte)
  • Die Person erprobt Strategien täglich zu Hause und berichtet konkrete Schwierigkeiten am nächsten Behandlungstag
  • Angehörige und Umfeld können leichter einbezogen werden
  • Der Vorteil entfällt, wenn lange Anfahrten, mangelnde Barrierefreiheit oder fehlende Unterstützung zusätzliche Überlastung verursachen
Charakterisieren Sie „Tagesstruktur im teilstationären Setting“ (3 Punkte)
  • Ein klarer Tagesplan verbindet Therapie, Pausen, Mahlzeiten und Eigenaktivität
  • Belastung wird schrittweise an Alltag oder Beruf angenähert
  • Zu dichte Programme können zwar viele Einheiten dokumentieren, aber Fatigue, Schmerzen oder psychische Destabilisierung verstärken und damit den nachhaltigen Nutzen mindern
Definieren Sie den Begriff „Krisenmanagement“ (3 Punkte)
  • Teilstationäre Angebote brauchen Regelungen für medizinische oder psychische Krisen außerhalb der Anwesenheitszeit
  • Kontaktwege, Notfallplan und Einbezug ambulanter Behandler werden geklärt
  • Bei unzureichender Sicherheit muss das Setting angepasst werden, statt Verantwortung allein bei der Person oder Familie zu belassen
Charakterisieren Sie „Übergang in ambulante Versorgung“ (3 Punkte)
  • Vor Abschluss werden Eigenübungen, Alltagstransfer und ambulante Anschlüsse vorbereitet
  • Therapiefrequenz wird nicht abrupt reduziert, wenn dadurch ein Rückfallrisiko entsteht
  • Gleichzeitig soll die Person lernen, Fortschritte außerhalb institutioneller Tagesstruktur zu erhalten und Unterstützung gezielt zu nutzen
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: Reha-Prozess, geprüft am 21.07.2026, 21.07.2026

Befund, Ziel und Behandlungsplanung
Fragen und Antworten
Leiten Sie aus „Ergotherapeutischer Befund“ Konsequenzen für die ergotherapeutische Praxis ab (3 Punkte)
  • Der Befund verbindet subjektive Angaben, Beobachtung, Tests und Kontextinformationen
  • Er beschreibt Ressourcen, Probleme und Hypothesen zur Ursache der Betätigungsstörung
  • Eine Diagnose wird nicht wiederholt, sondern in funktionelle und teilhabebezogene Bedeutung übersetzt
Beschreiben Sie das fachliche Vorgehen bei „Priorisierung im Befund“ (4 Punkte)
  • Nicht jede Auffälligkeit wird gleichzeitig behandelt
  • Priorität erhalten bedeutsame Betätigungen, Sicherheitsrisiken und zentrale Voraussetzungen für weitere Ziele
  • Die Person wird beteiligt
  • Fachlich dringliche Risiken werden transparent erklärt und mit akzeptablen Schutzmaßnahmen verbunden
Nennen Sie die zentralen Aspekte von „Rehabilitationsziel und Therapieziel“ (3 Punkte)
  • Das Rehabilitationsziel beschreibt die übergeordnete Teilhabe, das Therapieziel einen ergotherapeutischen Beitrag dazu
  • Beide werden so verbunden, dass der Nutzen einer Intervention erkennbar bleibt
  • Ein Therapieziel darf nicht nur die verwendete Methode nennen, sondern die erwartete Veränderung
Definieren Sie „Behandlungsplan“ (3 Punkte)
  • Der Behandlungsplan enthält Ziel, Methode, Dosierung, Setting, Verantwortlichkeit, Sicherheitsgrenzen und Evaluation
  • Er berücksichtigt parallele Therapien und Belastung
  • Planung bleibt anpassbar, wenn neue Befunde, Rückmeldungen oder Umweltbedingungen eine andere Strategie erforderlich machen
Beschreiben Sie Ablauf und fachliche Bedeutung von „Verlaufsdokumentation“ bei „Befund, Ziel und Behandlungsplanung“ (3 Punkte)
  • Verlaufsdokumentation hält relevante Beobachtungen, Intervention, Reaktion und nächste Entscheidung fest
  • Sie vermeidet bloße Tätigkeitslisten wie „Feinmotorik gemacht“
  • Veränderungen werden mit dem Ziel verknüpft und nachvollziehbar von Interpretation oder Vermutung getrennt
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: Reha-Prozess, geprüft am 21.07.2026, 21.07.2026

Risiken, Ressourcen und Lebenswelten
Fragen und Antworten
Beurteilen Sie die zentralen Grenzen und Risiken bei „Risikofaktoren“ (3 Punkte)
  • Risikofaktoren erhöhen die Wahrscheinlichkeit eines unerwünschten Ereignisses, beweisen es aber nicht
  • Sie können biologisch, psychisch, sozial, umweltbezogen oder tätigkeitsbezogen sein
  • Therapeutisch werden veränderbare Faktoren priorisiert, ohne unveränderbare Merkmale als persönliches Versagen zu deuten
Nennen Sie die zentralen Aspekte von „Schutzfaktoren“ bei „Risiken, Ressourcen und Lebenswelten“ (3 Punkte)
  • Schutzfaktoren vermindern Belastungsfolgen oder erleichtern Bewältigung
  • Dazu zählen körperliche Fähigkeiten, Wissen, Selbstwirksamkeit, soziale Unterstützung, zugängliche Versorgung und passende Umweltbedingungen
  • Schutzfaktoren werden konkret auf die gefährdete Betätigung bezogen, nicht nur allgemein aufgelistet
Charakterisieren Sie „Salutogenetische Perspektive“ (3 Punkte)
  • Die salutogenetische Perspektive fragt nach Bedingungen, die Gesundheit trotz Belastung unterstützen
  • Kohärenz entsteht, wenn Situationen verstehbar, handhabbar und bedeutsam erlebt werden
  • Das Modell ersetzt keine Risikoanalyse, ergänzt sie aber um Ressourcen, Sinn und aktive Bewältigung
Definieren Sie den Begriff „Settingansatz“ (3 Punkte)
  • Der Settingansatz gestaltet die Lebenswelt, in der Menschen wohnen, lernen, arbeiten oder Freizeit verbringen
  • Maßnahmen werden mit Beteiligten entwickelt und in Regeln, Räume sowie Routinen eingebettet
  • Ein Einzelkurs bleibt begrenzt wirksam, wenn die Umgebung gesundheitsgerechtes Handeln fortlaufend erschwert
Charakterisieren Sie „Soziale Ungleichheit“ bei „Risiken, Ressourcen und Lebenswelten“ (3 Punkte)
  • Gesundheitschancen hängen auch von Einkommen, Bildung, Wohnraum, Arbeit, Diskriminierung und Zugänglichkeit ab
  • Präventionsangebote müssen daher erreichbar, verständlich und bezahlbar sein
  • Gleiche Angebote für alle können Ungleichheit verstärken, wenn unterschiedliche Ausgangsbedingungen unberücksichtigt bleiben
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: Reha-Prozess, geprüft am 21.07.2026, 21.07.2026

Ambulante medizinische Rehabilitation
Fragen und Antworten
Charakterisieren Sie „Indikation ambulanter Rehabilitation“ (3 Punkte)
  • Ambulante Rehabilitation eignet sich, wenn intensive multiprofessionelle Leistungen erforderlich sind, die Person aber im Wohnumfeld sicher bleiben kann
  • Medizinische Stabilität, Transport, Belastbarkeit und häusliche Unterstützung werden geprüft
  • Das Setting soll Teilhabe fördern und keine zusätzlichen Barrieren schaffen
Charakterisieren Sie „Alltagsnähe ambulanter Rehabilitation“ (4 Punkte)
  • Ambulante Leistungen ermöglichen direkten Bezug zu Haushalt, Familie, Mobilität und teilweise Arbeit
  • Schwierigkeiten können in realen Kontexten beobachtet und zeitnah angepasst werden
  • Der Alltagsbezug entsteht jedoch nicht automatisch
  • Er muss durch konkrete Aufträge, Hausbesuche oder Transferplanung hergestellt werden
Definieren Sie den Begriff „Therapiekoordination“ (3 Punkte)
  • Mehrere ambulante Termine benötigen abgestimmte Ziele und Belastungssteuerung
  • Doppelangebote, widersprüchliche Empfehlungen und unklare Verantwortlichkeit werden vermieden
  • Eine koordinierende Stelle hält Verlauf und offene Bedarfe zusammen, besonders wenn unterschiedliche Praxen oder Träger beteiligt sind
Definieren Sie den Begriff „Zugangshürden“ (3 Punkte)
  • Fahrtkosten, Entfernung, digitale Barrieren, Betreuungsverpflichtungen und begrenzte Öffnungszeiten können ambulante Rehabilitation faktisch verhindern
  • Solche Faktoren gehören zur Eignungsprüfung
  • Ein formal vorhandenes Angebot ist keine reale Versorgungsoption, wenn es regelmäßig nicht erreichbar oder nutzbar ist
Beschreiben Sie Ablauf und fachliche Bedeutung von „Nachsorge im ambulanten Verlauf“ (4 Punkte)
  • Nachsorge stabilisiert Rehabilitationsgewinne durch abgestufte Unterstützung, Eigentraining und Rückmeldung
  • Ziele werden an neue Alltagserfahrungen angepasst
  • Eine rein zeitliche Verlängerung ohne überprüfbare Fragestellung ist keine gute Nachsorge
  • Sie braucht begründeten Bedarf und ein klares Ende oder Übergangsziel
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: Reha-Prozess, geprüft am 21.07.2026, 21.07.2026

Motorisch-funktionelle Verfahren im Rehabilitationsprozess
Fragen und Antworten
Erklären Sie Funktion und fachlichen Zweck von „Motorisch-funktioneller Schwerpunkt“ (3 Punkte)
  • Motorisch-funktionelle Verfahren behandeln Einschränkungen von Beweglichkeit, Kraft, Koordination, Sensibilität, Schmerz und Belastbarkeit
  • Übungen werden mit einer konkreten Betätigung verknüpft
  • Die Wiederherstellung einer Körperfunktion ist Mittel zur Handlungsfähigkeit, nicht automatisch das endgültige Rehabilitationsziel
Erklären Sie Wirkzusammenhänge bei „Belastungsdosierung“ (3 Punkte)
  • Belastung wird nach Gewebeheilung, Schmerz, Kreislauf, Fatigue und Aufgabenanforderung dosiert
  • Progression kann über Wiederholung, Widerstand, Dauer oder Komplexität erfolgen
  • Schmerzanstieg, Schwellung oder anhaltende Funktionsverschlechterung erfordern Anpassung und gegebenenfalls medizinische Rücksprache
Charakterisieren Sie „Handlungsorientiertes Üben“ (4 Punkte)
  • Handlungsorientiertes Üben verwendet reale oder realitätsnahe Aufgaben, um Funktion und Strategie gemeinsam zu entwickeln
  • Material, Griff, Position und Tempo werden angepasst
  • Wiederholung bleibt zielgerichtet
  • Bloße Beschäftigung ohne definierte Anforderung und Rückmeldung erzeugt keinen verlässlichen Trainingseffekt
Begründen Sie die fachlichen Anforderungen bei „Gelenkschutz und Ergonomie“ (3 Punkte)
  • Gelenkschutz und ergonomische Anpassung vermindern ungünstige Belastung, ohne Aktivität unnötig zu vermeiden
  • Prinzipien werden an konkrete Aufgaben wie Kochen, Arbeit oder Transfer angepasst
  • Allgemeine Haltungsregeln ersetzen keine individuelle Analyse von Belastung, Beschwerden und Umwelt
Charakterisieren Sie „Transfer motorischer Gewinne“ (3 Punkte)
  • Verbesserte Kraft oder Beweglichkeit wird in Selbstversorgung, Haushalt, Mobilität und Arbeit erprobt
  • Die Therapie prüft, ob neue Fähigkeiten unter Zeitdruck, mit typischen Gegenständen und über ausreichende Dauer bestehen
  • Fehlender Transfer kann Anpassung oder zusätzliche Strategiearbeit erfordern
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: Reha-Prozess, geprüft am 21.07.2026, 21.07.2026

Präventionsvorrang und Reha vor Rente
Fragen und Antworten
Charakterisieren Sie „Präventionsvorrang im SGB IX“ (3 Punkte)
  • Der gesetzliche Vorrang von Prävention fordert frühzeitiges Handeln gegen drohende Behinderung und Teilhabeverlust
  • Rehabilitationsträger sollen geeignete Präventionsleistungen anregen und mit anderen Akteuren zusammenarbeiten
  • Der Grundsatz begründet keine Wartepflicht, wenn bereits ein konkreter Rehabilitationsbedarf besteht
Charakterisieren Sie „Reha vor Rente“ (3 Punkte)
  • In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt Rehabilitation grundsätzlich vor einer Erwerbsminderungsrente
  • Zunächst wird geprüft, ob medizinische oder berufliche Leistungen die Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessern oder wiederherstellen können
  • Die Entscheidung richtet sich nach Voraussetzungen und Prognose des Einzelfalls
Charakterisieren Sie „Reha vor Pflege“ (3 Punkte)
  • Der Grundsatz „Rehabilitation vor Pflege“ soll Pflegebedürftigkeit vermeiden, vermindern oder ihre Zunahme verzögern
  • Pflegebedarf schließt Rehabilitation nicht aus
  • Entscheidend ist, ob realistische Ziele in Aktivität, Selbstversorgung, Mobilität oder Teilhabe bestehen und die Person von geeigneten Leistungen profitieren kann
Definieren Sie den Begriff „Frühintervention“ (3 Punkte)
  • Frühintervention bedeutet, Risiken und Teilhabebedarfe nicht bis zur dauerhaften Krise abzuwarten
  • Warnzeichen können häufige Fehlzeiten, Funktionsverlust, wiederholte Stürze oder zunehmender Unterstützungsbedarf sein
  • Eine frühe Meldung muss mit Einwilligung, klarer Zuständigkeit und konkretem Unterstützungsangebot verbunden sein
Beurteilen Sie die zentralen Grenzen und Risiken bei „Grenzen von Vorranggrundsätzen“ (3 Punkte)
  • Vorranggrundsätze sind Prüfaufträge und Zielrichtungen, keine Garantie eines bestimmten Ergebnisses
  • Sie dürfen weder Leistungsberechtigte unter Erfolgsdruck setzen noch notwendige soziale Sicherung verzögern
  • Fachkräfte dokumentieren Potenzial, Risiken und Unterstützungsbedarf, entscheiden aber nicht allein über Rechtsansprüche
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: Reha-Prozess, geprüft am 21.07.2026, 21.07.2026

Schulische Rehabilitation und Teilhabe an Bildung
Fragen und Antworten
Begründen Sie die fachlichen Anforderungen bei „Schulische Teilhabe an Bildung“ (3 Punkte)
  • Teilhabe an Bildung umfasst behinderungsbedingte Unterstützung, damit Lernende Bildungsangebote erreichen und nutzen können
  • Sie betrifft nicht nur Unterricht, sondern Wege, Kommunikation, Pausen, Prüfungen und soziale Beteiligung
  • Pädagogischer Auftrag und individuelle Teilhabeleistung müssen klar voneinander abgegrenzt und koordiniert werden
Charakterisieren Sie „Schulische Barrieren“ (3 Punkte)
  • Barrieren können räumlich, sensorisch, kommunikativ, kognitiv oder sozial sein
  • Beispiele sind unzugängliche Räume, unklare Aufgaben, Reizüberflutung oder fehlende Assistenz
  • Anpassungen werden mit Lernenden, Sorgeberechtigten und Schule geplant, ohne therapeutische Ziele an die Stelle von Bildungszielen zu setzen
Definieren Sie den Begriff „Nachteilsausgleich“ (3 Punkte)
  • Nachteilsausgleich verändert Bedingungen einer Leistungserbringung, nicht die fachlichen Anforderungen selbst
  • Beispiele können zusätzliche Zeit, Hilfsmittel oder alternative Darbietungsformen sein
  • Er wird individuell begründet und darf nicht mit einer Bevorzugung oder automatischen Notenverbesserung verwechselt werden
Charakterisieren Sie „Schulbegleitung und Assistenz“ (4 Punkte)
  • Assistenz unterstützt Zugang und Beteiligung, soll aber unnötige Abhängigkeit vermeiden
  • Aufgaben, Nähe, Kommunikation und Rückzug werden vereinbart
  • Lehrverantwortung bleibt bei der Schule
  • Therapeutische und pflegerische Aufgaben benötigen eigene fachliche Zuständigkeit und dürfen nicht unklar auf Assistenzkräfte übertragen werden
Ordnen Sie „Übergänge im Bildungssystem“ fachlich ein (3 Punkte)
  • Wechsel zwischen Kita, Schule, Ausbildung und Hochschule sind risikoreiche Übergänge
  • Hilfsmittel, Unterstützung und Informationen müssen rechtzeitig angepasst werden
  • Eine frühzeitige Planung verhindert, dass formale Zuständigkeitswechsel zu Unterbrechungen führen oder erreichte Selbstständigkeit durch neue Umgebungsanforderungen verloren geht
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: Reha-Prozess, geprüft am 21.07.2026, 21.07.2026

BEPÄ/Sonderpädagogik im fachlichen Kontext.pdf, 21.07.2026

Neurophysiologische Verfahren im Rehabilitationsprozess
Fragen und Antworten
Charakterisieren Sie „Neurophysiologischer Schwerpunkt“ (3 Punkte)
  • Neurophysiologische Verfahren unterstützen Haltungskontrolle, Bewegung, Tonusregulation, Sensomotorik und motorisches Lernen nach Schädigungen des Nervensystems
  • Auswahl und Dosierung richten sich nach Befund und Aufgabe
  • Ein Methodenname ersetzt keine individuelle Begründung oder Zielkontrolle
Erklären Sie den fachlichen Kern von „Motorisches Lernen“ (3 Punkte)
  • Motorisches Lernen benötigt aktive Beteiligung, aufgabenspezifische Wiederholung, angemessene Herausforderung und Rückmeldung
  • Übungsvarianten fördern Übertragung, dürfen aber nicht zu früh überfordern
  • Die Person soll zunehmend eigene Fehler erkennen und Strategien außerhalb der Therapie anwenden können
Charakterisieren Sie „Alltagsbezogene Positionierung“ (3 Punkte)
  • Positionierung unterstützt Komfort, Sicherheit, Wahrnehmung und die Möglichkeit zu handeln
  • Sie wird mit Pflege und Angehörigen abgestimmt und regelmäßig kontrolliert
  • Eine scheinbar „korrekte“ Stellung ist ungeeignet, wenn sie Schmerzen, Druckstellen oder Ausschluss von Betätigung erzeugt
Erklären Sie Funktion und fachlichen Zweck von „Tonus und Funktion“ (3 Punkte)
  • Erhöhter oder verminderter Tonus wird im Zusammenhang mit Aufgabe, Schmerz, Aufmerksamkeit und Umwelt beobachtet
  • Ziel ist nicht ein isolierter Normtonus, sondern eine bessere funktionelle Ausführung
  • Veränderungen werden über reale Bewegung und Teilhabe bewertet, nicht nur über passive Untersuchung
Charakterisieren Sie „Neurophysiologischer Transfer“ (4 Punkte)
  • Strategien werden in Transfers, Ankleiden, Essen, Mobilität und Arm-Hand-Gebrauch integriert
  • Wiederholungen im Alltag werden mit Unterstützenden abgestimmt
  • Zu viele unterschiedliche Anweisungen können motorisches Lernen stören
  • Zentrale Hinweise werden vereinheitlicht und schrittweise reduziert
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: Reha-Prozess, geprüft am 21.07.2026, 21.07.2026

ICF und bio-psycho-soziales Modell
Fragen und Antworten
Charakterisieren Sie „Bio-psycho-soziales Verständnis“ (3 Punkte)
  • Das bio-psycho-soziale Modell betrachtet Gesundheit als Wechselwirkung von Körperfunktionen, Aktivitäten, Teilhabe, Umwelt und persönlichen Faktoren
  • Eine Diagnose erklärt daher nicht automatisch den Rehabilitationsbedarf
  • Entscheidend sind konkrete Auswirkungen und fördernde oder hindernde Bedingungen im Lebensalltag
Nennen Sie die zentralen Aspekte von „ICF-Komponenten“ (3 Punkte)
  • Die ICF ordnet Körperfunktionen und -strukturen, Aktivitäten und Teilhabe sowie Umweltfaktoren
  • Personenbezogene Faktoren werden berücksichtigt, aber nicht international kodiert
  • Die Komponenten beschreiben Funktionsfähigkeit und Behinderung neutraler als eine reine Defizitliste und unterstützen gemeinsame Zielplanung
Charakterisieren Sie „ICF in der Bedarfsermittlung“ (3 Punkte)
  • ICF-orientierte Bedarfsermittlung verbindet medizinische Befunde mit Alltag, Rollen und Kontext
  • Sie fragt etwa, welche Tätigkeit nicht gelingt, warum sie bedeutsam ist und welche Umweltbarrieren bestehen
  • ICF-Codes ersetzen weder das Gespräch noch eine fachliche Begründung des individuellen Unterstützungsbedarfs
Nennen Sie die zentralen Aspekte von „Teilhabeziele“ (3 Punkte)
  • Teilhabeziele beschreiben eine angestrebte Veränderung in realen Lebensbereichen, etwa selbstständiges Wohnen, Schulbesuch oder Rückkehr an den Arbeitsplatz
  • Sie werden in erreichbare Zwischenschritte übersetzt
  • Reine Funktionsziele sind sinnvoll, wenn ihr Beitrag zur übergeordneten Betätigung erkennbar ist
Nennen Sie die zentralen Aspekte von „Umweltfaktoren in der Rehabilitation“ (3 Punkte)
  • Umweltfaktoren können als Barriere oder Förderfaktor wirken
  • Dazu gehören Gebäude, Hilfsmittel, Einstellungen, Unterstützung, Dienste und Rechtsbedingungen
  • Rehabilitation verändert deshalb nicht nur die Person, sondern auch Aufgaben, Kommunikation und Umwelt, soweit dies für Teilhabe erforderlich und umsetzbar ist
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: Reha-Prozess, geprüft am 21.07.2026, 21.07.2026

GERG/ICF Handout.pdf, 21.07.2026

GERG/Handout ICF AG, Vor-, Nachteile.pdf, 21.07.2026

Berufliche Rehabilitation in BBW, BFW, BTZ und RPK
Fragen und Antworten
Definieren Sie „Berufsbildungswerk“ (3 Punkte)
  • Berufsbildungswerke unterstützen vor allem junge Menschen mit Behinderungen bei beruflicher Orientierung und Erstausbildung
  • Sie verbinden Ausbildung, Berufsschule und begleitende Fachdienste
  • Ziel ist ein anerkannter Berufsabschluss oder eine passende berufliche Perspektive mit möglichst nachhaltigem Übergang in Beschäftigung
Definieren Sie „Berufsförderungswerk“ (3 Punkte)
  • Berufsförderungswerke richten sich überwiegend an Erwachsene, die ihren bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter ausüben können
  • Angebote umfassen Abklärung, Vorbereitung, Qualifizierung und Integrationsunterstützung
  • Die Maßnahme wird an Vorerfahrung, Leistungsfähigkeit und realistischen Arbeitsmarktchancen ausgerichtet
Charakterisieren Sie „Berufliches Trainingszentrum“ (3 Punkte)
  • Berufliche Trainingszentren unterstützen Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen bei Belastungsaufbau, beruflicher Orientierung und Rückkehr in Arbeit oder Ausbildung
  • Training erfolgt arbeitsnah und wird psychosozial begleitet
  • Stabilität und nachhaltige Teilhabe haben Vorrang vor kurzfristiger Leistungssteigerung
Definieren Sie den Begriff „RPK-Einrichtung“ (3 Punkte)
  • RPK-Einrichtungen verbinden medizinische und berufliche Rehabilitation für Menschen mit psychischen Erkrankungen in einem abgestimmten Konzept
  • Sie fördern Stabilisierung, Alltagsbewältigung, berufliche Belastbarkeit und Übergang
  • Aufnahme und Dauer richten sich nach individuellem Bedarf und den Vorgaben der beteiligten Rehabilitationsträger
Charakterisieren Sie „Auswahl der Einrichtung“ (4 Punkte)
  • Die passende Einrichtung wird nicht allein nach Diagnose ausgewählt
  • Relevant sind Bildungsstand, berufliche Ziele, Unterstützungsbedarf, Wohnsituation, Mobilität und notwendige Fachdienste
  • Wunsch- und Wahlrecht wird einbezogen
  • Zugleich muss die Einrichtung den bewilligten Bedarf fachlich und organisatorisch erfüllen können
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: Reha-Prozess, geprüft am 21.07.2026, 21.07.2026

ATHV/Buchauszug - Prod. und Teilh. am Arbeits. (RPK, BTZ, BBW, BFW).pdf, 21.07.2026

ATHV/Handout Berufsbildungswerk - Frau Petzold, Aniela, Maria.pdf, 21.07.2026

ATHV/Handout Berufsförderungswerk - Sifen, Paula, Sebastian.pdf, 21.07.2026

ATHV/Handout - Berufliches Trainingszentrum - Clara, Lea, Florentine.pdf, 21.07.2026

ATHV/Handout RPK - Mara, Anna, Helene, Michelle, Emmi, Lena.pdf, 21.07.2026

Neuropsychologische Verfahren im Rehabilitationsprozess
Fragen und Antworten
Charakterisieren Sie „Neuropsychologischer Schwerpunkt“ (3 Punkte)
  • Neuropsychologische Ergotherapie behandelt Auswirkungen von Aufmerksamkeits-, Gedächtnis-, Wahrnehmungs- und Exekutivstörungen auf Alltagshandeln
  • Funktionsübungen werden mit Strategien und Umweltanpassung verbunden
  • Papier-Bleistift-Leistung allein belegt noch keinen sicheren Transfer in komplexe Situationen
Charakterisieren Sie „Aufmerksamkeit im Alltag“ (3 Punkte)
  • Aufmerksamkeit wird unter realen Anforderungen wie Ablenkung, Dauer und Mehrfachaufgaben geprüft
  • Intervention kann Reizreduktion, Zeitstruktur, Pausen und schrittweise Belastungssteigerung umfassen
  • Sicherheitskritische Tätigkeiten werden erst erprobt, wenn Leistungsgrenzen ausreichend erkannt und kompensiert werden
Erklären Sie den fachlichen Kern von „Gedächtniskompensation“ (3 Punkte)
  • Externe Hilfen wie Kalender, Checklisten oder Smartphone-Erinnerungen kompensieren Gedächtnisprobleme, wenn sie zuverlässig in Routinen eingebunden sind
  • Auswahl richtet sich nach Fähigkeiten und Akzeptanz
  • Eine technisch komplexe Lösung ist ungeeignet, wenn Bedienung oder Pflege selbst zu einer neuen Barriere wird
Erklären Sie „Exekutive Funktionen“ (4 Punkte)
  • Planen, Initiieren, Kontrollieren und Wechseln werden an mehrschrittigen Alltagshandlungen trainiert
  • Strategien wie Ziel-Stopp-Plan-Prüfen können unterstützen
  • Therapeutische Hilfe wird schrittweise reduziert
  • Dauerhaft vollständige Anleitung kann Leistung ermöglichen, aber selbstständige Handlungssteuerung verdecken
Begründen Sie die fachlichen Anforderungen bei „Selbstwahrnehmung und Sicherheit“ (4 Punkte)
  • Eingeschränkte Störungseinsicht erhöht Risiken und erschwert gemeinsame Zielplanung
  • Rückmeldung wird konkret, respektvoll und handlungsbezogen gegeben
  • Bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten reichen subjektives Zutrauen oder einzelne gute Leistungen nicht
  • Interdisziplinäre Beurteilung und wiederholte Erprobung sind nötig
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: Reha-Prozess, geprüft am 21.07.2026, 21.07.2026

Rehabilitationspsychologie
Fragen und Antworten
Charakterisieren Sie „Auftrag der Rehabilitationspsychologie“ (3 Punkte)
  • Rehabilitationspsychologie untersucht und unterstützt psychische Prozesse bei chronischer Erkrankung, Behinderung und Teilhabeveränderung
  • Sie befasst sich mit Anpassung, Motivation, Krankheitsverarbeitung, Verhalten und sozialem Kontext
  • Ziel ist nicht bloße Akzeptanz, sondern handlungsfähige und selbstbestimmte Bewältigung
Charakterisieren Sie „Psychische Beeinträchtigungen“ (3 Punkte)
  • Rehabilitationsbedarf kann durch Angst, Depression, Traumafolgen, kognitive Einschränkungen, Schmerz oder Erschöpfung beeinflusst werden
  • Symptome werden nicht vorschnell als mangelnde Motivation gewertet
  • Beobachtung, Gespräch und geeignete Diagnostik klären, welche Unterstützung und Weiterleitung erforderlich sind
Definieren Sie den Begriff „Krankheitsverarbeitung“ (3 Punkte)
  • Krankheitsverarbeitung verläuft individuell und nicht in festen, zwingenden Phasen
  • Verleugnung, Trauer, Wut, Hoffnung und aktive Anpassung können wechseln oder gleichzeitig auftreten
  • Fachkräfte bieten Orientierung und Handlungsmöglichkeiten, ohne eine bestimmte emotionale Reaktion als „richtige Verarbeitung“ vorzuschreiben
Definieren Sie den Begriff „Selbstwirksamkeit“ (4 Punkte)
  • Selbstwirksamkeit ist die Erwartung, schwierige Situationen durch eigenes Handeln beeinflussen zu können
  • Sie wächst durch erreichbare Erfahrungen, nachvollziehbares Feedback und passende Unterstützung
  • Unrealistische Erfolgsgarantien schwächen Vertrauen
  • Wirksam sind konkrete, selbst gewählte Schritte mit sichtbarem Alltagsbezug
Nennen Sie die zentralen Aspekte von „Psychologische Unterstützungsformen“ (3 Punkte)
  • Unterstützung kann Psychoedukation, motivierende Gesprächsführung, Stressregulation, Problemlösen, Angehörigenarbeit oder psychotherapeutische Behandlung umfassen
  • Umfang und Zuständigkeit richten sich nach Bedarf und Qualifikation
  • Ergotherapie integriert psychologische Aspekte, ersetzt aber keine notwendige Psychotherapie oder Krisenbehandlung
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

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WfbM, andere Leistungsanbieter und Inklusionsbetriebe
Fragen und Antworten
Charakterisieren Sie „Werkstatt für behinderte Menschen“ (2 Punkte)
  • Werkstätten bieten Leistungen im Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich und Arbeitsbereich für Menschen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht oder noch nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können
  • Auftrag sind berufliche Bildung, Beschäftigung und Persönlichkeitsentwicklung sowie Förderung von Übergängen
Charakterisieren Sie „Andere Leistungsanbieter“ (4 Punkte)
  • Andere Leistungsanbieter können bestimmte Werkstattleistungen außerhalb einer anerkannten WfbM erbringen
  • Sie erweitern Wahlmöglichkeiten und können kleinere oder betriebsnähere Strukturen bieten
  • Leistungsanspruch und sozialrechtlicher Status richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen
  • Nicht jedes inklusive Projekt ist automatisch ein anderer Leistungsanbieter
Charakterisieren Sie „Budget für Arbeit“ (3 Punkte)
  • Das Budget für Arbeit unterstützt sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch Lohnkostenzuschuss und Anleitung oder Begleitung
  • Es richtet sich an leistungsberechtigte Menschen mit Anspruch auf Werkstattleistungen
  • Die konkrete Ausgestaltung erfolgt durch den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe
Definieren Sie den Begriff „Inklusionsbetrieb“ (3 Punkte)
  • Inklusionsbetriebe sind Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes mit einem besonderen Anteil schwerbehinderter Beschäftigter und unterstützenden Strukturen
  • Sie verbinden wirtschaftliche Tätigkeit mit nachhaltiger Beschäftigung
  • Arbeitsverträge und Leistungsanforderungen bleiben real, werden aber durch angepasste Organisation und Förderung unterstützt
Charakterisieren Sie „Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt“ (4 Punkte)
  • Übergänge benötigen betriebliche Erprobung, passende Aufgaben, Qualifizierung und verlässliche Begleitung
  • Erfolg wird nicht nur an Vermittlung gemessen, sondern an Stabilität und Passung
  • Ein Übergang darf nicht erzwungen werden
  • Wahl, Schutz und Rückkehrmöglichkeiten werden transparent berücksichtigt
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: Reha-Prozess, geprüft am 21.07.2026, 21.07.2026

ATHV/Buchauszug - Arbeitstherapie und Arbeitsrehabilitation (WfbM).pdf, 21.07.2026

ATHV/Buchauszug - ATH und Arbeitsreha. (Inklusionsunternehmen).pdf, 21.07.2026

ATHV/Handout WfbM - Ashley, Josephine, Lara, Lisa, Sarah.pdf, 21.07.2026

ATHV/Handout Inklusionsbetrieb - Amelie, Natalie, Marvin, Sina, Lukas.pdf, 21.07.2026

Adaptierende Verfahren und Hilfsmittel
Fragen und Antworten
Beschreiben Sie Ablauf und fachliche Bedeutung von „Adaption im Rehabilitationsprozess“ (3 Punkte)
  • Adaption verändert Gegenstand, Aufgabe, Ablauf oder Umwelt, damit eine Betätigung trotz Einschränkung möglich wird
  • Sie kann Training ergänzen oder eine dauerhafte Kompensation darstellen
  • Die kleinste wirksame und akzeptierte Lösung wird bevorzugt und im tatsächlichen Alltag erprobt
Erklären Sie den fachlichen Kern von „Hilfsmittelversorgung“ (4 Punkte)
  • Hilfsmittel werden aus einem konkreten Ziel und Befund abgeleitet
  • Auswahl umfasst Erprobung, Anpassung, Einweisung, Sicherheitskontrolle und Nachsorge
  • Ein Rezept oder Produktkatalog ersetzt keine funktionelle Prüfung
  • Nichtnutzung wird als Hinweis auf Passungsprobleme untersucht
Definieren Sie den Begriff „Wohnraumanpassung“ bei „Adaptierende Verfahren und Hilfsmittel“ (3 Punkte)
  • Wohnraumanpassung berücksichtigt Wege, Transfers, Greifräume, Licht und Unterstützung
  • Maßnahmen werden mit Bewohnern und gegebenenfalls Vermietung oder Kostenträgern abgestimmt
  • Provisorische Lösungen dürfen keine neuen Sturz-, Brand- oder Druckrisiken erzeugen
Definieren Sie „Arbeitsplatzanpassung“ (3 Punkte)
  • Arbeitsplatzanpassung verbindet Person, Aufgabe, Arbeitsmittel und Organisation
  • Technische Hilfen, veränderte Arbeitsabläufe oder Pausen können berufliche Teilhabe sichern
  • Empfehlungen werden mit Betrieb und Person abgestimmt, wobei Gesundheitsdaten nur im notwendigen Umfang weitergegeben werden
Charakterisieren Sie „Nachkontrolle der Adaption“ (3 Punkte)
  • Nachkontrolle prüft Nutzung, Wirkung, Verschleiß und veränderte Bedingungen
  • Wachstum, Heilungsverlauf oder neue Aufgaben können Anpassungen erfordern
  • Eine Versorgung gilt nicht mit Übergabe des Hilfsmittels als abgeschlossen, wenn Einweisung und nachhaltige Nutzung noch ungeklärt sind
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: Reha-Prozess, geprüft am 21.07.2026, 21.07.2026

Coping, Anpassung und Resilienz
Fragen und Antworten
Erklären Sie den fachlichen Kern von „Coping“ bei „Coping, Anpassung und Resilienz“ (4 Punkte)
  • Coping bezeichnet kognitive, emotionale und praktische Bewältigungsversuche bei Belastung
  • Problemorientierte Strategien verändern die Situation, emotionsorientierte regulieren das Erleben
  • Keine Strategie ist immer günstig
  • Ihre Wirkung hängt von Kontrollierbarkeit, Zeitpunkt, Ressourcen und langfristigen Folgen ab
Beschreiben Sie Ablauf und fachliche Bedeutung von „Anpassungsprozess“ (3 Punkte)
  • Anpassung an veränderte Fähigkeiten bedeutet nicht passive Unterordnung
  • Sie kann Training, Kompensation, Umgestaltung, Rollenverhandlung oder Neuorientierung umfassen
  • Therapeutisch wird geprüft, welche Veränderungen akzeptabel sind und welche Ziele trotz bleibender Einschränkungen weiterhin verfolgt werden können
Definieren Sie den Begriff „Resilienz“ (3 Punkte)
  • Resilienz beschreibt eine relativ gelingende Entwicklung trotz erheblicher Belastung
  • Sie ist kein unveränderliches Persönlichkeitsmerkmal und darf nicht zur Forderung werden, Belastungen ohne Hilfe zu bewältigen
  • Soziale Unterstützung, sichere Bedingungen und zugängliche Leistungen sind wesentliche Teile resilienter Prozesse
Charakterisieren Sie „Verlust und Rollenveränderung“ (3 Punkte)
  • Erkrankung kann Rollen, Identität, Einkommen und Zugehörigkeit verändern
  • Rehabilitation berücksichtigt daher nicht nur Funktionen, sondern auch Verlust, Scham und soziale Erwartungen
  • Neue oder angepasste Rollen werden gemeinsam erprobt, ohne frühere Lebensentwürfe abzuwerten oder vorschnell aufzugeben
Definieren Sie den Begriff „Ressourcenaktivierung“ (4 Punkte)
  • Ressourcenaktivierung macht vorhandene Fähigkeiten, Erfahrungen, Beziehungen und Interessen für aktuelle Ziele nutzbar
  • Sie bleibt realistisch und benennt zugleich Barrieren
  • Einseitig positives Umdeuten kann Belastung entwerten
  • Hilfreicher ist die Verbindung von Anerkennung, Wahlmöglichkeiten und praktischer Unterstützung
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: Reha-Prozess, geprüft am 21.07.2026, 21.07.2026

Soziale Teilhabe und Sozialraum
Fragen und Antworten
Definieren Sie den Begriff „Sozialraumorientierung“ (3 Punkte)
  • Sozialraumorientierung betrachtet reale Orte, Beziehungen und Angebote im Lebensumfeld
  • Unterstützung soll nicht ausschließlich in Sondereinrichtungen stattfinden, sondern vorhandene Ressourcen zugänglich machen
  • Dabei wird geprüft, ob Nachbarschaft, Verkehr, Freizeitangebote und digitale Zugänge tatsächlich nutzbar und sicher sind
Definieren Sie den Begriff „Assistenzleistungen“ (3 Punkte)
  • Assistenz kann bei Alltag, Kommunikation, sozialer Beziehung, Freizeit oder Lebensplanung unterstützen
  • Sie wird nach individuellem Bedarf gestaltet und kann anleitend, begleitend oder stellvertretend sein
  • Die leistungsberechtigte Person bestimmt möglichst über Zeitpunkt, Art und ausführende Personen mit
Charakterisieren Sie „Wohnbezogene Unterstützung“ (3 Punkte)
  • Wohnbezogene Leistungen fördern selbstbestimmtes Leben im eigenen Wohnraum oder in anderen gewünschten Wohnformen
  • Unterstützung kann Haushaltsführung, Orientierung, Krisenbewältigung oder soziale Beteiligung betreffen
  • Die Wohnform allein darf den Umfang der Hilfe nicht schematisch festlegen
Charakterisieren Sie „Mobilität und Zugänglichkeit“ (3 Punkte)
  • Teilhabe setzt erreichbare Wege und nutzbare Verkehrsmittel voraus
  • Mobilitätshilfen, Begleitung, Fahrdienste oder Training können notwendig sein
  • Planung berücksichtigt nicht nur die Fahrt selbst, sondern Reservierung, Wartezeiten, Orientierung, Wetter, Kosten und sichere Rückkehr
Ordnen Sie „Freizeit und gesellschaftliche Beteiligung“ fachlich ein (3 Punkte)
  • Freizeit, Kultur, Sport und Engagement sind eigenständige Teilhabebereiche, nicht bloße Belohnung nach medizinischer Rehabilitation
  • Angebote werden an Interessen und soziale Rollen angeknüpft
  • Unterstützung zielt auf echte Mitgliedschaft und Wahlmöglichkeiten statt auf dauerhafte, ausschließlich institutionelle Beschäftigung
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: Reha-Prozess, geprüft am 21.07.2026, 21.07.2026

Arbeitstherapeutische Verfahren im Rehabilitationsprozess
Fragen und Antworten
Leiten Sie aus „Arbeitstherapeutischer Schwerpunkt“ Konsequenzen für die ergotherapeutische Praxis ab (3 Punkte)
  • Arbeitstherapeutische Verfahren erfassen und fördern arbeitsbezogene Fähigkeiten, Gewohnheiten und Belastbarkeit
  • Sie verwenden realitätsnahe Aufgaben und berücksichtigen Motivation, Arbeitsumfeld sowie soziale Anforderungen
  • Ziel ist nachhaltige berufliche Teilhabe, nicht bloß eine hohe Stückzahl in der Therapie
Definieren Sie den Begriff „Arbeitsfähigkeiten“ (4 Punkte)
  • Arbeitsfähigkeiten umfassen Ausdauer, Sorgfalt, Planung, Kooperation, Tempo, Flexibilität und spezifische Fertigkeiten
  • Sie werden an definierten Aufgaben beobachtet
  • Einzelne Merkmale dürfen nicht pauschal auf alle Berufe übertragen werden
  • Entscheidend ist der Abgleich mit einem konkreten Anforderungsprofil
Erklären Sie Wirkzusammenhänge bei „Belastungsaufbau“ (4 Punkte)
  • Belastung wird in Dauer, Komplexität, Verantwortung und Umgebungsanforderung schrittweise gesteigert
  • Pausen und Erholung werden mitbewertet
  • Zu schnelle Steigerung kann kurzfristige Leistung erzeugen, aber Rückfall oder Abbruch begünstigen
  • Zu geringe Herausforderung unterschätzt vorhandene Ressourcen
Leiten Sie aus „Arbeit als therapeutisches Medium“ Konsequenzen für die ergotherapeutische Praxis ab (4 Punkte)
  • Arbeit dient als therapeutisches Medium, wenn Aufgabe, Anforderung und Rückmeldung gezielt gewählt sind
  • Produktivität allein macht eine Tätigkeit nicht therapeutisch
  • Der Nutzen wird an vereinbartem Ziel, Lernprozess und Transfer gemessen
  • Wirtschaftlicher Druck darf die Behandlung nicht dominieren
Charakterisieren Sie „Kooperation mit beruflichen Akteuren“ (3 Punkte)
  • Betrieb, Betriebsarzt, Integrationsfachdienst, Reha-Beratung und Leistungsträger können beteiligt sein
  • Informationen werden zielbezogen und mit Einwilligung ausgetauscht
  • Therapeutische Empfehlungen berücksichtigen betriebliche Realität, dürfen aber Arbeitsschutz oder arbeitsrechtliche Entscheidungen nicht eigenmächtig ersetzen
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: Reha-Prozess, geprüft am 21.07.2026, 21.07.2026

GERG/PDF_Gruppe_11_Arbeitstherapie.pdf, 21.07.2026

GAM/Grundlagen der Arbeitsmedizin 06.2025.pdf, 21.07.2026

Zielarbeit und gemeinsame Entscheidung
Fragen und Antworten
Nennen Sie die zentralen Aspekte von „Personenzentrierte Ziele“ (4 Punkte)
  • Personenzentrierte Ziele gehen von bedeutsamen Lebensbereichen und der Sicht der leistungsberechtigten Person aus
  • Fachliche Risiken und Möglichkeiten werden verständlich ergänzt
  • Ein Ziel ist nicht personenzentriert, nur weil es grammatisch mit „der Klient“ beginnt
  • Entscheidend sind Beteiligung und Relevanz
Charakterisieren Sie „Gemeinsame Entscheidungsfindung“ bei „Zielarbeit und gemeinsame Entscheidung“ (3 Punkte)
  • Gemeinsame Entscheidungsfindung verbindet fachliche Evidenz mit Erfahrungen, Werten und Lebensbedingungen der Person
  • Optionen, Nutzen, Belastungen und Unsicherheiten werden dargestellt
  • Die Person erhält Zeit und Unterstützung für eine informierte Wahl, soweit keine akute Gefahr ein sofortiges Handeln verlangt
Nennen Sie zentrale Aspekte von „Zielhierarchie“ bei „Zielarbeit und gemeinsame Entscheidung“ (3 Punkte)
  • Übergeordnete Teilhabeziele werden in konkrete Betätigungs-, Funktions- und Umweltziele gegliedert
  • Jede Unterstufe muss erkennbar zum Hauptziel beitragen
  • Eine Zielhierarchie verhindert, dass einzelne Übungen zum Selbstzweck werden oder mehrere Berufsgruppen unverbundene Ziele nebeneinander verfolgen
Beurteilen Sie die zentralen Grenzen und Risiken bei „Zielkonflikte“ (3 Punkte)
  • Ziele können sich widersprechen, etwa maximale Sicherheit und spontane Selbstständigkeit oder schnelle Rückkehr und nachhaltige Belastungssteigerung
  • Konflikte werden offen benannt und priorisiert
  • Dokumentiert wird, welche Risiken akzeptiert, welche Schutzmaßnahmen vereinbart und wann Entscheidungen erneut geprüft werden
Nennen Sie die zentralen Aspekte von „Zielüberprüfung“ bei „Zielarbeit und gemeinsame Entscheidung“ (3 Punkte)
  • Ziele werden mit beobachtbaren Kriterien, Zeitraum und Kontext versehen
  • Neben Leistung zählen Zufriedenheit, Belastung, Unterstützungsbedarf und tatsächlicher Transfer
  • Wird ein Ziel nicht erreicht, werden Annahmen, Dosierung, Umwelt und Relevanz geprüft, statt das Ergebnis pauschal als mangelnde Mitarbeit zu erklären
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: Reha-Prozess, geprüft am 21.07.2026, 21.07.2026

Sozialpädagogische, pflegerische, medizinische und psychosoziale Dienste
Fragen und Antworten
Charakterisieren Sie „Sozialpädagogische Dienste“ (3 Punkte)
  • Sozialpädagogische Dienste unterstützen Lebensführung, Bildung, soziale Beziehungen und Zugang zu Hilfen
  • Sie bearbeiten auch Konflikte und strukturelle Barrieren
  • Ihre Aufgabe ist nicht, medizinische Entscheidungen zu ersetzen, sondern soziale Teilhabe und selbstbestimmte Problemlösung im jeweiligen Lebensumfeld zu fördern
Charakterisieren Sie „Pflegerische Dienste“ (3 Punkte)
  • Pflegerische Dienste sichern gesundheitliche Versorgung und unterstützen Selbstpflege
  • In Rehabilitation wird Pflege aktivierend und zielorientiert gestaltet, ohne notwendige Hilfe zurückzuhalten
  • Pflegebeobachtungen zu Belastbarkeit, Schmerz, Haut oder Alltagskompetenz sind wichtig für die gemeinsame Planung
Charakterisieren Sie „Medizinische Dienste“ (4 Punkte)
  • Medizinische Dienste diagnostizieren, behandeln, überwachen und beurteilen gesundheitliche Voraussetzungen
  • Sie klären Kontraindikationen und koordinieren medizinische Risiken
  • Rehabilitationsentscheidungen sollen dennoch Teilhabe und Alltag berücksichtigen
  • Eine rein organbezogene Sicht reicht bei komplexen Bedarfen nicht aus
Charakterisieren Sie „Psychosoziale Dienste“ (4 Punkte)
  • Psychosoziale Dienste unterstützen bei seelischer Belastung, Krisen, Beziehungen, Wohnen und sozialrechtlichen Fragen
  • Sie können ambulant, aufsuchend oder einrichtungsbezogen arbeiten
  • Bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung gelten klare Krisenwege
  • Beratung allein ersetzt keine notwendige Notfallversorgung
Unterscheiden Sie „Abgrenzung und Kooperation“ anhand fachlicher Kriterien (3 Punkte)
  • Berufsgruppen arbeiten am gemeinsamen Ziel, behalten aber eigene Kompetenzen und Verantwortlichkeiten
  • Aufgaben werden nicht informell verschoben, nur weil Personal fehlt
  • Gute Kooperation benennt Zuständigkeit, Übergabepunkt und Rückmeldung, sodass weder Lücken noch unnötige Doppelarbeit entstehen
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: Reha-Prozess, geprüft am 21.07.2026, 21.07.2026

Berufseignung und Arbeitserprobung
Fragen und Antworten
Charakterisieren Sie „Abklärung der Berufseignung“ (3 Punkte)
  • Berufseignung entsteht aus Passung von Fähigkeiten, Interessen, Anforderungen und Entwicklungsmöglichkeiten
  • Sie ist keine unveränderliche Eigenschaft
  • Abklärung nutzt Anamnese, Beobachtung, Tests und praktische Erprobung und benennt Unsicherheiten, statt eine Person vorschnell für ganze Berufsfelder auszuschließen
Definieren Sie „Arbeitserprobung“ (4 Punkte)
  • Arbeitserprobung prüft Leistungsfähigkeit und Unterstützungsbedarf unter arbeitsnahen Bedingungen
  • Aufgaben, Dauer, Qualität und Umfeld werden dokumentiert
  • Eine kurze Testsituation reicht nicht für Aussagen über dauerhafte Belastbarkeit
  • Erholung, Schwankung und Lernentwicklung müssen berücksichtigt werden
Definieren Sie den Begriff „Anforderungs-Fähigkeits-Vergleich“ (4 Punkte)
  • Ein Anforderungsprofil beschreibt, was eine konkrete Tätigkeit verlangt
  • Ein Fähigkeitsprofil, was die Person unter definierten Bedingungen leisten kann
  • Der Vergleich zeigt Passung und Anpassungsbedarf
  • Profile sind keine Etiketten und müssen bei verändertem Arbeitsplatz oder Verlauf aktualisiert werden
Begründen Sie die fachlichen Anforderungen bei „Prognose beruflicher Teilhabe“ (3 Punkte)
  • Prognosen beruhen auf Verlauf, Erprobung, Ressourcen, Barrieren und Unterstützungsoptionen
  • Sie bleiben Wahrscheinlichkeitsaussagen und werden transparent begrenzt
  • Therapeutische Berichte vermeiden absolute Formulierungen, besonders wenn nur ein institutionelles Setting und kein realer Arbeitsplatz beobachtet wurde
Charakterisieren Sie „Berufliche Interessen und Wahl“ (3 Punkte)
  • Interessen und Werte beeinflussen Ausdauer und berufliche Identität
  • Sie werden mit gesundheitlichen und arbeitsmarktbezogenen Bedingungen abgeglichen
  • Fachkräfte informieren über Risiken und Alternativen, entscheiden aber nicht allein, welcher Lebensentwurf der Person angemessen erscheint
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: Reha-Prozess, geprüft am 21.07.2026, 21.07.2026

GERG/PDF_Gruppe_11_Arbeitstherapie.pdf, 21.07.2026

Gesetzliche Grundlagen und modernisierte Begriffe
Fragen und Antworten
Charakterisieren Sie „Zentrale Rechtsgrundlage“ (3 Punkte)
  • Das SGB IX bildet die gemeinsame Grundlage für Rehabilitation und Teilhabe
  • Besondere Leistungsgesetze wie SGB V, VI, VII, VIII oder XIV bestimmen zusätzlich Voraussetzungen und Zuständigkeiten
  • Fachkräfte müssen Rechtsbereiche einordnen können, ohne individuelle Rechtsberatung oder verbindliche Leistungsentscheidungen zu übernehmen
Definieren Sie „Historische Lehrplanbegriffe“ fachlich präzise (3 Punkte)
  • Der Lehrplan nennt Rehabilitationsangleichungsgesetz, Schwerbehindertengesetz und Bundessozialhilfegesetz
  • Diese Gesetze sind historisch bedeutsam, wurden aber in heutige Sozialgesetzbücher überführt
  • Lernende sollten die alten Bezeichnungen erkennen und zugleich die aktuelle Systematik des SGB IX und SGB XII verwenden
Charakterisieren Sie „Aktuelle Leistungsbezeichnung“ (3 Punkte)
  • Die frühere Bezeichnung „Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ wurde im heutigen SGB IX durch „Leistungen zur Sozialen Teilhabe“ ersetzt
  • Zusätzlich ist Teilhabe an Bildung als eigene Leistungsgruppe ausgewiesen
  • In Prüfungen sollte der Lehrplanbezug erklärt und die aktuelle Terminologie genannt werden
Begründen Sie die fachlichen Anforderungen bei „Bundesteilhabegesetz“ (3 Punkte)
  • Das Bundesteilhabegesetz reformierte das SGB IX stufenweise und stärkte Personenzentrierung, Teilhabeplanung und die Eingliederungshilfe
  • Leistungen sollen sich stärker am individuellen Bedarf statt an einer Einrichtungsform orientieren
  • Umsetzung und Zuständigkeit bleiben dennoch komplex und einzelfallabhängig
Definieren Sie den Begriff „UN-Behindertenrechtskonvention“ (4 Punkte)
  • Die UN-Behindertenrechtskonvention betont volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe sowie Selbstbestimmung
  • Sie verändert den Blick von Fürsorge zu Rechten und Barriereabbau
  • Konkrete Ansprüche ergeben sich jedoch aus dem jeweils anwendbaren Recht
  • Die Konvention ersetzt kein individuelles Verwaltungsverfahren
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: Reha-Prozess, geprüft am 21.07.2026, 21.07.2026

BGS/ERGO SV.pdf, 21.07.2026

BGS/ERGO LK Sozialversicherungen.pdf, 21.07.2026

Sozialpädiatrische Zentren, Frühförderung und Kinderrehabilitation
Fragen und Antworten
Charakterisieren Sie „Sozialpädiatrisches Zentrum“ (3 Punkte)
  • Sozialpädiatrische Zentren bieten interdisziplinäre Diagnostik und Behandlung für Kinder und Jugendliche mit komplexen Entwicklungs- oder Teilhabestörungen
  • Sie arbeiten unter ärztlicher Leitung und beziehen Familie sowie Lebensumfeld ein
  • Zuständigkeit und Überweisung richten sich nach den geltenden Versorgungsregelungen
Charakterisieren Sie „Interdisziplinäre Frühförderung“ (4 Punkte)
  • Frühförderung verbindet heilpädagogische und medizinisch-therapeutische Leistungen für Kinder mit Behinderung oder drohender Behinderung
  • Sie unterstützt Entwicklung und Familienalltag
  • Ziele werden gemeinsam vereinbart
  • Die Förderung orientiert sich nicht nur an Entwicklungsnormen, sondern auch an Beteiligung in Spiel, Kita und Familie
Definieren Sie den Begriff „Familienzentrierung“ (4 Punkte)
  • Familienzentrierung erkennt Sorgeberechtigte als Experten des Alltags an
  • Beratung berücksichtigt Belastung, Ressourcen, Kultur und Geschwister
  • Eltern werden nicht zu Co-Therapeuten verpflichtet
  • Übungen und Anpassungen müssen in den Familienalltag passen und dürfen Beziehung oder Erholung nicht unverhältnismäßig belasten
Charakterisieren Sie „Kinder- und Jugendrehabilitation“ (3 Punkte)
  • Kinderrehabilitation kann bei chronischen Erkrankungen, Behinderungen oder erheblichen Gesundheitsrisiken medizinische, schulische und psychosoziale Ziele verbinden
  • Entwicklungsstand und Rechte des Kindes werden berücksichtigt
  • Schulanschluss und Nachsorge müssen geplant werden, damit Fortschritte nicht beim Übergang verloren gehen
Begründen Sie die fachlichen Anforderungen bei „Kinderschutz und Beteiligung“ (3 Punkte)
  • Kinder werden ihrem Entwicklungsstand entsprechend beteiligt und verständlich informiert
  • Beobachtungen auf mögliche Gefährdung werden ernst genommen und nach institutionellen Schutzverfahren bearbeitet
  • Therapeutische Zusammenarbeit mit Familien schließt professionelle Grenzen und gesetzliche Schutzaufträge nicht aus
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: Reha-Prozess, geprüft am 21.07.2026, 21.07.2026

Berufsvorbereitung, Berufsanpassung und Rückkehr
Fragen und Antworten
Beschreiben Sie das fachliche Vorgehen bei „Berufsvorbereitung“ (3 Punkte)
  • Berufsvorbereitung entwickelt Grundarbeitsfähigkeiten, Orientierung, Lernstrategien und realistische Erwartungen
  • Inhalte richten sich auf angestrebte Tätigkeiten und nicht auf beliebige Beschäftigung
  • Praktika und betriebliche Erprobungen benötigen klare Lernziele, Schutz und Auswertung
Definieren Sie den Begriff „Berufsanpassung“ (3 Punkte)
  • Berufsanpassung verändert Qualifikation, Aufgaben oder Arbeitsbedingungen, wenn der bisherige Beruf nur teilweise weitergeführt werden kann
  • Sie kann Weiterbildung, technische Hilfe oder organisatorische Veränderung umfassen
  • Ziel ist eine tragfähige Passung, nicht die bloße Rückkehr zur alten Stellenbezeichnung
Nennen Sie zentrale Aspekte von „Stufenweise Wiedereingliederung“ bei „Berufsvorbereitung, Berufsanpassung und Rückkehr“ (4 Punkte)
  • Die stufenweise Wiedereingliederung erhöht Arbeitszeit und Belastung nach einem abgestimmten Plan
  • Die Person bleibt währenddessen grundsätzlich arbeitsunfähig
  • Verlauf, Symptome und Arbeitsplatzanforderungen werden überprüft
  • Änderungen erfolgen gemeinsam mit den zuständigen medizinischen und betrieblichen Stellen
Charakterisieren Sie „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ bei „Berufsvorbereitung, Berufsanpassung und Rückkehr“ (4 Punkte)
  • BEM ist ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren des Arbeitgebers bei längerer Arbeitsunfähigkeit und soll Beschäftigung erhalten
  • Teilnahme ist freiwillig
  • Datenschutz und Ziele müssen erklärt werden
  • Ergotherapie kann funktionelle Anforderungen und Anpassungen beitragen, führt das arbeitsrechtliche Verfahren jedoch nicht automatisch
Charakterisieren Sie „Nachhaltige Rückkehr“ (4 Punkte)
  • Nachhaltige Rückkehr berücksichtigt Leistungsfähigkeit über Wochen, soziale Einbindung, Wege, Schlaf und Regeneration
  • Frühzeichen erneuter Überlastung und Ansprechpartner werden vereinbart
  • Ein erfolgreicher erster Arbeitstag ist noch kein Abschlusskriterium
  • Stabilität und Entwicklung werden nachbeobachtet
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

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GAM/Grundlagen der Arbeitsmedizin 06.2025.pdf, 21.07.2026

Rehabilitationsträger und Zuständigkeit
Fragen und Antworten
Definieren Sie den Begriff „Rehabilitationsträger“ (2 Punkte)
  • Rehabilitationsträger sind die gesetzlich benannten Stellen, die Teilhabeleistungen verantworten
  • Dazu gehören je nach Leistungsgruppe unter anderem Kranken-, Renten- und Unfallversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Träger der Eingliederungshilfe, öffentliche Jugendhilfe und Träger der Sozialen Entschädigung
Definieren Sie den Begriff „Zuständigkeitskriterien“ (3 Punkte)
  • Zuständigkeit hängt nicht nur von der Diagnose ab
  • Maßgeblich sind Leistungsziel, Ursache der Beeinträchtigung, Versicherungsverlauf, Alter, Ausbildungs- oder Erwerbssituation und besondere Rechtsvorschriften
  • Deshalb können Menschen mit ähnlichen Einschränkungen Leistungen von unterschiedlichen Trägern erhalten
Charakterisieren Sie „Leistender Rehabilitationsträger“ (3 Punkte)
  • Der nach dem SGB IX bestimmte leistende Rehabilitationsträger koordiniert das Verfahren und entscheidet über den festgestellten Bedarf
  • Sind weitere Träger beteiligt, fordert er deren Feststellungen an
  • Die leistungsberechtigte Person soll nicht zwischen Behörden hin- und hergeschickt werden
Charakterisieren Sie „Trägerübergreifende Verantwortung“ (3 Punkte)
  • Mehrere Zuständigkeiten erfordern abgestimmte Leistungen statt isolierter Einzelentscheidungen
  • Der leistende Träger organisiert Teilhabeplanung, Fristen und Beteiligung
  • Leistungserbringer melden neue Bedarfe mit Zustimmung zurück, übernehmen aber nicht die hoheitliche Zuständigkeits- oder Leistungsentscheidung
Charakterisieren Sie „Rolle der Ergotherapie bei Zuständigkeit“ (3 Punkte)
  • Ergotherapeutische Berichte beschreiben Betätigungsprobleme, Kontext, Ressourcen, Verlauf und begründeten Unterstützungsbedarf
  • Sie sollten keine ungesicherten Rechtszusagen enthalten
  • Bei Unklarheit wird an Beratungsstellen oder den zuständigen Träger verwiesen und dokumentiert, welche Informationen weitergegeben wurden
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: Reha-Prozess, geprüft am 21.07.2026, 21.07.2026

BGS/ERGO SV.pdf, 21.07.2026

BGS/ERGO LK Sozialversicherungen.pdf, 21.07.2026

Beratung, Ansprechstellen und EUTB
Fragen und Antworten
Erklären Sie den fachlichen Kern von „Beratungspflicht der Träger“ (4 Punkte)
  • Rehabilitationsträger müssen über Voraussetzungen, Leistungen und Verfahren beraten
  • Informationen sollen barrierefrei und verständlich sein
  • Beratung umfasst nicht nur Formularhinweise, sondern eine Orientierung am erkennbaren Bedarf
  • Sie bleibt dennoch an die Zuständigkeit und gesetzlichen Aufgaben des jeweiligen Trägers gebunden
Definieren Sie den Begriff „Ansprechstellen“ (3 Punkte)
  • Ansprechstellen der Rehabilitationsträger informieren über Leistungen, Zugang und regionale Beratungsangebote
  • Sie sollen frühzeitig Orientierung ermöglichen
  • Für komplexe Fälle ist wichtig, dass Informationen in das zuständige Verfahren überführt werden und nicht bei einer allgemeinen Auskunft ohne konkrete Verantwortlichkeit enden
Definieren Sie den Begriff „EUTB-Beratung“ (3 Punkte)
  • EUTB-Angebote beraten unabhängig und häufig nach dem Prinzip „Betroffene beraten Betroffene“
  • Sie unterstützen bei Orientierung, Selbstbestimmung und Vorbereitung von Gesprächen oder Anträgen
  • Sie entscheiden nicht über Leistungen und vertreten nicht automatisch anwaltlich, können aber passende weitere Unterstützung vermitteln
Charakterisieren Sie „Barrierefreie Beratung“ (3 Punkte)
  • Barrierefreiheit betrifft Gebäude, Sprache, Kommunikation, Terminvergabe und digitale Angebote
  • Benötigte Gebärdensprach-, Schrift- oder Kommunikationshilfen werden organisiert
  • Eine formale Telefonnummer reicht nicht, wenn Hör-, Sprech-, kognitive oder psychische Barrieren die tatsächliche Nutzung verhindern
Definieren Sie den Begriff „Beratungsdokumentation“ (3 Punkte)
  • Beratung dokumentiert Anliegen, erteilte Informationen, offene Fragen und vereinbarte Schritte
  • Sensible Daten werden nur zweckgebunden gespeichert oder weitergegeben
  • Die Dokumentation soll Kontinuität sichern, darf aber nicht zu einer undurchsichtigen Sammlung persönlicher Angaben ohne klaren Nutzen werden
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: Reha-Prozess, geprüft am 21.07.2026, 21.07.2026

Psychosoziale Verfahren im Rehabilitationsprozess
Fragen und Antworten
Charakterisieren Sie „Psychosozialer Schwerpunkt“ (3 Punkte)
  • Psychosoziale Ergotherapie unterstützt Alltag, Rollen, soziale Interaktion und Selbstmanagement bei psychischen Erkrankungen
  • Sie verbindet Betätigung, Beziehung und Umwelt
  • Kreative oder handwerkliche Medien sind nur dann therapeutisch, wenn Ziel, Prozess und Übertragung auf das Leben der Person nachvollziehbar sind
Definieren Sie „Tagesstruktur“ (4 Punkte)
  • Tagesstruktur ordnet Schlaf, Selbstversorgung, Termine, Haushalt und Erholung
  • Sie wird schrittweise entwickelt und an Energie sowie Lebensrealität angepasst
  • Ein starrer Plan kann überfordern
  • Zugleich kann völlige Offenheit bei Antriebs- oder Planungsstörung notwendige Orientierung verhindern
Charakterisieren Sie „Soziale Kompetenz“ (3 Punkte)
  • Soziale Kompetenz wird in konkreten Situationen wie Bitte, Grenze, Konflikt oder Zusammenarbeit geübt
  • Ziel ist keine uniforme Anpassung, sondern ein erweitertes Handlungsrepertoire
  • Kulturelle Kommunikation, Neurodivergenz und individuelle Präferenzen werden berücksichtigt
Erklären Sie den fachlichen Kern von „Selbstmanagement“ (3 Punkte)
  • Selbstmanagement umfasst Wissen über eigene Belastungszeichen, Strategien, Unterstützung und Krisenwege
  • Es stärkt Handlungskontrolle, darf aber Versorgungspflichten nicht auf die betroffene Person abschieben
  • Maßnahmen werden so einfach gestaltet, dass sie auch in belasteten Phasen nutzbar bleiben
Charakterisieren Sie „Milieu und Umwelt“ (3 Punkte)
  • Psychosoziale Rehabilitation verändert auch soziale und materielle Umwelt
  • Rückzugsmöglichkeiten, klare Regeln, verlässliche Beziehungen und sinnvolle Rollen können Stabilität fördern
  • Ein problematisches Umfeld wird nicht ausschließlich durch individuelles Training kompensiert, wenn strukturelle Änderung möglich und notwendig ist
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

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Leistungsgruppen nach SGB IX
Fragen und Antworten
Charakterisieren Sie „Medizinische Rehabilitation“ (3 Punkte)
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sollen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abwenden, mindern, ausgleichen oder Verschlimmerung verhüten
  • Sie können ärztliche Behandlung, Heilmittel, Hilfsmittel, psychologische Hilfen und Training lebenspraktischer Fähigkeiten umfassen
  • Art und Umfang richten sich nach individuellem Bedarf
Begründen Sie die fachlichen Anforderungen bei „Teilhabe am Arbeitsleben“ bei „Leistungsgruppen nach SGB IX“ (3 Punkte)
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sichern oder ermöglichen Erwerbsfähigkeit und berufliche Teilhabe
  • Möglich sind Beratung, Qualifizierung, technische Arbeitshilfen, Arbeitsplatzanpassung, Unterstützte Beschäftigung oder Leistungen in besonderen Einrichtungen
  • Wunsch, Eignung und Arbeitsmarktbedingungen werden gemeinsam berücksichtigt
Charakterisieren Sie „Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen“ (3 Punkte)
  • Ergänzende Leistungen flankieren medizinische oder berufliche Rehabilitation
  • Dazu können Übergangsgeld, Reisekosten, Haushaltshilfe, Kinderbetreuung, Rehabilitationssport oder Funktionstraining gehören
  • Sie sind keine beliebigen Zusatzleistungen, sondern an gesetzliche Voraussetzungen und eine Hauptleistung gebunden
Begründen Sie die fachlichen Anforderungen bei „Teilhabe an Bildung“ (3 Punkte)
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung unterstützen schulische, hochschulische oder berufliche Bildungswege, wenn behinderungsbedingte Hilfen erforderlich sind
  • Beispiele sind Assistenz, Kommunikationshilfen oder notwendige Unterstützung bei schulischer Ausbildung
  • Zuständigkeit und Abgrenzung zu allgemeinen Bildungsaufgaben sind einzelfallabhängig
Begründen Sie die fachlichen Anforderungen bei „Soziale Teilhabe“ bei „Leistungsgruppen nach SGB IX“ (3 Punkte)
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe sollen selbstbestimmte Lebensführung und gleichberechtigte Teilhabe im Sozialraum ermöglichen
  • Dazu können Assistenz, Wohnraumanpassung, Mobilität oder heilpädagogische Leistungen gehören
  • Sie greifen, soweit der Bedarf nicht vorrangig durch andere Leistungsgruppen gedeckt wird
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

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Selbsthilfe und Behindertenverbände
Fragen und Antworten
Definieren Sie den Begriff „Selbsthilfegruppen“ (4 Punkte)
  • Selbsthilfegruppen ermöglichen Erfahrungsaustausch, gegenseitige Unterstützung und gemeinsame Bewältigung
  • Sie können Wissen und Zugehörigkeit stärken, sind aber keine professionelle Therapie
  • Gruppen unterscheiden sich in Ziel, Offenheit und Moderation
  • Eine Empfehlung sollte zur Person und aktuellen Belastbarkeit passen
Definieren Sie den Begriff „Peer-Unterstützung“ (4 Punkte)
  • Peer-Unterstützung nutzt Erfahrungswissen von Menschen mit ähnlichen Lebenssituationen
  • Sie kann Hoffnung, Orientierung und praktische Strategien vermitteln
  • Erfahrungen sind wertvoll, aber nicht automatisch auf andere übertragbar
  • Medizinische oder rechtliche Aussagen müssen bei Bedarf fachlich geprüft werden
Definieren Sie den Begriff „Behindertenverbände“ (3 Punkte)
  • Verbände vertreten Interessen, beraten Mitglieder und wirken an Politik, Barrierefreiheit und Rechtsentwicklung mit
  • Sie können individuelle Unterstützung und kollektive Interessenvertretung verbinden
  • Fachkräfte achten auf Unabhängigkeit und informieren über mehrere passende Angebote, statt eine bestimmte Organisation vorzuschreiben
Definieren Sie den Begriff „Angehörigenorganisationen“ (3 Punkte)
  • Angehörigenorganisationen bieten Austausch, Entlastung und Interessenvertretung
  • Die Perspektive von Angehörigen ist wichtig, aber nicht identisch mit derjenigen der betroffenen Person
  • Beratung wahrt Selbstbestimmung und Vertraulichkeit und klärt, welche Informationen mit Einwilligung gemeinsam besprochen werden
Charakterisieren Sie „Kooperation mit Selbsthilfe“ (4 Punkte)
  • Einrichtungen können Selbsthilfe informieren, Räume anbieten oder Kontakte vermitteln
  • Kooperation darf die Eigenständigkeit der Gruppen nicht vereinnahmen
  • Mit Einwilligung wird der Übergang vorbereitet
  • Die Person entscheidet, ob und in welchem Umfang sie ein Angebot nutzen möchte
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

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Verläufe psychischer Erkrankungen und Rückfallprävention
Fragen und Antworten
Nennen Sie die zentralen Aspekte von „Verlaufsformen“ (3 Punkte)
  • Psychische Erkrankungen können episodisch, rezidivierend, chronisch oder wechselhaft verlaufen
  • Verlauf wird nicht allein aus der Diagnose vorhergesagt
  • Frühere Episoden, Belastungen, Schutzfaktoren, Behandlung und soziale Bedingungen werden berücksichtigt, ohne Hoffnung oder Risiken unrealistisch darzustellen
Definieren Sie den Begriff „Frühwarnzeichen“ (4 Punkte)
  • Frühwarnzeichen können Schlafveränderung, Rückzug, Reizbarkeit, Antriebswechsel oder nachlassende Alltagsorganisation sein
  • Sie werden individuell mit der Person identifiziert
  • Einzelne Zeichen beweisen keinen Rückfall
  • Wichtig sind Muster, Dauer und vereinbarte Reaktionen
Erklären Sie den fachlichen Kern von „Rückfallplan“ (3 Punkte)
  • Ein Rückfallplan enthält persönliche Warnzeichen, hilfreiche Schritte, Kontakte und Notfallwege
  • Er wird in stabiler Phase erstellt und zugänglich aufbewahrt
  • Der Plan unterscheidet Selbsthilfeschritte von Situationen, in denen fachliche oder akute Hilfe notwendig ist
Beschreiben Sie das fachliche Vorgehen bei „Medikamentenbezogene Beobachtung“ (4 Punkte)
  • Ergotherapie beobachtet Auswirkungen von Wirkung und Nebenwirkung auf Betätigung, etwa Müdigkeit, Tremor oder Konzentration
  • Veränderungen werden sachlich dokumentiert und ärztlich rückgemeldet
  • Dosierung wird nicht eigenmächtig verändert
  • Die Person wird bei verständlicher Kommunikation mit Behandelnden unterstützt
Charakterisieren Sie „Suizidalität und akute Krise“ (4 Punkte)
  • Äußerungen oder Hinweise auf Suizidalität werden direkt, ruhig und ernsthaft geklärt
  • Bei akuter Gefahr gelten Notfall- und Schutzverfahren
  • Vertraulichkeit hat dann Grenzen
  • Ergotherapie bleibt unterstützend beteiligt, ersetzt aber keine psychiatrische Krisendiagnostik und Notfallbehandlung
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

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Antrag, Fristen und Bedarfsfeststellung
Fragen und Antworten
Begründen Sie die fachlichen Anforderungen bei „Antrag auf Teilhabeleistungen“ (4 Punkte)
  • Teilhabeleistungen werden grundsätzlich auf Antrag geprüft
  • Ein Antrag muss nicht jedes Fachwort oder den richtigen Träger enthalten
  • Entscheidend ist das erkennbare Begehren
  • Beratende Fachkräfte helfen bei verständlicher Beschreibung des Bedarfs, ohne Formulare stellvertretend zu unterschreiben oder Rechtsentscheidungen vorwegzunehmen
Charakterisieren Sie „Weiterleitung bei Unzuständigkeit“ (3 Punkte)
  • Hält sich ein zuerst angegangener Rehabilitationsträger für unzuständig, muss er den Antrag nach den Regeln des SGB IX zügig weiterleiten
  • Die gesetzliche Zweiwochenfrist ist für die Zuständigkeitsklärung zentral
  • Eine Weiterleitung sollte der antragstellenden Person transparent mitgeteilt werden
Definieren Sie den Begriff „Entscheidungsfristen“ (4 Punkte)
  • Ist kein Gutachten erforderlich, sieht das SGB IX grundsätzlich eine Entscheidung innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang vor
  • Wird ein Gutachten benötigt, gelten weitere gesetzliche Fristen
  • Komplexe Mehrträgerfälle können zusätzliche Verfahrensschritte erfordern
  • Verzögerungen müssen begründet und nachvollziehbar kommuniziert werden
Definieren Sie den Begriff „Bedarfsermittlung“ (4 Punkte)
  • Bedarfsermittlung erfasst nicht nur Diagnosen, sondern individuelle Ziele, Fähigkeiten, Barrieren und erforderliche Leistungen
  • Instrumente sollen systematisch und funktionsbezogen sein
  • Die leistungsberechtigte Person wird beteiligt
  • Vorhandene Befunde werden genutzt, ohne unnötige Mehrfachuntersuchungen zu erzeugen
Begründen Sie die fachlichen Anforderungen bei „Gutachten und Datenschutz“ (3 Punkte)
  • Gutachten müssen auf die konkrete Fragestellung begrenzt und fachlich nachvollziehbar sein
  • Gesundheitsdaten dürfen nur auf rechtlicher Grundlage oder mit wirksamer Einwilligung weitergegeben werden
  • Für interdisziplinäre Zusammenarbeit gilt nicht „alles an alle“, sondern zweckgebundene, notwendige und transparente Information
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

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Interdisziplinäre Zusammenarbeit und Fallsteuerung
Fragen und Antworten
Nennen Sie die zentralen Aspekte von „Gemeinsames Rehabilitationsziel“ (3 Punkte)
  • Ein gemeinsames Ziel bündelt die Beiträge verschiedener Berufsgruppen
  • Es wird aus der Perspektive der Person formuliert und in fachbezogene Teilziele übersetzt
  • Ohne gemeinsames Ziel können einzelne Interventionen fachlich korrekt sein, aber sich gegenseitig behindern oder keine erkennbare Wirkung auf Teilhabe entfalten
Definieren Sie den Begriff „Fallkoordination“ (3 Punkte)
  • Fallkoordination hält Zuständigkeiten, Termine, Informationen und Übergänge zusammen
  • Eine benannte Ansprechperson verhindert, dass Betroffene jede Abstimmung selbst organisieren müssen
  • Koordination ersetzt nicht die Fachverantwortung der Beteiligten und benötigt Zustimmung zu den erforderlichen Informationswegen
Definieren Sie den Begriff „Teambesprechung“ (3 Punkte)
  • Teambesprechungen konzentrieren sich auf Fragestellung, Zielverlauf, Risiken und nächste Entscheidungen
  • Wiederholte Berichte ohne Konsequenz sind keine Kooperation
  • Die Stimme der leistungsberechtigten Person wird direkt oder durch zuvor geklärte Ziele und Rückmeldungen eingebracht
Beurteilen Sie die zentralen Grenzen und Risiken bei „Konflikte im Team“ (3 Punkte)
  • Fachliche Konflikte werden anhand von Ziel, Evidenz, Risiko und Zuständigkeit bearbeitet
  • Hierarchie allein entscheidet nicht jede Frage
  • Bleibt Uneinigkeit sicherheitsrelevant, wird sie dokumentiert und an die verantwortliche Stelle eskaliert, ohne die betroffene Person mit widersprüchlichen Anweisungen allein zu lassen
Charakterisieren Sie „Sektorübergreifende Übergabe“ (3 Punkte)
  • Übergaben zwischen Akutversorgung, Rehabilitation, Praxis, Pflege, Schule oder Arbeit benötigen rechtzeitige Informationen und klare Anschlussaufträge
  • Eine vollständige Akte ist nicht automatisch eine gute Übergabe
  • Relevant sind Ziele, wirksame Strategien, Risiken, Hilfsmittel und noch ungeklärte Bedarfe
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

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Prävention im ergotherapeutischen Alltag
Fragen und Antworten
Definieren Sie den Begriff „Sturzprävention“ (3 Punkte)
  • Sturzprävention verbindet individuelle Faktoren, Medikamente, Sehvermögen, Schuhe, Mobilität und Wohnumwelt
  • Training allein reicht nicht, wenn Beleuchtung, Schwellen oder ungeeignete Hilfsmittel bestehen bleiben
  • Maßnahmen werden nach Risiko priorisiert und auf tatsächliche Wege und Aktivitäten bezogen
Charakterisieren Sie „Dekubitus- und Kontrakturprävention“ (3 Punkte)
  • Positionierung, Bewegung, Hautkontrolle und geeignete Hilfsmittel können Druckschäden und Bewegungseinschränkungen vorbeugen
  • Maßnahmen werden mit Pflege und Medizin abgestimmt
  • Eine starre Lagerungsregel ohne Hautbeobachtung, Komfort und Betätigungsbezug kann neue Risiken erzeugen
Erklären Sie den fachlichen Kern von „Überlastungsprävention“ (3 Punkte)
  • Überlastungsprävention umfasst Arbeitsorganisation, Pausen, Gelenkschutz, Hilfsmittel und realistische Priorisierung
  • Sie richtet sich nicht nur an die Person, sondern auch an Anforderungen und Unterstützung
  • Ziel ist nachhaltige Aktivität, nicht vollständige Schonung oder moralische Bewertung von Belastbarkeit
Charakterisieren Sie „Prävention im psychischen Bereich“ (3 Punkte)
  • Psychische Prävention kann Tagesstruktur, Stressregulation, soziale Unterstützung und frühe Hilfe fördern
  • Sie vermeidet Stigmatisierung und respektiert Privatsphäre
  • Allgemeine Resilienzangebote ersetzen keine Veränderung von Mobbing, Überforderung oder unsicheren institutionellen Bedingungen
Charakterisieren Sie „Prävention bei Angehörigen“ (3 Punkte)
  • Angehörige können durch Pflege, Organisation und Sorge erheblich belastet sein
  • Beratung klärt Aufgaben, Grenzen, Hilfsmittel, Entlastungsangebote und eigene Gesundheit
  • Angehörigenarbeit darf nicht voraussetzen, dass Familie unbegrenzt Versorgung übernimmt oder professionelle Leistungen ersetzt
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

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Teilhabeplan, Wunsch- und Wahlrecht und Beratung
Fragen und Antworten
Begründen Sie die fachlichen Anforderungen bei „Teilhabeplan“ (4 Punkte)
  • Ein Teilhabeplan wird insbesondere erstellt, wenn mehrere Leistungsgruppen oder Rehabilitationsträger beteiligt sind
  • Er dokumentiert Bedarf, Ziele, Zuständigkeiten, Leistungen und Beteiligung
  • Der Plan ist ein Koordinationsinstrument
  • Er ersetzt nicht automatisch die einzelnen rechtsmittelfähigen Leistungsentscheidungen
Begründen Sie die fachlichen Anforderungen bei „Teilhabeplankonferenz“ (3 Punkte)
  • Eine Teilhabeplankonferenz kann die gemeinsame Beratung komplexer Bedarfe unterstützen
  • Die leistungsberechtigte Person wird beteiligt und kann Vertrauenspersonen einbeziehen, soweit die Voraussetzungen vorliegen
  • Konferenzen dürfen Verfahren nicht unnötig verzögern und benötigen klare Fragestellungen sowie Datenschutzregeln
Charakterisieren Sie „Wunsch- und Wahlrecht“ (4 Punkte)
  • Berechtigte Wünsche zur Gestaltung und Ausführung von Leistungen sind zu berücksichtigen
  • Dabei zählen persönliche Lebenssituation, Familie, religiöse und weltanschauliche Bedürfnisse sowie geschlechtsspezifische Aspekte
  • Das Wahlrecht ist nicht unbegrenzt
  • Ablehnungen müssen jedoch rechtlich und fachlich nachvollziehbar begründet werden
Begründen Sie die fachlichen Anforderungen bei „Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung“ (3 Punkte)
  • Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung berät Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen niedrigschwellig und unabhängig von Leistungsträgern und Leistungserbringern
  • Peer-Beratung kann dabei eine wichtige Rolle spielen
  • Sie ergänzt, ersetzt aber nicht die gesetzliche Beratungspflicht der Träger
Charakterisieren Sie „Ansprechstellen der Rehabilitationsträger“ (3 Punkte)
  • Rehabilitationsträger unterhalten Ansprechstellen zur barrierefreien Information über Leistungen, Zugang und Zuständigkeit
  • Die früheren gemeinsamen Servicestellen des Lehrplans bestehen in dieser Form nicht mehr
  • Für den aktuellen Unterricht ist daher zwischen historischem Lehrplanbegriff und heutiger Beratungsstruktur zu unterscheiden
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

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Entlassmanagement, Nachsorge und Übergänge
Fragen und Antworten
Definieren Sie den Begriff „Entlassmanagement“ (4 Punkte)
  • Entlassmanagement identifiziert frühzeitig Versorgungsbedarf nach dem Ende einer Leistung und organisiert notwendige Anschlüsse
  • Es klärt Verordnung, Hilfsmittel, Pflege, Beratung und Termine
  • Datenschutz und Einwilligung werden beachtet
  • Die Verantwortung endet nicht mit dem bloßen Aushändigen einer Adressliste
Charakterisieren Sie „Nachgehende Leistungen“ (3 Punkte)
  • Nachgehende Leistungen können weitere Teilhabeleistungen, stufenweise Wiedereingliederung, Rehabilitationssport, Funktionstraining oder trägerspezifische Nachsorge umfassen
  • Sie sichern Ergebnisse und vermeiden Brüche
  • Bedarf, Zuständigkeit und Beginn werden möglichst vor Abschluss der laufenden Maßnahme geklärt
Definieren Sie den Begriff „Versorgungsbruch“ (3 Punkte)
  • Ein Versorgungsbruch entsteht, wenn notwendige Unterstützung zwischen Einrichtungen, Trägern oder Lebensphasen aussetzt
  • Folgen können Rückfall, Überforderung oder Verlust von Fähigkeiten sein
  • Risikostellen werden vorab benannt und durch Übergangstermine, Zwischenlösungen und verantwortliche Ansprechpartner abgesichert
Charakterisieren Sie „Rückkehr in den Alltag“ (3 Punkte)
  • Vor Entlassung werden reale Anforderungen von Wohnen, Mobilität, Familie, Schule und Arbeit erprobt
  • Ein guter Test findet unter typischen Bedingungen statt, nicht nur im Therapieraum
  • Auftretende Schwierigkeiten führen zu Anpassung von Strategie, Hilfsmittel, Unterstützung oder Zielsetzung
Definieren Sie den Begriff „Abschlussbericht“ (3 Punkte)
  • Ein Abschlussbericht beschreibt Ausgangslage, Ziele, Verlauf, Ergebnisse, verbleibende Barrieren und konkrete Empfehlungen
  • Er trennt Beobachtung, Bewertung und Prognose
  • Aussagen werden für nachfolgende Fachkräfte verständlich formuliert und nur an berechtigte Empfänger weitergegeben
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

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Angehörigenarbeit und soziales Netz
Fragen und Antworten
Charakterisieren Sie „Rolle der Angehörigen“ bei „Angehörigenarbeit und soziales Netz“ (3 Punkte)
  • Angehörige können Informationen geben, Alltagstransfer unterstützen und selbst Unterstützungsbedarf haben
  • Ihre Perspektive wird einbezogen, ist aber nicht automatisch mit den Zielen der betroffenen Person identisch
  • Einwilligung und Vertraulichkeit werden vor gemeinsamen Gesprächen geklärt
Charakterisieren Sie „Anleitung von Angehörigen“ (4 Punkte)
  • Anleitung konzentriert sich auf wenige sichere und alltagsnahe Strategien
  • Angehörige üben praktisch und geben das Vorgehen mit eigenen Worten wieder
  • Zu viele therapeutische Aufgaben können Beziehung und Erholung belasten
  • Verantwortung wird angemessen zwischen professioneller Hilfe und Familie verteilt
Beurteilen Sie die zentralen Grenzen und Risiken bei „Konflikte im sozialen Netz“ (4 Punkte)
  • Konflikte können durch unterschiedliche Risikoeinschätzung, Rollenverlust oder Überforderung entstehen
  • Gesprächsführung trennt Beobachtung, Bedürfnisse und Entscheidung
  • Bei Gewalt, Zwang oder Gefährdung reicht Mediation nicht
  • Schutzverfahren und spezialisierte Hilfe haben Vorrang
Erklären Sie den fachlichen Kern von „Soziales Netzwerk“ (4 Punkte)
  • Ein Netzwerk umfasst Familie, Freunde, Nachbarschaft, Selbsthilfe, Dienste und Institutionen
  • Unterstützung wird nach Zuverlässigkeit, Belastbarkeit und Wunsch der Person geplant
  • Ein großes Netzwerk bedeutet nicht automatisch gute Unterstützung
  • Qualität, Erreichbarkeit und Rollenklärung sind entscheidend
Beurteilen Sie die zentralen Grenzen und Risiken bei „Entlastung und Grenzen“ (3 Punkte)
  • Angehörige brauchen das Recht auf Grenzen und eigene Lebensgestaltung
  • Entlastungsangebote, Pflegeberatung oder psychosoziale Unterstützung werden früh vermittelt
  • Therapeutische Empfehlungen berücksichtigen, ob vorgeschlagene Hilfe tatsächlich verfügbar und von allen Beteiligten akzeptiert ist
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

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Transfer, Hausbesuch und Sozialraumerprobung
Fragen und Antworten
Beschreiben Sie das fachliche Vorgehen bei „Transferplanung“ (4 Punkte)
  • Transferplanung beginnt mit der Frage, in welcher realen Situation eine Fähigkeit gebraucht wird
  • Übung, Hilfsmittel, Unterstützung und Umwelt werden darauf abgestimmt
  • Ein Transfer wird beobachtet oder nachvollziehbar rückgemeldet
  • Die bloße Hoffnung auf selbstständige Anwendung reicht nicht
Leiten Sie aus „Therapeutischer Hausbesuch“ Konsequenzen für die ergotherapeutische Praxis ab (4 Punkte)
  • Der Hausbesuch prüft konkrete Betätigungen, Wege und Barrieren im Wohnumfeld
  • Er wird mit Einwilligung und klarer Fragestellung vorbereitet
  • Die Wohnung wird nicht allgemein bewertet
  • Empfehlungen respektieren Privatheit, Besitzverhältnisse und Prioritäten der Bewohner
Definieren Sie den Begriff „Sozialraumerprobung“ (4 Punkte)
  • Sozialraumerprobung kann Einkauf, ÖPNV, Behördengang, Freizeit oder Arbeitsweg umfassen
  • Sie macht reale Anforderungen und Unterstützungsbedarf sichtbar
  • Sicherheit, Datenschutz und Verantwortlichkeit werden vorab geklärt
  • Riskante Situationen werden nicht allein als Prüfung provoziert
Nennen Sie die zentralen Aspekte von „Generalisation von Strategien“ (3 Punkte)
  • Generalisierung bedeutet, eine Strategie auf verschiedene passende Situationen zu übertragen
  • Zunächst werden Gemeinsamkeiten und Unterschiede gemeinsam erkannt
  • Zu frühe Variation kann Lernen erschweren, während ausschließlich identische Übung zu starrer Anwendung ohne Anpassungsfähigkeit führen kann
Charakterisieren Sie „Rückmeldung aus dem Alltag“ (3 Punkte)
  • Tagebuch, Fotos, Angehörigenbericht oder digitale Protokolle können Alltagserfahrungen erfassen
  • Erhebung bleibt auf die Fragestellung begrenzt und erfolgt mit Einwilligung
  • Subjektive Berichte werden ernst genommen und bei Bedarf durch Beobachtung ergänzt, nicht pauschal als unzuverlässig abgewertet
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

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Evaluation, Qualität und Ergebnisbewertung
Fragen und Antworten
Beschreiben Sie das fachliche Vorgehen bei „Ergebnisevaluation“ (4 Punkte)
  • Ergebnisevaluation vergleicht Ausgangslage und Ziel anhand geeigneter Kriterien
  • Sie umfasst Funktion, Betätigung, Teilhabe, Zufriedenheit und Unterstützungsbedarf
  • Verbesserungen werden im relevanten Kontext geprüft
  • Einzelne Testwerte dürfen nicht ohne Interpretation als vollständiger Rehabilitationserfolg gelten
Beschreiben Sie Ablauf und fachliche Bedeutung von „Prozessevaluation“ (3 Punkte)
  • Prozessevaluation untersucht, ob Intervention wie geplant, sicher und in ausreichender Dosis durchgeführt wurde
  • Abweichungen werden begründet
  • Ein fehlendes Ergebnis kann auf ungeeignete Methode, unzureichende Umsetzung, veränderte Bedingungen oder unrealistische Zielsetzung zurückgehen
Charakterisieren Sie „Patientenberichtete Ergebnisse“ (4 Punkte)
  • Patientenberichtete Ergebnisse erfassen subjektive Funktion, Belastung oder Lebensqualität
  • Sie ergänzen Beobachtung und Tests
  • Verständlichkeit und Kommunikationsfähigkeit werden berücksichtigt
  • Ein Fragebogen darf nicht als objektive Wahrheit behandelt werden, wenn Kontext oder Antwortmöglichkeiten die Erfahrung nur unzureichend abbilden
Begründen Sie die fachlichen Anforderungen bei „Teilhabe als Ergebnis“ (3 Punkte)
  • Teilhabe zeigt sich in Zugang, Beteiligung, Rollen und Wahlmöglichkeiten
  • Sie kann sich verbessern, obwohl Körperfunktionen unverändert bleiben, etwa durch Assistenz oder Umweltanpassung
  • Umgekehrt führt Funktionsgewinn nicht automatisch zu Teilhabe, wenn institutionelle oder soziale Barrieren bestehen
Definieren Sie den Begriff „Qualitätsverbesserung“ (4 Punkte)
  • Qualitätsverbesserung nutzt Ergebnisse, Beschwerden und unerwünschte Ereignisse für konkrete Änderungen
  • Verantwortlichkeit, Termin und erneute Prüfung werden festgelegt
  • Reine Dokumentation ohne Konsequenz ist kein Qualitätsmanagement
  • Ebenso wenig dürfen Kennzahlen individuelle Ziele und komplexe Verläufe verdecken
Quellen

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Sicherheit, Kontraindikationen und Weiterleitung
Fragen und Antworten
Charakterisieren Sie „Medizinische Warnzeichen“ (3 Punkte)
  • Akute Atemnot, Brustschmerz, neue neurologische Ausfälle, Bewusstseinsstörung oder schwere Kreislaufveränderung erfordern sofortige medizinische Abklärung
  • Therapie wird unterbrochen und der Notfallweg aktiviert
  • Beobachtung und Zeitpunkt werden dokumentiert, ohne selbst eine definitive Diagnose zu stellen
Charakterisieren Sie „Psychische Warnzeichen“ (4 Punkte)
  • Akute Suizidalität, schwere Desorganisation, psychotische Gefährdung oder massive Intoxikation benötigen Krisenabklärung
  • Direkte Nachfrage erhöht nicht automatisch das Risiko und schafft Klarheit
  • Die Person wird nicht allein gelassen, wenn unmittelbare Gefahr besteht
  • Institutionelle Notfallregeln werden befolgt
Definieren Sie den Begriff „Kontraindikationen“ (4 Punkte)
  • Kontraindikationen können absolut oder relativ und zeitlich begrenzt sein
  • Sie beziehen sich auf konkrete Intervention, Dosierung und Gesundheitszustand
  • Ein Diagnosename allein genügt selten
  • Ärztliche Vorgaben, aktuelle Symptome und Risiko-Nutzen-Abwägung bestimmen das Vorgehen
Definieren Sie „Abbruchkriterien“ (3 Punkte)
  • Vor belastenden Maßnahmen werden Abbruchkriterien wie Schmerz, Schwindel, deutliche Leistungseinbrüche oder Hautveränderungen festgelegt
  • Die Person kennt diese Zeichen und kann Pausen einfordern
  • Abbruch ist eine Sicherheitsentscheidung und kein persönliches Scheitern
Charakterisieren Sie „Fachliche Weiterleitung“ (3 Punkte)
  • Neue medizinische, psychologische, soziale oder rechtliche Bedarfe werden an zuständige Stellen weitergeleitet
  • Ergotherapie beschreibt Beobachtung und Dringlichkeit, nicht eine ungesicherte Diagnose
  • Mit Einwilligung werden relevante Informationen übermittelt und die Rückmeldung in die weitere Planung aufgenommen
Quellen

Amtlicher Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin Sachsen, Seiten 142–145, 21.07.2026

Sozialgesetzbuch IX, aktuelle Fassung am 21.07.2026, 21.07.2026

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: Reha-Prozess, geprüft am 21.07.2026, 21.07.2026

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